Vom 30. November 1999
aus: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 1999
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Nach Landesrecht zuständige Stellen für die Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung nach § 2 Abs. l Satz l des Transplantationsgesetzes (TPG) vom 5. November 1997 (BGBl.S.2631) und für die Bereithaltung der Organspendeausweise zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen nach § 2 Abs. l Satz 2 TPG sind im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs
(l) Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz errichtet eine Kommission
für die Erstattung der gutachtlichen Stellungnahmen nach § 8
Abs. 3 Satz 2 TPG als unselbständige Einrichtung. Die Kommission besteht aus
(2) Der Vorstand der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz bestellt im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium die Mitglieder der Kommission sowie für jedes Mitglied zwei stellvertretende Mitglieder; die für die Mitglieder getroffenen Regelungen gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend. Die Mitglieder bestimmen ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied; kommt eine einvernehmliche Entscheidung über das vorsitzende Mitglied nicht zustande, wird es durch den Vorstand der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz bestimmt.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre (Amtsperiode). Die Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz niederlegen; sie können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Kommission aus, wird für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und unterliegen keinen Weisungen. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(5) Die Mitglieder haben Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis, Fahrtkosten und Aufwand; die §§ l bis 5 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung vom l. Oktober 1969 (BGBl.I S.1753) finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung. Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.
(1) Der Antrag auf Erstattung einer gutachtlichen Stellungnahme durch die Kommission ist von der Einrichtung zu stellen, in der das Organ entnommen werden soll. Der Antrag ist an das vorsitzende Mitglied zu richten.
(2) Die Kommission wird vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf einberufen. Es legt Ort, Zeit und Gegenstände der Sitzungen fest und lädt die übrigen Mitglieder ein. Es kann sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Verwaltung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz bedienen.
(3) Die Kommission ist verhandlungsfähig, wenn alle Mitglieder,
im Verhinderungsfall ein stellvertretendes Mitglied des jeweiligen verhinderten
Mitglieds, anwesend sind. Die Sitzungen werden vom vorsitzenden Mitglied
geleitet; sie sind nicht öffentlich.
(4) Die Kommission soll die Person, der das Organ entnommen werden
soll, und die Person, auf die das Organ übertragen werden soll, persönlich
anhören. Sie kann weitere Personen, insbesondere Zeuginnen, Zeugen
und Sachverständige, anhören.
(5) Die Kommission erstattet die gutachtliche Stellungnahme aufgrund des Gesamtergebnisses der Sitzung. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die gutachtliche Stellungnahme ist der antragstellenden Einrichtung zuzuleiten; sie soll auch den in Absatz 4 Satz l genannten Personen zugeleitet werden.
(6) In dringenden Fällen kann das vorsitzende Mitglied im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern eine fernmündliche Verhandlung der Kommission durchführen und aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung die gutachtliche Stellungnahme erstatten. In diesen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Anhörung nach Absatz 4 durchführen, soweit erforderlich ebenfalls fernmündlich.
(7) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Die Landesärztckamrner Rheinland-Pfalz stellt den antragstellenden Einrichtungen für jeden Antrag auf Erstattung einer gutachtlichen Stellungnahme die ihr durch die Entschädigung der Mitglieder der Kommission nach § 2 Abs. 5 entstehenden Kosten sowie eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 200,- DM oder 102,26 EUR in Rechnung. Dies gilt auch dann, wenn die beabsichtigte Organübertragung nicht erfolgt.
