Gesetz Nr. 1443
Saarländisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz
(AGTPG)
Vom 26. Januar 2000
aus: Amtsblatt des Saarlandes vom 2. Juni 2000 / I. Amtliche Texte
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, dass hiermit verkündet wird:
§1
Aufklärung der Bevölkerung, Bereithaltung von Organspendeausweisen
Zuständige Stellen gemäß § 2 Abs. l des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) für die Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung sowie für die Bereithaltung der Organspendeausweise zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen sind:
1. das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales,
2. die Gesundheitsämter,
3. die Saarländische Krankenhausgesellschaft,
4. die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S.
2477) in der jeweils geltenden Fassung,
5. die Ärztekammer des Saarlandes,
6. die Landesarbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung
Saarland e.V. (LAGS).
§2
Errichtung der Kommission zur Lebendspende
(1) Bei der Ärztekammer des Saarlandes wird eine Kommission für gutachtliche Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Transplantationsgesetz als unselbständige Einrichtung errichtet. Der Kommission gehören ein Arzt bzw. eine Ärztin, eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine in psychologischen Fragen erfahrene Person an.
(2) Die Kommissionsmitglieder sowie je zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
Die Mitglieder können auf ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes verzichten. Sie können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes abberufen werden. Für ausgeschiedene Mitglieder sind für die Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit neue Mitglieder zu bestellen. Die für die Mitglieder getroffenen Regelungen gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
(3) Die Mitglieder der Kommission bestimmen ein Mitglied zur oder zum Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung hierüber nicht zustande, wird der oder die Vorsitzende vom Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes bestimmt.
(4) Die Kommission verhandelt, berät und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Sie soll die Person, der das Organ entnommen werden soll, und kann die Person, auf die das Organ übertragen werden soll, persönlich anhören. Sie kann weitere Personen, insbesondere Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige anhören.
(5) Die Kommission gibt sich eine Verfahrensordnung, in der
1. die Aufgaben des den Vorsitz führenden Mitglieds,
2. das Verfahren, insbesondere Einberufung, Leitung der Sitzung und
Verhandlungsfähigkeit,
3. die Geschäftsführung geregelt werden.
(6) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und unterliegen keinen Weisungen. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(7) Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach der Reisekostenordnung und Sitzungsgeldregelung der Ärztekammer des Saarlandes in der jeweils geltenden Fassung. Die Ärztekammer des Saarlandes kann die ihr durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden Kosten gegenüber dem die Organtransplantation durchführenden Transplantationszentrum geltend machen. Sie schließt mit dem Transplantationszentrum vorab einen Vertrag über die konkrete Ausgestaltung der. Kostenerstattung.
§ 3
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom l. Dezember 1999 in Kraft.
Saarbrücken, den 12. April 2000
Der Ministerpräsident
Müller
Die Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Dr. Görner
Verfahrensordnung nach § 2 (5) des Saarländischen
Ausführungsgesetzes zum Transplantationsgesetz
§1
Antrag
(1) Die Kommission wird auf schriftlichen Antrag der Einrichtung tätig, in der das Organ entnommen werden soll.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Dokumente, aus denen sich die Volljährigkeit der Organspenderin
oder des Organspenders ergibt,
2. Niederschrift über die Aufklärung und die Einwilligungserklärung
der Organspenderin oder des Organspenders nach § 8 Abs. 2 TPG,
3. Stellungnahme dazu, ob die Person nach ärztlicher Beurteilung
als Organspenderin oder Organspender geeignet ist und voraussichtlich nicht
über das Operationsrisiko hinaus gefährdet oder über die
unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt
wird,
4. Stellungnahme dazu, ob die Übertragung des Organs auf die vorgesehene
Empfängerin oder den vorgesehenen Empfänger nach ärztlicher
Beurteilung geeignet ist, das Leben dieses Menschen zu erhalten oder bei
ihr bzw. ihm eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung
zu verhüten oder ihre Beschwerden zu lindern,
5. Sozialanamnese, aus der sich auch die verwandtschaftlichen und/oder
persönlichen Beziehungen der Spenderin oder des Spenders zur Empfängerin
oder zum Empfänger ergibt und
6. Bestätigung, daß ein geeignetes Organ eines Spenders
nach § 3 oder § 4 TPG im Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur
Verfügung steht. Die Kommission kann von der antragstellenden Einrichtung
ergänzende Unterlagen, Angaben oder Begründungen verlangen.
(3) Entspricht der Antrag nicht den Erfordernissen nach Abs. 2, so teilt der Vorsitzende dies der antragstellenden Einrichtung unverzüglich mit und weist darauf hin, daß der Antrag grundsätzlich erst nach Behebung des Mangels bearbeitet wird.
(4) Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen soll die Bearbeitung durch die Kommission unverzüglich der Dringlichkeit der Transplantation entsprechend erfolgen.
§2
Sitzungen
(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Kommission ein und leitet sie.
(2) Die Kommission verhandelt, berät und entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung.
(3) Die Kommission soll die Person, der das Organ entnommen werden soll und kann die Person, auf die das Organ übertragen werden soll, persönlich anhören. Sie kann weitere Personen, insbesondere Zeugen und Sachverständige anhören.
(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift mit den wesentlichen Ergebnissen der Verhandlungen anzufertigen.
§3
Beschlußfassung
(1) Die Kommission ist nur beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder bzw. im Falle der Verhinderung eines Kommissionsmitgliedes dessen Stellvertreter bei der Sitzung anwesend sind.
(2) Die gutachterliche Stellungnahme der Kommission erfolgt einstimmig.
(3) Die gutachterliche Stellungnahme ist schriftlich zu begründen und der antragstellenden Einrichtung bekannt zu geben.
§4
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung der Kommission liegt bei der Ärztekammer des Saarlandes.
§5
Kosten, Entschädigungen
(1) Die antragstellende Einrichtung trägt die Kosten des Verfahrens. Der Abschluß eines entsprechenden Kostenübernahmevertrages ist Voraussetzung für das Tätigwerden der Kommission.
(2) Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach der Reisekostenordnung und Sitzungsgeldregelung der Ärztekammer des Saarlandes in der jeweils geltenden Fassung.
§6
Inkrafttreten
Diese Verfahrensordnung tritt am 2. 8. 2000 in Kraft.