Ausführungsgesetze zum Transplantationsgesetz (TGP)
Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AG-TPG)
am 26. September 2001 im Landtag Nordrhein-Westfalen
Information und Aufklärung der Bevölkerung müssen durch unabhängige Berater/innen erfolgen. Alle - auch kritische - Haltungen zum "Hirntod-Konzept" und zur Problematik der Lebendspende sind zu berücksichtigen.
Die Aufklärung der Bevölkerung sollte durch unabhängige Berater/innen erfolgen. Die Vielfältigkeit der gesellschaftlichen, kulturellen und parlamentarischen Haltungen zur Bedeutung des "Hirntod-Konzeptes", zur Tragweite einer Organentnahme und zum Leben mit einem fremden Organ müssen Teil der Bürgerinformation sein. Nur so kann sich jede/r Einzelne seine oder ihre persönliche Haltung zur Transplantationsmedizin bilden. Das Ausführungsgesetz NRW hat eine solche Pluralität ausdrücklich zu gewährleisten.
Tranplantationskoordinatoren und Transplantationsbeauftragte dürfen nicht für Information und Aufklärung innerhalb und außerhalb der Kliniken zuständig sein.
Transplantationskoordinatoren und -beauftragte arbeiten im Auftrag der Deutschen Stiftung Organspende (DSO). Sie werden ausdrücklich und ausschließlich eingesetzt, um die Trans-plantationsrate zu steigern. Wird diesen Koordinatoren neben dem Management der Organ-entnahme auch die Aufklärung der betroffenen Angehörigen übertragen, dann wird eine freie Entscheidung, ggfs. auch gegen die Organspende, verhindert. Auch ohne direkt an konkreten Organentnahmen beteiligt zu sein, ist die organisatorische Nähe des Koordinators zum Transplantationswesen nicht dazu angetan, eine unabhängige Aufklärung der Angehörigen und des medizinischen Personals zu gewährleisten.
Die Lebendspende-Kommissionen sollten nicht an einzelnen Transplantationszentren angesiedelt sein. Auch in diesem Bereich ist größtmögliche Unabhängigkeit sicher zu stellen.
Die Lebendspende macht heute einen Gutteil der Steigerungsraten im Transplantationswesen aus. Binnen kürzester Zeit ist diese, noch vor Jahren als hoch problematisch angesehene Form der Organbeschaffung enorm ausgeweitet worden. Die Probleme der Lebendspende gibt es immer noch: Gesunde werden gefährdet und zu Kranken operiert; das familiäre Umfeld eines Dialyse-Patienten oder einer -Patientin wird unter Entscheidungsdruck gestellt; der Organhandel rückt näher u.a.m. Den Lebendspende-Kommissionen wird nun die Aufgabe der Kontrolle dieser Gefahren zugeschrieben. Unter anderem sollen sie auch die unabhängige Entscheidung des oder der Organspenders/in prüfen. Jede Nähe der Kommission zum Transplantationszentrum wird darauf hinauslaufen, dass im Sinne des Transplantationswesens entschieden wird.
Die fachlichen Qualifikationen der Kommissionsmitglieder müssen konkret definiert und die Unabhängigkeit ihrer Entscheidung muss gewährleistet werden.
Die Frage, wie "Freiwilligkeit" einer individuellen Entscheidung überprüft werden kann, die ja immer innerhalb eines sozialen Gefüges getroffen wird, ist ohnehin nicht beantwortbar. Die beruflichen Qualifikationen für Kommissionsmitglieder sind vage festgelegt: ein/e Mediziner/in, ein/e Psychologe/in und ein/e Jurist/in. Wenigstens aber sollte Folgendes explizit festgeschrieben werden: Mediziner oder Medizinerinnen sollten die Diagnose und Indikation für eine Transplantation bei Empfänger oder Empfängerin überprüfen können. Wenigstens sollte das psychologische Fachpersonal über entsprechende Zusatzausbildungen verfügen. Möglicherweise ist aber über noch ganz andere Qualifikationen und Fähigkeiten nachzudenken. Jeder Versuch der Einflussnahme auf die Kommissionsarbeit und -entscheidung ist durch Strafbestimmungen zu sanktionieren.