Jedes Krankenhaus mit Intensiv- oder Beatmungsbetten bestellt eine Ärztin oder einen Arzt zur oder zum Transplantationsbeauftragten. Die Transplantationsbeauftragten sind dafür verantwortlich, dass die Krankenhäuser ihren nach dem Transplantationsgesetz bestehenden Verpflichtungen, insbesondere ihrer Mitteilungspflicht nach § 11 Abs. 4 Satz 2 TPG nachkommen; sie beraten und unterstützen die übrigen Beschäftigten der Krankenhäuser sowie die Patientinnen und Patienten in Fragen der Transplantationsmedizin. Die Transplantationsbeauftragten sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig; sie haben ein ständiges Zugangsrecht zu den Stationen mit Intensiv- oder Beatmungsbetten. Die Krankenhäuser haben die Transplantationsbeauftragten zu unterstützen und ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Nicht zu den Aufgaben der Transplantationsbeauftragten gehört es, Gespräche mit Angehörigen potentieller Organspenderinnen und Organspendern zu führen im Hinblick auf die Zustimmung zur Organentnahme.
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeitcn nach § 20 Abs. l TPG ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Mainz, den 30. November 1999
Begründung
aus: Landtag Rheinland-Pfalz - 13. Wahlperiode Drucksache 13/4601
Das Transplantationsgesctz (TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) enthält eingehende Regelungen für die Spende und die Entnahme von menschlichen Organen zum Zwecke der Übertragung auf andere Menschen. Es verpflichtet zur Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung. Es unterscheidet in seinen Regelungen zwischen der Entnahme von Organen bei toten und bei lebenden Personen, regelt die Zusammenarbeit zwischen Transplantationszentren, der Koordinierungsstelle, der Vermittlungsstelle sowie den in Betracht kommenden sonstigen Krankenhäusern. Schließlich enthält das Transplantationsgesetz Regelungen über das Verbot des Organhandels.
Trotz seiner sehr ins Einzelne gehenden Regelungen bedarf das Transplantationsgesetz in einigen Bereichen der Ergänzung durch Landesrecht.
§ 2 Abs. l Satz l und 2 TPG sieht vor, dass neben den Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, sowie den Krankenkassen die nach Landesrecht zuständigen Stellen auf der Grundlage des Transplantationsgesetzes die Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung aufklären. Diese Stellen sollen auch Ausweise für die Erklärung zur Organspende (Organspendeausweise) zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagcn bereithalten.
Zwar werden die genannten Aufgaben bereits bisher von einer ganzen Reihe von Stellen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs wahrgenommen. Dies gilt insbesondere für die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die gemäß § l Abs. l Satz l Nr. 3 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG) vom 17. November 1995 (GVBl S. 485, BS 2120-1) zur Beratung der Bevölkerung und der Träger öffentlicher Aufgaben bei gesundheitlichen Fragestellungen verpflichtet sind. Es empfiehlt sich allerdings, die im Transplantationsgesetz vorgesehenen konkreten Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufklärung der Bevölkerung über Organtransplantationen den hierfür in Betracht kommenden Stellen auch ausdrucklich zuzuweisen.
Ab dem l. Dezember 1999 (§ 26 Abs. l Satz 2 TPG) ist weitere Voraussetzung der Entnahme von Organen bei lebenden Personen nach § 8 TPG, dass die nach Landesrecht zuständige Kommission gutachtlich dazu Stellung genommen hat, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens nach § 17 TPG ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 TPG). Dieser Kommission muss zum einen ein ärztliches Mitglied angehören, welches weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes untersteht, die oder der an solchen Maßnahmen beteiligt ist. Weiterhin müssen der Kommission eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine in psychologischen Fragen erfahrene Person angehören (§ 8 Abs. 3 Satz 3 TPG). § 8 Abs. 3 Satz 4 TPG sieht vor, dass das Nähere, insbesondere zur Zusammensetzung der Kommission, zum Verfahren und zur Finanzierung, durch Landesrecht bestimmt wird.
Die zur Ausführung dieses bundesrechtlichen Gesetzgebungsauftrags erforderlichen landesrechtlichcn Regelungen bilden den Schwerpunkt des im Entwurf vorliegenden Gesetzes. Es ist vorgesehen, der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz die Aufgabe der Errichtung und der Betreuung der Kommission zu übertragen; die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz hat sich zur Übernahme dieser Aufgabe ausdrücklich bereit erklärt.
