Landesverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten
nach dem Transplantationsgesetz vom 2. Dezember 1999
aus: GVOBl. Schl.-H. 2000 S. 4 / Gl.-Nr.: 200-0-302
Änderungsdaten:
keine
Eingangsformel:
Auf Grund
des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet
die Landesregierung die folgenden §§ 1 und 3;
des § 3 Abs. 3 des Heilberufegesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl.
Schl.-H. S. 248), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt
durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), in Verbindung
mit § 8 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl.
I S. 2631)
verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
mit Zustimmung der Ärztekammer Schleswig-Holstein die folgenden §§
2 und 3:
§ 1
Zuständige Stellen nach § 2 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes sind:
das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen
und Bürgermeister der kreisfreien Städte,
der Vorstand der Ärztekammer Schleswig-Holstein.
§ 2
Die Aufgabe, eine Gutachterkommission nach § 8 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes einzurichten und insbesondere die Zusammensetzung sowie das Verfahren und die Finanzierung zu regeln, wird auf die Ärztekammer Schleswig-Holstein übertragen. Sie nimmt diese Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Ein Kostenausgleich erfolgt nicht.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
"Sehr geehrte Damen und Herren,
die Kommission Lebendspende hat sich mit Ihrem erneuten Schreiben vom 5. Dezember 2000 befasst und ist übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Veranlassung gesehen werden kann, Ihre detaillierten Fragen zu beantworten.
Dr. med. Elisabeth Breindl
Ärztliche Geschäftsführerin"