Home Gesetze & Hintergrundinformationen Gerichtsurteile & -verfahren Hirntod Organspende & Organspender Organempfänger Organhandel Erfahrungsberichte Allg. Informationen Veröffentlichungen Forum Organspende

Ausführungsgesetze zum Transplantationsgesetz (TGP)


TPG - Landesgesetz Baden-Württemberg

Gesetz zur Änderung des Kammergesetzes

Vom 25. November 1999

aus: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1999, ausgegeben Stuttgart, Dienstag, 30. November 1999, Nr. 19, ISSN 0174-478X

Der Landtag hat am 24. November 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel l

Das Kammergesetz in der Fassung vom 16. März 1995 (GB1. S. 314) wird wie folgt geändert:

4. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:

§ 5a
Kommission nach dem Transplantationsgesetz

(1) Bei der Landesärztekammer werden für jeden Regierungsbezirk Kommissionen für gutachtliche Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes errichtet. Für das Verfahren vor den Kommissionen gelten Teil I und II des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(2) Einer Kommission gehören eine Ärztin oder ein Arzt, eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine in psychologischen Fragen erfahrene und ausgebildete Person an. Die Mitglieder der Kommission sind auch nach Beendigung ihrer Amtszeit zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

(3) Mitglied der Kommission kann nicht sein, wer
1. als Arzt an der Entnahme oder Übertragung von Organen beteiligt ist,
2. Weisungen eines Arztes im Sinne der Nummer l untersteht,
3. aus sonstigen Gründen ungeeignet ist.

(4) Die Kommissionsmitglieder und deren Stellvertreter werden vom Vorstand der Landesärztekammer im Benehmen mit dem Sozialministerium für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederemennung ist zulässig. Für ausgeschiedene Mitglieder und deren Stellvertreter sind für die Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit neue Mitglieder zu bestellen.

(5) Lagen die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 für die Ernennung nicht vor oder sind sie nachträglich weggefallen, ist die Ernennung vom Vorstand der Landesärztekammer im Benehmen mit dem Sozialministerium zurückzunehmen oder zu widerrufen. Sind dringende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Ernennung zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so kann der Vorstand der Landesärztekammer die Ausübung der Dienstgeschäfte vorläufig untersagen.

(6) Die Kommission wird auf schriftlichen Antrag des Transplantationszentrums tätig. Der Antrag ist nur wirksam, wenn er von dem Organspender vor Eingang bei der Kommission unterschrieben worden ist.

(7) Die Kommission verhandelt mündlich in nicht öffentlicher Sitzung. Sie kann dem Organempfänger und dessen gesetzlichem Vertreter die Anwesenheit gestatten. § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet Anwendung.

(8) Die Kommission hört den Organspender persönlich an. Sie kann Zeugen und Sachverständige sowie den Organempfänger anhören. Für Zeugen und Sachverständige gilt § 65 LVwVfG.

(9) Über die Sitzung der Kommission ist eine Niederschrift anzufertigen.

(10) Die Kommission berät nicht öffentlich und erstattet die gutachtliche Stellungnahme auf Grund des Gesamtergebnisses der Sitzung. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die gutachtliche Stellungnahme ist kurz schriftlich zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Organspender zusammen mit der Niederschrift bekannt zu geben. Rechtsbehelfe sind nicht gegeben.

(11) Der Vorstand der Landesärztekammer bestimmt für jede Kommission einen Vorsitzenden. Dessen Aufgaben sind die Einberufung und Leitung der Sitzungen, die Veranlassung der erforderlichen Ladungen, die Abfassung der Niederschrift und die Bekanntmachung der gutachtlichen Stellungnahme. Er bedient sich dazu der Hilfe einer von der Landesärztekämmer einzurichtenden Geschäftsstelle. Die Bestimmung des Berichterstatters ist Sache des Vorsitzenden.

(12) Die Mitglieder der Kommissionen erhalten für ihre Tätigkeit von der Landesärztekammer Leistungen in der sich für Sachverständige nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Höhe. Die Landesärztekammer schließt mit den Trägem der Transplantationszentren im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Kränkenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen Verträge über die konkrete Ausgestaltung der Kostenerstattung oder erhebt für die Tätigkeit der Kommission kostendeckende Gebühren bei dem Träger des Transplantationszentrums, das den Antrag nach Absatz 6 gestellt hat. Für die Gebührenerhebung gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.


Satzung der Landesärztekammer Baden-Württemberg
über Gebühren für die Tätigkeit der Kommissionen
nach dem Transplantationsgesetz

Aufgrund von §§ 5 a Abs. 12, 6 Abs. 2 und 9 des Heilberufe-Kammergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), geändert durch Gesetz vom ......... (GBI. S...............) sowie von §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481) hat die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg am 27. November 1999 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Gebührengegenstand

Die Landesärztekammer erhebt für die Tätigkeit der nach § 5 a Abs. 1 des Heilberufe-Kammergesetzes errichteten Kommissionen für gutachtliche Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes kostendeckende Gebühren.

§ 2
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Träger des Transplantationszentrums, das den schriftlichen Antrag nach § 5 a Abs. 6 des Heilberufe-Kammergesetzes gestellt hat.

§ 3
Gebührenhöhe

Für die mit der Erstattung der gutachtlichen Stellungnahme verbundenen Kosten wird eine Gebühr von DM 1.800 erhoben.

§ 4
Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erstattung der gutachtlichen Stellungnahme durch die Kommission.

(2) Die Gebühr wird durch die von der Landesärztekammer nach § 5 a Abs. 11 des Heilberufe-Kammergesetzes eingerichteten Geschäftsstelle nach Erstattung der gutachtlichen Stellungnahme durch die Kommission durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und dem Gebührenschuldner zusammen mit der gutachtlichen Stellungnahme bekanntgegeben. Sie ist mit der Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig.

§ 5
Mahnung, Beitreibung

(1) Für die Mahnung nach § 14 Abs. 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes kann eine Mahngebühr erhoben werden.

(2) Gebühren werden nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben.

§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Dezember 1999 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2000.


Mehrfach fragte BioSkop e.V. bei den zuständigen Landesministerien und Landesärztekammern nach, wie in der Praxis gepüft wird, ob eine "Organspende" freiwillig ist und wie die Kommissionen dem Handel mit Körperteilen einen Riegel vorzuschieben können.

Konkrete Antworten blieben allerdings aus.

Startseite

update: 10.01.2004    by: Roberto Rotondo