Da es sich um keine "kammerinterne" Aufgabe handelt, ist es angezeigt, die erforderlichen Regelungen nicht dem Satzungsrecht der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz zu überlassen, sondern im Gesetz selbst zu treffen. Im Einzelnen sind insbesondere Regelungen über die Bestellung der Mitglieder der Kommission, über ihre Amtsdauer, über die ihnen zu gewährenden finanziellen Entschädigungen, über das Verfahren der Kommission und über die Erstattung der durch die Kommission verursachten Kosten vorgesehen.
Das Transplantationsgesetz weist neben den eigentlichen Transplantationszentren auch sonstigen Krankenhäusern eine Reihe von Aufgaben zu. Insbesondere ist die Entnahme von vermittlungspflichtigen Organen (Herz, Niere, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse und Darm) eine gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und der anderen Krankenhäuser in regionaler Zusammenarbeit (§11 Abs. l Satz l TPG). Im Rahmen dieser Gemeinschaftsaufgabe sind die Krankenhäuser nach § 11 Abs. 4 Satz 2 TPG verpflichtet, den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms von Patientinnen und Patienten, die nach ärztlicher Beurteilung als Spendepersonen vermittlungspflichtiger Organe in Betracht kommen, dem zuständigen Transplantationszentrum mitzuteilen. Insbesondere im Hinblick auf diese Verpflichtung, die nicht sanktionsbewehrt ist, sieht das im Entwurf vorliegende Gesetz die Bestellung von Transplantationsbeauftragten bei den infrage kommenden Krankenhäusern vor.
§ 20 Abs. l TPG bestimmt verschiedene Verstöße gegen Regelungen des Transplantationsgesetzes zu Ordnungswidrigkeiten. Gemäß § 36 Abs. l Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeitcn (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl.1 S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), ist derzeit die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit, sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkciten. Da es sich insoweit nicht um eine ministerielle Aufgabe handelt, soll diese Zuständigkeit auf das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung übertragen werden. Die Aufgabenübertragung auf dieses Landesamt bietet sich an, da vorgesehen ist, dem Landesamt im Zuge der Neuorganisation der Mittelinstanz die bisherigen Aufgaben der Gcsundheitsreferate der Bezirksregierungen zu übertragen.
Die kommunalen Spitzenverbände haben dem Entwurf grundsätzlich
zugestimmt, haben aber ebenso wie die Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz
e.V. angeregt,
- zu prüfen, ob in § 2 Abs. 2 Satz l neben einer Beteiligung
des zuständigen Ministeriums auch eine Beteiligung der Krankenhausträger
an der Bestellung der Kommissionsmitglieder geregelt werden kann,
- in § 3 vorzusehen, dass die Kommission in enger Abstimmung mit
den an der Transplantation beteiligten Kliniken tätig wird, damit
Verzögerungen beim Operationstermin vermieden werden können,
- die Kostentragungspflicht der antragstellenden Krankenhäuser
auf Kosten für die Entschädigung der Kommissionsmitglieder nach
§ 2 Abs. 5 zu beschränken oder aber für die Erstattung der
Verwahungskosten eine Verwaltungskostenpauschale vorzusehen.
Den Anregungen wurde teilweise entsprochen:
Um Verzögerungen bei Operationsterminen zu vermeiden, soll ein neuer § 3 Abs. 6 ein fernmündliches Verfahren für besonders gelagerte Eilfällc ermöglichen. Das entspricht auch einer Anregung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.
Für den Verwaltungskostenanteil an den Kosten für die Tätigkeit der Kommission sieht § 4 jetzt eine Kostenpauschale vor. Dies hat auch die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz angeregt.
Der Anregung, neben dem zuständigen Ministerium auch die Krankenhausträger an der Bestellung der Kommissionsmitglieder zu beteiligen, wurde nicht entsprochen. Eine mögliche Beteiligung der Krankenhausträger ist mit der des Ministeriums nicht vergleichbar, da das Ministerium lediglich als Rechtsaufsichtsbehörde beteiligt werden soll.
