Home Gesetze & Hintergrundinformationen Gerichtsurteile & -verfahren Hirntod Organspende & Organspender Organempfänger Organhandel Erfahrungsberichte Allg. Informationen Veröffentlichungen Forum Organspende

Ausführungsgesetze zum Transplantationsgesetz (TGP)


TPG - Landesgesetz Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (Transplantationsausführungsgesetz - TPGAG M-V) vom 24. November 2000

aus: Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 212 - 7

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ l Transplantationskommission

(1) Zur Abgabe der nach § 8 Abs.. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) erforderlichen gutachtlichen Stellungnahme, ob bei einer beabsichtigten Organspende lebender Personen begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist, bestellt die zuständige Stelle eine Komminion (Transplantationskommission). Das Sozialministerium wird ermächtigt, die zuständige Stelle abweichend von. § 2 Abs. 2 der Zuständigkeitslandesverordnung Transplantationsgesetz vom 7. Juni 1999 (GVOBl. M-V S. 402) durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(2) Der Transplantationskommission gehören an:

1. ein Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist,
2. eine Person mit der Befähigung zum Richteramt,
3. eine Person mit ausgewiesener Qualifikation als Diplompsychologe oder als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Neurologie und Psychiatne oder als Psychologischer Psychotherapeut,

die hinreichende berufliche Erfahrungen aufweisen. Für jedes Mitglied sind zwei Stellvertreter zu bestellen, die die gleichen Anforderungen erfüllen müssen wie das Mitglied, das Sie vertreten sollen.

(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von der zuständigengen Stelle im Benehmen mit dem Sozialministerium für eine Amtszeit der Transplantationskommission von vier Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Sie können Ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle niederlegen. Für ausgeschiedene Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder sind bis zum Ablauf der Amtszeit neue zu bestellen. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder und ihre Stellvertreter bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Mitglieder und ihre Stellvertreter können von der zuständigen Stelle im Benehmen mit dem Sozialministerium abberufen werden, wenn eine Vorraussetzung für die Bestellung entfallen ist.

(4) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig und unterliegen keinen Weitungen. Die §§  83 und 84 Abs.l bis 4 des Landesverwaltungsverfassungsgesetzesin der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (GVOBl. M-V S. 743) gelten entsprechend.

(5) Vorsitzender ist das Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt. Die Mitglieder regeln die Reihenfolge seiner Vertretung.

(6) Die zuständige Stelle richtet eine Geschäfsstelle ein.

§ 2 Verfahren der Transplantationskommission

(1) Die Transplantationskommission wird auf schriftlichen Antrag der Einrichtung tätig, in der das Organ entnommen werden soll. Mit dem Antrag ist zugleich das Einverständnis des Organspenders nachzuweisen und darzulegen, dass die übrigen in § 8 Abs. l, 2 und 3 Salz l des Transplantationsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Vorsitzende legt nach Bedarf unter Berücksichtigung der medizinischen Dringlichkeit Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen fest und lädt die übrigen Mitglieder hierzu ein. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es die Einladung unverzüglich an einen Stellvertreter weiterzuleiten und den Vorsitzenden hierüber zu informieren.

(3) Die Transplantationskommission ist beischlussfähig, wenn alle Mitglieder oder einer der jeweiligen Stellvertreter anwesend sind. Die Sitzungen der Transplantationskommission sind nicht öffentlich. Sie werden von dem Vorsitzenden geleitet. Diesem obliegt die Bekanntgabe der gutachtlichen Stellungnahme.

(4) Die Transplantationskommission hört den Organspender persönlich an. Dieser ist berechtigt, eine Person seines Vertrauens zu der Anhörung hinzuzuziehen. Die Transplantationskommission kann weitere Personen, insbesondere Zeugen und Sachverständige, sowie in begründeten Einzelfällen oder auf dessen ausdrücklichen Wunich den Organempfanger anhören. Soweit dies im Einzelfall aus besonderen Gründen zweckmäßig ist, kann sie einzelnen ihrer Mitglieder die Durchführung einer Anhörung übertragen.