Über-Kreuz-Lebendspenden sind zu verbieten und strafrechtlich zu verfolgen.
Die Über-Kreuz-Lebendspende ermöglicht den Organhandel auch in der Bundesrepublik. Ähnlich der schnellen Entproblematisierung der Lebendspende, scheint auch die Über-Kreuz-Spende enttabuisiert zu werden. Das bislang vorgeschriebene Nähe-Verhältnis - bei Spender/in und Empfänger/in müssen nachweislich vor der Transplantation über einen längeren Zeitraum persönliche Kontakte bestehen -existiert im Über-Kreuz-Modell schlicht gar nicht mehr. Die Beteiligten lernen sich erst aus Anlass der Transplantation kennen. Die unklaren Definitionen in den existierenden Gesetzestexten und -entwürfen eröffnen Interpretationsspielräume im Sinne der Über-Kreuz-Lebendspende. So könnte der Organhandel Einzug halten. Hier müssen definitive gesetzliche Verbote ausgesprochen werden. Selbst bei der Zustimmung zur Organentnahme durch Angehörige müssen "in den letzten zwei Jahren" enge persönliche Kontakte bestanden haben, um entscheiden zu dürfen (§4 TPG). Das zumindest muss für eine Lebendspende auch gelten.
Mindeststandards für die Kommissionsprüfung müssen vorgeschrieben werden.
Um die "Freiwilligkeit" und den Ausschluss von Organhandel auch nur annähernd einschätzen zu können, bedarf es hoher Anforderungen an das Prüfverfahren. Die Begutachtung nach dem so genannten Münchener Modell könnte hierfür erste Orientierungen bieten. Das Verfahren läuft mindestens über zwei Monate. Gespräche mit allen Beteiligten (Spender/in; Empfänger/in, alle Familienangehörigen) werden geführt. Betreuung wird auch nach der Operation geboten. Annähernd könnte so der Schutz des Gesunden vor einer schnellen Selbstgefährdung höher gestellt werden als die Interessen von Empfänger/in oder auch den Transplantationszentren. Außerdem sollten die Entscheidungen der Kommission wenigstens verbindlich für die Transplantationszentren sein. Bislang ist das gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Transplantationskoordinatoren und -beauftragte dürfen weder das Meldeverhalten in den Kliniken kontrollieren, noch im Vorfeld einer "Hirntod"-Diagnostik schwer kranke Menschen als "potenzielle Organspender/innen" betrachten.
Transplantationskoordinatoren und -beauftragte dürfen weder das Meldeverhalten von Medizinern und Medizinerinnen kontrollieren und schon im Vorfeld einer "Hirntod"-Diagnostik nach potenziellen Organspendern oder Organspenderinnen Ausschau halten, noch dürfen sie für Aufklärung und Schulung des medizinischen Personals in den Kliniken tätig sein. Die medizinische und pflegerische Ausbildung vermittelt die notwendigen Kenntnisse - und zwar ohne organisatorische Nähe zum Transplantationswesen. Das medizinische und pflegerische Berufsethos kennt nur die Pflicht zur Sterbebegleitung. Das Behandeln eines sterbenden und keinesfalls toten Menschen als potenziellen Organspender/in gehört nicht in das Repertoire medizinischer und pflegerischer Aufgaben.
1. Annahme: Die Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen (NRW) sei mangelhaft aufgeklärt und aus diesem Grund nicht motiviert, Organe zu spenden.