Den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Kommunalen Rates ist der Gesetzentwurf mit der Bitte um Kenntnisnahme zugeleitet worden.
Zu § l (Aufklärung der Bevölkerung, Bereithaltung von Organspendeausweisen)
Die Verbesserung der Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende und die ausreichende Verbreitung von Organspendeausweiscn sind ganz wesentliche Ziele des Transplantationsgesetzes. Hierdurch soll insbesondere die rechtzeitige eigenverantwortliche Entscheidung der potenziellen Organspenderinnen und Organspender gefördert und die Spendebereitschaft insgesamt erhöht werden. Bereits bisher werden derartige Aufklärungsmaßnahmen sowie die Verbreitung von Organspendeausweiscn von unterschiedlichen Stellen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs durchgeführt. Der Bund selbst hat dies in § 2 Abs. l Satz l TPG für die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere für die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, sowie für die Krankenkassen zur Verpflichtung gemacht. Er sieht darüber hinaus ausdrücklich vor, dass zuständige Stellen auch durch Landesrecht bestimmt werden sollen. In Ausführung dieses Regelungsauftrags überträgt § l einer ganzen Reihe von Stellen die Aufgabe der Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung sowie die Verpflichtung zur Bereichaltung der Organspendeausweise mit geeigneten Aufklärungsunterlagen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs. Zu den allgemeinen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne des § 2 Abs. l Satz l ÖGdG zählen neben dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit die Bezirksregierungen (künftig das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung) sowie die Kreisverwaltungen als untere Gesundheitsbehörden.
Zu § 2 (Errichtung der bei der Entnahme von Organen lebender Personen zu beteiligenden Kommission)
§ 8 TPG lässt die Organentnahme bei lebenden Personen nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zu. Insbesondere sieht § 8 Abs. 3 Satz 2 TPG ab dem l. Dezember 1999 (§ 26 Abs. l Satz 2 TPG) als Voraussetzung für die Organentnahme vor, dass eine nach Landesrecht zuständige Kommission gutachtlich dazu Stellung genommen hat, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist. Dieser Kommission muss ein ärztliches Mitglied, das weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes untersteht, die oder der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine in psychologischen Fragen erfahrene Person angehören (§ 8 Abs. 3 Satz 3 TPG). Schließlich sieht § 8 Abs. 3 Satz 4 TPG vor; dass das Nähere, insbesondere zur Zusammensetzung der Kommission, zum Verfahren und zur Finanzierung, durch Landesrecht bestimmt wird.
Der Ausführung dieses Regelungsauftrags dienen die Bestimmungen der §§ 2 bis 4. § 2 enthält die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Kommission, zu ihren Mitgliedern und zur Aufwandsentschädigung.
Absatz l sieht vor, dass die Kommission durch die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz als unselbständige Einrichtung errichtet wird. Es wird dabei davon abgesehen, die Aufgaben der auf der Grundlage des § 5 a des Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649; 1979 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29), BS 2122-1, bereits gebildeten Ethikkomnussion der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz zu übertragen. Zum einen handelt es sich bei den in § 8 Abs. 3 Satz 2 TPG zu prüfenden Fragen weniger um "ethische" Fragen; es geht vielmehr um die fachspeziflsche Bewertung von Sachverhalten. Zum anderen besteht die Ethikkommission aus vier ärztlichen und drei nicht ärztlichen Mitgliedern, wohingegen der Kommission gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 TPG auch eine in psychologischen Fragen erfahrene Person angehören muss. Darüber hinaus dürfte es im Hinblick auf den konkreten Aufgabenzuschnitt ausreichend sein, dass die Kommission lediglich aus den drei im Transplantationsgesetz vorgesehenen Mitgliedern besteht. Eine zahlenmäßig größere Kommission, wie die Ethikkommission der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, dürfte für die zur Beurteilung anstehenden Sachverhalte nicht erforderlich sein; eine kleinere Kommission kann auch leichter einberufen werden und erscheint damit handlungsfähiger.