(5) Die Transplantationskommission entscheidet über den Inhalt ihrer gulichllichen Stellungnahme aufgrund des Gesamtergebnisses der Anhörungen. Die gutachtliche Stellurignahme ist mit einer Begründung zu versehen und der antragstellenden Einrichtung sowie dem Organspender schriftlich bekannt zu geben. Ist die Stellungnahme nicht einstimmig beschlossen worden, so ist die abweichende Meinung der Stellungnahme beizufügen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Organempfängers kann die gutachtliche Stellungnahme diesem bekannt gegeben werden.

(6) Die Transplantationskommission gibt sich im Benehmen mit der zuständigen Stelle eine Geschäftsordnung.

§ 3 Kosten

(1) Die Mitglieder der Transplantationskommission und ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Entschädigung ihrer Zeitversäumnis. Fahrtkosten und Aufwand in entsprechender Anwendung der §§ 2 bis 5 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom l. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der aufgrund des Einigungsvertrages geltenden Maßgaben. Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 angehörte Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Entschädigung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigubg von Zeugin und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom l. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der aufgrund des Einigungsvertrages geltenden Maßgaben.

(2) Die Entschädigung wird auf Antrag durch die zuständige Stelle festgestellt und ausgezahlt. Sie ist der zuständigen Stelle von der antragstellenden Einrichtung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die beabsichtigte Organübertragung nicht erfolgt.

§ 4 Transplantationsbeauftragte

(1) Krankenhäuser mit Intensivtherapiebetten haben mindestens einen Arzt zum Transplantationsbeauftragten zu bestellen. Dieser muss Facharzt, in der Regel für Anästhesiologie, sein.

(2) Der Transplantationsbeauftragte ist insbesondere dafür verantwortlich, dass das Krankenhaus seinen Pflichten zur Zusammenarbeit und zur Mitteilung nach § 11 Abs. 4 Satz l und 2 des Transplantationsgesetzes nachkommt. Er berät und unterstützt die übrigen Beschäftigten des Krankenhauses in Fragen der Organspende.

(3) Der Transplantationsbeauftragte unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben keinen Weisungen. Er ist berechtigt, jederzeit Stationen mit Intensivtherapiebetten zu betreten und sich dort zu informieren.

(4) Krankenhäuser sollen einen Facharzt zum Transplantationsberater bestellen. Dieser soll Patienten, die für eine Transplantation in Frage kommen, auf deren Wunsch oder auf Wunsch des behandelnden Arztes über die mit einer Transplantation zusammenhängenden Fragen beraten und in geeigneten Fällen Patienten und Beschäftigte das Krankenhauses über die Möglichkeiten der Organspende und die Bedeutung der Organübertragung informieren. Krankenhäuser mit einem Transplantationsbeauftragten sollem diesem auch die Aufgaben des Transplantationsberaters übertragen.

(5) Transplantationsbeauftragte und Transplantationsberater sind für ihre Tätigkeit und ihre Fortbildung freizustellen.

§ 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Transplantationsgesetzes ist die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern. Ihr fließen auch die Geldbußen zu. Abweichend von§ 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten trägt sie die notwendigen Auslagen und ist ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 6 Übergangsvorschriften

Die erste Amtszeit der Transplantationskommission endet mit dem 30. November 2004.

§ 7 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 24. November 2000 Für den Ministerpräsidenten

Der Minister für Arbeit und Bau

Helmut Holter

Die Sozialministerin

Dr. Martina Bunge



Mehrfach fragte BioSkop e.V. bei den zuständigen Landesministerien und Landesärztekammern nach, wie in der Praxis gepüft wird, ob eine "Organspende" freiwillig ist und wie die Kommissionen dem Handel mit Körperteilen einen Riegel vorzuschieben können.

Konkrete Antworten blieben allerdings aus.
Seitenanfang


Startseite

update: 10.01.2004    by: Roberto Rotondo