Eine Neufassung des Ausführungsgesetzes (AG-TPG) wird von der CDU-Fraktion lediglich angestrebt, weil NRW - bezogen auf die Zahl der Organspender pro 1 Mio. Einwohner - an letzter Stelle im nationalen Vergleich liegt. Die CDU-Fraktion geht davon aus, dass die Bevölkerung in NRW zu wenig motiviert sei, um in eine Organentnahme einzuwilligen. Sie bezieht sich dabei auf eine Annahme der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO), wonach "für die Steigerung der Zahl der Organspenden eine verbesserte Aufklärung der Bevölkerung notwendig ist."
Die Bevölkerung in NRW wird ausschließlich einseitig beworben, um der Organspende zustimmend gegenüber zu stehen. Laut Pressemitteilung des Arbeitskreises Organspende (AKO) vom November 1999 beantwortet der AKO rund "20.000 telefonische und schriftliche Anfragen ... jährlich. Über 40 Millionen Organspendeausweise und Informationsschriften wurden kostenlos verbreitet." Hinzu kommen die Informationsmaterialien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) und des Kuratoriums für Dialyse und Nierentransplantation e.V. (KfH) und anderer Organisationen. Gerade auf diesem Hintergrund kann die ablehnende Haltung zur Organspende nicht einfach als Informationsdefizit abgetan werden. Auch über 200 Abgeordnete des Deutschen Bundestages stimmten 1997 gegen das Transplantationsgesetz (TPG), und in drei von fünf eingebrachten Anträgen wurde die Diagnose "Hirntod" nicht mit dem Tod des Menschen gleichgesetzt. Sie werden nicht aus reiner Unkenntnis abgestimmt und beantragt haben. Es sollte in einer pluralen Gesellschaft viele, wohl begründete kritische und weniger kritische Positionen zum Transplantationsgeschehen geben dürfen.
Die CDU-Fraktion beklagt, dass "nur 129 von 360 Krankenhäusern, die eine Intensivstation haben, an der Organspende" teilnehmen. Medizinern/innen, die nicht an der Organspende in NRW teilnehmen, kann nicht einfach Unkenntnis unterstellt werden. Auch ihrer Haltung gebührt Respekt. BioSkop e.V. plädiert im Gegensatz zum CDU-Entwurf dafür, dass die zuständigen Stellen für die Aufklärung der Bevölkerung gesetzlich verpflichtet werden, Informationsmaterial bereitzustellen, das eine "freie und bewußte Entscheidung auf der Grundlage innerer Überzeugung" ermöglicht (Deutscher Bundestag: Drucksache 13/4355 vom 16.04.1996). Geschlossen plädieren alle politischen Fraktionen bei vielen Gelegenheiten, dass niemand durch das TPG "zu einer Organspende verpflichtet" werden dürfe. Und im Transplantationsgesetz selbst werden bestimmte Anforderungen an die Aufklärung der Öffentlichkeit gestellt (§ 2, Abs. 1). Diese wurden bislang nicht erfüllt, und das Ausführungsgesetz NRW hätte hier die Chance zur Korrektur. Die zuständigen Stellen sollen "geeignete Aufklärungsunterlagen" bereithalten. Das Bundes-ministerium für Gesundheit weist in der Broschüre "Das Transplantationsgesetz" zurecht darauf hin, daß "Niemand ... unter einen gesetzlichen oder gesellschaftlichen Entscheidungsdruck gestellt werden (darf)". Dies ist jedoch der Fall, wenn einseitig positiv, missverständlich und zum Teil falsch aufgeklärt wird. Oder, wie in der Broschüre der BZgA "Eine Entscheidungshilfe zum Thema Organtransplantation", zwar versprochen wird, "andere Meinungen zulassen" zu wollen, jedoch ohne diese auch nur ansatzweise darzustellen oder auf Literatur hinzuweisen.
2. Annahme: Die Organspendezahlen von "Hirntoten" könnten stetig steigen, und die potenziellen Organempfänger/innen ausreichend mit Organen versorgt werden.