Absatz l Satz 2 sieht daher eine Zusammensetzung der Kommission in der durch Bundesrecht vorgegebenen Mindestbesetzung vor.
Absatz 2 Satz l weist dem Vorstand der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz die Bestellung der Mitglieder der Kommission sowie - für den Verhinderungsfall - jeweils zweier stellvertretender Mitglieder zu. Die Bestellung ist an das Einvernehmen des die Rechtsaufsicht über die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz führenden Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit gebunden. Hierdurch soll dem auch fachlich verantwortlichen Ministerium die Möglichkeit gegeben werden, eventuelle Bedenken gegen die Zusammensetzung der Kommission rechtzeitig, das heißt vor der Abgabe von Voten durch die Kommission, geltend zu machen.
Die Kommission wird sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit der Verwaltung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz bedienen. Unbeschadet dessen erscheint es jedoch sachgerecht, dass ein vorsitzendes Mitglied bestimmt wird, das die Vorbereitung der Sitzungen der Kommission veranlasst und weitere wesentliche Aufgaben erfüllt. Absatz 2 Satz 2 sieht daher vor, dass die Mitglieder der Kommission - die stellvertretenden Mitglieder nur im Vertretungsfall - ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied bestimmen; für den Fall, dass eine einvernehmliche Entscheidung hierüber nicht zustande kommt, erfolgt die Bestimmung durch den Vorstand der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.
Absatz 3 enthält die erforderlichen Regelungen über die Amtsdauer der Mitglieder der Kommission. Eine fünfjährige Amtsperiode erscheint angemessen, um eine gewisse Kontinuität in der Aufgabenwahrnehmung der Kommission sicherzustellen (Absatz 3 Satz l).
Absatz 3 Satz 2 regelt zwei verschiedene Möglichkeiten für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Amt. Zum einen können Mitglieder jederzeit aus eigenem Entschluss ihr Amt niederlegen. Es kann sich allerdings auch die Notwendigkeit ergeben, dass Mitglieder abberufen werden müssen. Um die Unabhängigkeit der Kommission nicht zu gefährden, ist eine derartige Abberufung durch den Vorstand der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz nur aus wichtigem Grund möglich; darüber hinaus wird die Abberufung auch an das diesbezügliche Einvernehmen des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit gebunden.
Absatz 3 Satz 3 sieht vor, dass nachrückende Mitglieder der Kommission nicht für eine volle Amtsperiode (fünf Jahre), sondern nur für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds bestellt werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Kommission jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt vollständig neu besetzt wird.
Absatz 3 Satz 4 stellt klar, dass eine einmalige oder auch mehrfache Wiederbestellung von Mitgliedern der Kommission zulässig ist.
Die Mitglieder der Kommission sollen ihre Entscheidung im Einzelfall aufgrund des bei ihnen vorhandenen Sachverstands und unabhängig von ihren sonstigen beruflichen Tätigkeiten oder Weisungen Dritter erfüllen. Absatz 4 Satz l sieht daher vor, dass die Mitglieder ehrenamtlich tätig sind und keinen Weisungen unterliegen. Die Rechtsaufsicht des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit über die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz bleibt unberührt.
Den Mitgliedern der Kommission werden im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe sensible, insbesondere medizinische Daten bekannt, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Durch Absatz 4 Satz 2 soll daher sichergestellt werden, dass sie sowohl während als auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit bewahren.
