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Organspende und Transplantation:

Gerichtsurteile, Gerichtsverfahren und Gerichtsentscheidungen


Pressemitteilung des Bundessozialgerichts Nr. 8/04 (zum Presse-Vorbericht Nr. 8/04) zur Kostenübernahme bei Transplantation im Ausland

Aktenzeichen: B 1 KR 5/02 R

Kassel, den 18. Februar 2004

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über das Ergebnis der in der Sitzung vom 17. Februar 2004 auf Grund mündlicher Verhandlung entschiedenen Fälle:

1) Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, hat er keinen Anspruch gegen die beklagte Ersatzkasse auf Erstattung von Kosten für die 1998 in den USA durchgeführte Nierentransplantation.

Entgegen § 18 Abs 1 Satz 1 SGB V (in der bis Ende 2003 geltenden Fassung) war eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung des Klägers nicht "nur im Ausland möglich". Da lebensbedrohende Niereninsuffizienzen in Deutschland wie in den USA per Dialyse behandelt werden bis ein geeignetes Transplantat vorhanden ist, lag kein qualitatives, sondern nur ein - der Bestimmung auch unterfallendes - quantitatives Versorgungsdefizit vor. Die vom LSG festgestellte statistisch längere Wartezeit auf ein Spenderorgan in Deutschland begründete gleichwohl keinen Kostenerstattungsanspruch, weil § 18 SGB V eine enge Ausnahmevorschrift ist. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats setzte die Kostenerstattung voraus, dass die zu einem früheren Zeitpunkt mögliche Auslandsbehandlung aus medizinischen Gründen unbedingt erforderlich war. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung können sowohl im Inland als auch bei Auslandsbehandlungen keine optimale Versorgung mit Spenderorganen beanspruchen, sondern nur Krankenbehandlung im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots ( § 12 SGB V) sowie unter Beachtung der Wertungen des Transplantationsgesetzes von 1997 (TPG). Das wegen des Mangels an Spenderorganen geschaffene TPG ist in Bezug auf die Vermittlung von Organen vom Prinzip der Chancengleichheit beherrscht; bei der Reihenfolge der Verteilung sind Erfolgsaussicht und Dringlichkeit der Transplantation entscheidend. Verlässt ein Versicherter dieses im einzelnen austarierte inländische Verteilungs-System, das durch den "Eurotransplant"-Pool erweitert wurde, und verschafft sich im vertragslosen Ausland auf eigene Kosten ein Spenderorgan, können ihm diese Kosten von einer Krankenkasse grundsätzlich nicht erstattet werden. Das LSG hat beanstandungsfrei angenommen, dass bei dem Kläger nach den Umständen des Falles nicht ausnahmsweise etwas anderes galt. Danach war eine frühere Transplantation weder unbedingt medizinisch erforderlich, noch musste bei ihm in Deutschland mit einer außergewöhnlich langen Wartezeit gerechnet werden. Weiterer Beweiserhebungen durch das LSG bedurfte es dazu nicht.

SG Darmstadt - S 10 KR 1850/97 -
Hessisches LSG - L 14 KR 556/00 - - B 1 KR 5/02 R -

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update: 20.02.2004    by: Roberto Rotondo