"Hirntote" Menschen bleiben Extremfälle der Intensivmedizin. Jede Verbesserung im Straßenverkehr, sei es durch Helm- und Anschnallpflicht oder durch Unfallforschung, aber auch bessere medizinische Behandlungsalternativen z.B. bei Schlaganfallpatienten oder Patientinnen mit Hirnblutungen, verringern die Zahl der Organspender/innen weiter. Und das ist gut so, obwohl potenzielle Empfänger/innen dann weiter dialysiert werden müssen oder sich mit ihrer Erkrankung und der damit verbundenen Möglichkeit zu sterben auseinandersetzen müssen.
Unsere Empfehlung: Die Aufklärung der Bevölkerung sollte durch unabhängige Berater/innen erfolgen. Die Vielfältigkeit der gesellschaftlichen, kulturellen und parlamen-tarischen Haltungen zur Bedeutung des "Hirntod-Konzeptes", zur Tragweite einer Organ-entnahme und zum Leben mit einem fremden Organ müssen Teil der Bürgerinformation sein. Nur so kann sich jede/r Einzelne seine oder ihre persönliche Haltung zur Transplantations-medizin bilden. Das Ausführungsgesetz NRW hat eine solche Pluralität ausdrücklich zu gewährleisten.
Das Transplantationsgesetz verlangt in § 2 Absatz 1, dass die "nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, sowie die Krankenkassen ... auf der Grundlage dieses Gesetzes die Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung aufklären" sollen. Die Fraktion der CDU schlägt in § 1 ihres Gesetzentwurfes (Drucksache 13/1161) vor, dass Transplantationskoordinatoren und -beauftragte diese Aufgabe mit übernehmen sollen, also "zuständige Stellen" werden. Dies lehnt BioSkop e.V. ab.
Transplantationskoordinatoren sind in der Hauptsache Angestellte der DSO, die seit Jahren die Aufklärung der Bevölkerung unzureichend betreibt. Um Ärzte, Psychologen und Pflegekräfte auf ihre Tätigkeit als Transplantationskoordinatoren vorzubereiten, hat die DSO das European Donor Hospital Programm (EDHEP) ausgearbeitet, das Schulungen zur Gesprächsführung anbietet. Es wird von der Firma Novartis (früher Sandoz) finanziell unterstützt. Hauptziel: die Einwilligung zur Organspende. "Durch Überzeugungsarbeit will die DSO erreichen, daß die Mitarbeiter der Krankenhäuser die Organspende als Bestandteil ihres Versorgungsauftrages annehmen, sich möglichst viele Menschen und ihre Familien mit der Organspende befassen und sich hierfür entscheiden ..." Zugelassen zu diesen Workshops werden nur Menschen, die eine prinzipiell positive Einstellung zur Organtransplantation haben. Soll so eine freie und bewusste Entscheidung für oder gegen eine Organspende getroffen werden?
Der Rede des CDU-Landtagsabgeordneten Rudolf Henke vom 16. Mai 2001 im Landtag zum Gesetzentwurf der CDU, Dr. 13/1161, ist zu entnehmen, dass es bei dem Entwurf nicht um "die Einladung zu folgenarmen Gesprächen" geht, nicht um die Angehörigen und eine umfassende Aufklärung vor der Einwilligung oder Ablehnung einer Organspende, sondern lediglich um die "Entschlossenheit zur Steigerung der Zahl der Organspenden und zur Intensivierung der Organspendebereitschaft". Diese Aussagen machen deutlich, welche Funktion Transplantations-koordinatoren und -beauftagte übernehmen sollen.
Unsere Empfehlung: Transplantationskoordinatoren und -beauftragte arbeiten im Auftrag der Deutschen Stiftung Organspende (DSO). Sie werden ausdrücklich und ausschließlich eingesetzt, um die Transplantationsrate zu steigern. Wird diesen Koordinatoren neben dem Management der Organentnahme auch die Aufklärung der betroffenen Angehörigen übertragen, dann wird eine freie Entscheidung, ggfs. auch gegen die Organspende, verhindert. Auch ohne direkt an konkreten Organentnahmen beteiligt zu sein, ist die organisatorische Nähe des Koordinators zum Transplantationswesen nicht dazu angetan, eine unabhängige Aufklärung der Angehörigen und des medizinischen Personals zu gewährleisten.