Die Mitglieder der Kommission müssen für den Aufwand, den ihre ehrenamtliche Tätigkeit mit sich bringt, finanziell entschädigt werden. Absatz 5 Satz l sieht daher einen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis, Fahrtkosten und Aufwand in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung vom l. Oktober 1969 (BGB1.1 S. 1753) in der jeweils geltenden Fassung vor. Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung soll durch die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz erfolgen, die ihrerseits gemäß § 4 berechtigt ist, die dadurch entstehenden Kosten den antragstellenden Einrichtungen in Rechnung zu stellen.
Zu § 3 (Verfahren der Kommission)
Absatz l stellt klar, dass die Kommission nur auf Antrag, der an das Vorsitzende Mitglied zu richten ist, tätig wird und dass antragsberechtigt nur die Einrichtung ist, in der das Organ entnommen werden soll. Ein Antrag kann somit beispielsweise nicht von der Person, der das Organ entnommen werden soll oder der Person, auf die das Organ übertragen werden soll, gestellt werden.
Die Sitzungshäufigkeit der Kommission wird jeweils vom konkreten Bedarf, insbesondere von der Dringlichkeit ihrer Entscheidung abhängen. Absatz 2 Satz l sieht daher keine turnusmäßigen Sitzungen der Kommission vor, sondern eine Einberufung durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf. Das vorsitzende Mitglied legt darüber hinaus Ort, Zeit und Gegenstände der Sitzungen fest und lädt die übrigen Kommissionsmitglieder, im Verhinderungsfall die stellvertretenden Mitglieder, ein (Absatz 2 Satz 2).
Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass sich das vorsitzende Mitglied bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Verwaltung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz bedienen kann; hierdurch wird es von verwaltungsmäßigen Arbeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kommission weitgehend entlastet.
Absatz 3 enthält einige wesentliche Verfahrensbestimmungen. In Absatz 3 Satz l wird festgelegt, dass die Kommission nur dann verhandlungsfähig ist, wenn alle Mitglieder, im Verhinderungsfall eines der jeweiligen stellvertretenden Mitglieder, anwesend sind. Angesichts der geringen personellen Größe der Kommission ist diese Regelung vertretbar und auch sachgerecht. In Absatz 3 Satz 2 wird die Vcrhandlungsleitung des vorsitzenden Mitglieds festgelegt und darüber hinaus bestimmt, dass die Sitzungen der Kommission nicht öffentlich sind, um eine vertrauliche Behandlung der Angelegenheiten zu gewährleisten. Dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit steht eine Protokollführung durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz nicht entgegen.
Die von der Kommission zu klärenden Fragen, ob die Einwilligung in die Organspende freiwillig oder nicht freiwillig erfolgt und ob das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist, lässt sich regelmäßig nur durch persönliche Anhörung der Person, der das Organ entnommen werden soll und der Person, auf die das Organ übertragen werden soll, klären. Absatz 4 Satz l sieht daher vor, dass die Kommission diese Personen persönlich anhören soll. Ausnahmen hiervon bleiben allerdings möglich, so zum Beispiel wenn die Person, auf die das Organ übertragen werden soll, bereits so schwer erkrankt ist, dass ihre persönliche Anhörung nicht mehr möglich erscheint. Darüber hinaus kann es erforderlich sein, weitere Personen, insbesondere Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige, anzuhören (Absatz 4 Satz 2).
Absatz 5 enthält Regelungen über die Entscheidungsfindung innerhalb der Kommission sowie über die Bekanntgabe der Entscheidung. Die gutachtliche Stellungnahme ist aufgrund des Gesamtergebnisses der Sitzung zu erstatten, wobei die Entscheidung mit Stimmenmehrheit zu treffen ist (Absatz 5 Satz l und 2). Die gutachtliche Stellungnahme ist gemäß Absatz 5 Satz 3 sodann der antragstellenden Einrichtung zuzuleiten. Sie soll auch der Person, der das Organ entnommen werden soll und der Person, auf die das Organ übertragen werden soll, zugeleitet werden; diese Zuleitung kann ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe unterbleiben, zum Beispiel in Fällen, in denen es aus Rücksicht auf die Gesundheit der Person angezeigt ist, dass ihr die Entscheidung durch eine Arztin oder einen Arzt ihres Vertrauens bekannt gegeben wird.
