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Ausführungsgesetze zum Transplantationsgesetz (TGP)


TPG - Landesgesetz Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten
nach dem Transplantationsgesetz vom 2. Dezember 1999

aus: GVOBl. Schl.-H. 2000 S. 4 / Gl.-Nr.: 200-0-302

Änderungsdaten:

keine

Eingangsformel:

Auf Grund

des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 1 und 3;
des § 3 Abs. 3 des Heilberufegesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), in Verbindung mit § 8 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631)
verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Zustimmung der Ärztekammer Schleswig-Holstein die folgenden §§ 2 und 3:

§ 1

Zuständige Stellen nach § 2 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes sind:

das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte,
der Vorstand der Ärztekammer Schleswig-Holstein.

§ 2

Die Aufgabe, eine Gutachterkommission nach § 8 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes einzurichten und insbesondere die Zusammensetzung sowie das Verfahren und die Finanzierung zu regeln, wird auf die Ärztekammer Schleswig-Holstein übertragen. Sie nimmt diese Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Ein Kostenausgleich erfolgt nicht.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


Mehrfach fragte BioSkop e.V. bei den zuständigen Landesministerien und Landesärztekammern nach, wie in der Praxis gepüft wird, ob eine "Organspende" freiwillig ist und wie die Kommissionen dem Handel mit Körperteilen einen Riegel vorzuschieben können. Konkrete Antworten blieben allerdings aus.
Die Ärztekammer Schleswig-Holstein schrieb BioSkop am 27.12.2000:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

die Kommission Lebendspende hat sich mit Ihrem erneuten Schreiben vom 5. Dezember 2000 befasst und ist übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Veranlassung gesehen werden kann, Ihre detaillierten Fragen zu beantworten.


Mit freundlich-kollegialen Grüßen

Dr. med. Elisabeth Breindl
Ärztliche Geschäftsführerin"



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update: 10.01.2004    by: Roberto Rotondo