Im Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AG-TPG) vom 9. November 1999 ist nur vage geregelt, über welche fachlichen Qualifikationen die Kommissionsmitglieder verfügen müssen. In der Begründung (Drucksache 12/4308) zum § 1 Absatz 2 des AG-TPG heißt es: spezielle transplantationsmedizinische Kenntnisse zur Beurteilung der anstehenden Fragen sind nicht erforderlich.
Im Verfahren um das Verfassungsgerichtsurteil vom 11. August 1999 (BVerfG, 1 BvR 2181/98 vom 11.8.1999, Absatz-Nr. 1 - 93) ließen die Richter die Diagnose bei einem potenziellen Organempfänger durch die Bundesärztekammer (BÄK) prüfen. Daraus lässt sich ableiten, dass die pauschale Behauptung einer unmittelbaren Lebensgefahr für den potenziellen Empfänger nicht immer gegeben ist. Dies ist aber eine der Voraussetzungen für die Legitimität der Lebendspende. Nötig ist also eine unabhängige Kontrolle auch der medizinischen "Belange" durch einen über spezielle transplantationsmedizinische Kenntnisse verfügenden Arzt in der Kommission.
Gegen solche Überprüfungen setzten sich Transplantationszentren zur Wehr. Laut Niedersächsischem Ärzteblatt vom August 2000 haben Transplantationszentren den Verdacht geäußert, dass sich die Lebendspendekommission Niedersachsen in medizinische Belange "einmische". Der Amtsrichter Peter Faßhauer, Vorsitzender der Lebendspendekommission des Landes Niedersachsen, wies diese Vorwürfe zurück und führt "mittlerweile ... intensive und vertrauensbildende Gespräche" mit den Transplantationszentren. Dieses Beispiel zeigt, dass versucht wird, die Arbeit solcher Kommissionen zu beeinflussen.
Bei der Auswahl der "in psychologischen Fragen erfahrenen Person" sollte auf eine anerkannte Ausbildung nach dem Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten Wert gelegt werden. Der Transplantationschirurg Prof. Gundolf Gubernatis forderte dies vor dem Ausschuß für Gesundheit, 67. Sitzung am Mittwoch, dem 09.10.1996.
Unsere Empfehlung: Die Frage, wie "Freiwilligkeit" einer individuellen Entscheidung überprüft werden kann, die ja immer innerhalb eines sozialen Gefüges getroffen wird, ist ohnehin nicht beantwortbar. Die berufliche Qualifikationen für Kommissionsmitglieder sind vage festgelegt: ein/e Mediziner/in, eine Psychologin und ein/e Jurist/in. Wenigsten aber sollte Folgendes explizit festgeschrieben werden: Mediziner oder Medizinerinnen sollten die Diagnose und Indikation für eine Transplantation bei Empfänger oder Empfängerin überprüfen können. Wenigstens sollte das psychologische Fachpersonal über entsprechende Zusatzausbildungen verfügen. Möglicherweise ist aber über noch ganz andere Qualifikationen und Fähigkeiten nachzudenken. Jeder Versuch der Einflussnahme auf die Kommissionsarbeit und -entscheidung ist durch Strafbestimmungen zu sanktionieren.