Absatz 6 ermöglicht in dringenden Fällen eine fernmündliche Verhandlung der Kommission. Ein solcher Fall wird insbesondere dann gegeben sein, wenn eine lebenserhaltcnde Organübertragung innerhalb kürzester Zeit erfolgen muss. Voraussetzung einer fernmündlichen Verhandlung ist weiterhin, dass hiermit alle Mitglieder der Kommission einverstanden sind. Auch in diesen Fällen sollen die in Absatz 4 vorgesehenen Anhörungen erfolgen; sie können - soweit erforderlich ebenfalls fernmündlich - durch das vorsitzende Mitglied durchgeführt werden. Zur Vorbereitung der fernmündlichen Verhandlung können die Unterlagen auf elektronischem Weg versandt werden.
Absatz 7 ermächtigt die Kommission, sich - soweit erforderlich - eine Geschäftsordnung zu geben, in der weitere Regelungen für ihre Arbeit getroffen werden können.
Zu § 4 (Erstattung der Kosten der Kommission)
Der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz entstehen durch die Tätigkeit der Kommission Verwaltungskosten, insbesondere im Zusammenhang mit der Zahlung der Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder der Kommission.
§ 4 sieht diesbezüglich eine Refinanzierung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz hinsichtlich der bei ihr entstehenden Kosten gegenüber den antragstellenden Einrichtungen vor. Während die durch die Zahlung der Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder der Kommission entstehenden Kosten konkret berechnet und - gegebenenfalls anteilmäßig auf die einzelnen Fälle aufgeteilt - abgerechnet werden sollen, bietet es sich an, die der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz ansonsten durch die Kommission entstehenden Verwaltungskosten im Rahmen einer Fallpauschale zu erstatten.
Für die antragstellenden Einrichtungen sind die Kosten pflegesatzfähig, sodass sie letztlich von dem Kostenträger der Person gezahlt werden, auf die das betreffende Organ übertragen werden soll. Sie gehören auch dann zu deren Behandlungskosten, wenn es - aus welchen Gründen auch immer -nicht zu der beabsichtigten Organtransplantation kommt.
Zu § 5 (Transplantationsbeauftragte)
Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 TPG sind Krankenhäuser verpflichtet, den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms von Patientinnen und Patienten, die nach ärztlicher Beurteilung zur Spende vermittlungspflichtiger Organe in Betracht kommen, dem zuständigen Transplantationszentrum mitzuteilen, das die Koordinierungsstelle unterrichtet. Um die Erfüllung dieser Verpflichtung, die nicht sanktionsbewehrt ist, sicherzustellen, ist es sachgerecht, dass die infragekommenden Krankenhäuser Transplantationsbeauftragte bestellen. Die Transplantationsbeauftragten sollen im Außenverhältnis für das Krankenhaus und im Innenverhältnis für die Stationen mit Intensiv- oder Beatmungsbetten Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner sein. Sie sollen krankenhausintene Regelungen im Zusammenhang mit Organspenden treffen, Qualitätsteams zur Erkennung aller potenziellen Organspenderinnen und Organspender bilden und bei der Organisation von Organentnahmen mitwirken. Sie sollen darüber hinaus die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Krankenhauses sowie die Patieninnen und Patienten in Fragen der Transplantationsmedizin beraten. Nicht zu den originären Aufgaben der Transplantationsbeauftragten gehört es hingegen, Gespräche mit Hinterbliebenen potenzieller Organspenderinncn und Organspender zu führen im Hinblick auf die Zustimmung zur Organentnahme.
Da potenzielle Organspenderinnen und Organspender in aller Regel in Krankenhausstationen mit Intensiv- oder Beatmungsbettcn sterben und regelmäßig auch nur hier nach Eintritt des Hirntods Kreislauf und Beatmung aufrechterhalten werden können, richtet sich Satz l ausdrücklich an Krankenhäuser mit entsprechenden Stationen. Hierdurch wird allerdings nicht ausgeschlossen, dass auch sonstige Krankenhäuser aufgrund eigener Entscheidung Transplantationsbeauftragte bestellen. Nicht ausgenommen von der Verpflichtung, Transplantationsbeauftragte zu bestellen, sind Transplantationszentren. Im Hinblick auf ihre Größe und strukturelle Gliederung kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei ihnen die Bestellung von Transplantationsbeauftragten grundsätzlich verzichtbar wäre. Die in Transplantationszentren regelmäßig eingesetzten Transplantationskoordinatorinnen oder Transplantationskoordinatoren haben andere Aufgaben als die Transplantationsbeauftragten. Sie erleichtern als ständige regionale Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner den übrigen Krankenhäusern die Mitwirkung an der Gemeinschaftsaufgabe Organtransplantation.
Um die Position der Transplantationsbeauftragten zu stärken, legt Satz 3 fest, dass sie ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen und dass sie ein ständiges Zugangsrecht zu den Stationen mit Intensiv- oder Beatmungsbetten haben. Welche fachliche Qualifikation die Transplantationsbeauftragten haben sollen, lässt der Gesetzentwurf dagegen bewusst offen, um den Krankenhäusern sachgerechte Entscheidungen nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen zu ermöglichen. Es empfiehlt sich aber, Ärztinnen oder Ärzte mit Erfahrungen in der Intensivmedizin mit dieser Aufgabe zu betrauen. Satz 4 verpflichtet die Krankenhäuser zur Unterstützung der Transplantationsbeauftragten. Damit wird insbesondere sichergestellt, dass diese die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen erhalten.
Zu § 6 (Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)
§ 20 Abs. l TPG sieht die Ahndung von Verstößen gegen bestimmte Regelungen des Transplantationsgesetzes als Ordnungswidrigkeiten vor. Mangels einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung ist gemäß § 36 Abs. l Nr. 2 Buchst. a OWiG derzeit die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit, zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten. Da es sich hierbei allerdings nicht um ministerielle Aufgaben handelt, soll die Zuständigkeit auf das dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit nachgeordnete Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung übertragen werden. Bei diesem Landesamt wird auch der erforderliche Sachverstand zur Wahrnehmung dieser Aufgabe vorhanden sein, da es im Zuge der Neuorganisation der Mittelinstanz die den Bezirksregierungen als oberen Gesundheitsbehörden obliegenden Aufgaben übernehmen soll. Mit der Bestimmung des Landesamts wird darüber hinaus sichergestellt, dass in den wenigen zu erwartenden Bußgeldverfahren nach einheitlichen Maßstäben verfahren wird.
Zu § 7 (In-Kraft-Treten)
§ 7 sieht als Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes den Tag nach seiner Verkündung vor. Zwar besteht gemäß § 26 Abs. l Satz 2 TPG die Verpflichtung zur Beteiligung der Kommission im Zusammenhang mit der Organentnahme bei lebenden Personen erst ab dem l. Dezember 1999. Die in den §§ 2 bis 4 vorgesehenen Regelungen über die Errichtung, das Verfahren und die Erstattung der Kosten der Kommission können unabhängig hiervon bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten, zumal die Landesärztekammcr Rheinland-Pfalz ihre vorbereitenden Arbeiten zur Errichtung der Kommission dann auf einer bereits bestehenden gesetzlichen Grundlage durchführen kann.
Mainz, den 30. November 1999
Mehrfach fragte BioSkop e.V. bei den zuständigen Landesministerien und Landesärztekammern nach, wie in der Praxis gepüft wird, ob eine "Organspende" freiwillig ist und wie die Kommissionen dem Handel mit Körperteilen einen Riegel vorzuschieben können.
Konkrete Antworten blieben allerdings aus.