Welche Folgen es haben kann, eine Kommission in einem Transplantationszentrum einzurichten, hat Prof. Ludwig Schreiber bereits 1996 verdeutlicht: "Dann müßte natürlich gesichert sein, daß dabei nicht der Wunsch, die Transplantation durchzuführen, in diesem Zentrum alles dominiert, das dann zu einer claque-Einrichtung wird, die möglicherweise das bestätigt, was der Transplantierende hier wünscht" (Unkorrigiertes Exemplar, 67. Sitzung, 13. Wahlperiode, Aus-schuß für Gesundheit, 09.10.1996, Seite 46). Wie sieht die Kommissionspraxis fünf Jahre später aus? Die Kommission in NRW - obwohl nicht direkt an einem Transplantationszentrum etabliert - hat nach Angaben des CDU-Landtagsabgeordneten Rudolf Henke seit Dezember 1999 "bis zum Jahreswechsel 11 Beratungsgespräche sowie im Jahr 2000 131 Beratungsgespräche durch-geführt", die lediglich (vgl. Punkt 3.5) "bis zu einer Stunde dauerten". In zwei Fällen kam es nicht zur Lebendspende. In allen anderen Fällen gab die Kommission ein positives Votum ab. Nur zwei mal wurde neben der entnahmewilligen Person auch der Empfänger befragt. Dies allein zeigt, dass die Kommission in NRW "möglicherweise das bestätigt, was der Transplantierende hier wünscht".
Auch ohne direkte örtliche Nähe der Kommission zeigen die bisherigen Erfahrungen: Es wird mehrheitlich im Sinne der Transplantationszentren entschieden. Wer, wenn nicht die Kommissionsmitglieder, können Spender/innen ggfs. vor sich selbst schützen? Die Bundesverfassungsrichter lehnten die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers ab, obwohl dieser ohne finanzielle Vorteile für sich ein Organ spenden wollte. Ausschlaggebend für die Entscheidung war die Haltung, dass "es ein legitimes Gemeinwohlanliegen ist, Menschen davor zu bewahren, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen" (vgl. BVerfGE 60, 123). Diese Aufgabe hätte die Kommission zu erfüllen.
Ein anderes Beispiel aus dem Ärzteblatt Thüringen (11, 2000, 4): Die Ehefrau eines 40jährigen Patienten war bereit, ihm eine Niere zu spenden. "Allerdings gab es bei der Frau ein psychologisches Problem, das das Kriterium der Freiwilligkeit tangierte: Aufgrund einer Angstproblematik konnte sie sich der notwendigen angiographischen Untersuchung nicht unterziehen. Dieses Problem konnte man so interpretieren, daß die Frau nicht wirklich eine Niere spenden wollte." Nach einer Begutachtung durch Chirurgen (!) und "eingehender Exploration und Beratung mit der Spendewilligen [...] entschlossen wir uns, ihre Angst bei der Angiographie medikamentös zu dämpfen, so daß sie sich diesem Schritt unterziehen konnte, ohne ihn abbrechen zu müssen."
Unsere Empfehlung: Die Lebendspende macht heute einen Gutteil der Steigerungsraten im Transplantationswesen aus. Binnen kürzester Zeit ist diese, noch vor Jahren als hoch problematisch angesehene Form der Organbeschaffung, enorm ausgeweitet worden. Die Probleme der Lebendspende gibt es immer noch: Gesunde werden gefährdet und zu Kranken operiert; das familiäre Umfeld eines Dialyse-Patienten oder einer -Patientin wird unter Entscheidungsdruck gestellt; der Organhandel rückt näher u.a.m. Den Lebendspende-Kommissionen wird nun die Aufgabe der Kontrolle dieser Gefahren zugeschrieben. Unter anderem sollen sie auch die unabhängige Entscheidung des oder der Organspenders/in prüfen. Jede Nähe der Kommission zum Transplantationszentrum wird darauf hinauslaufen, dass im Sinne des Transplantationswesens entschieden wird.
Die anvisierten Verfahren im Ausführungsgesetz sind nicht geeignet Organhandel wirklich auszuschließen. Das Transplantationsgesetz fordert bei der Lebendspende eine "besondere persönliche Verbundenheit" zwischen Spender/in und Empfänger/in. Sie sollen sich "offenkundig nahestehen". Erstmalig wurde so die Lebendspende außerhalb der Familie möglich. Ein weites Feld der Interpretation, das auch im AG-TPG und im Entwurf der CDU-Fraktion offen gehalten wird. Die Steigerungsraten in Nordrhein-Westfalen sprechen für sich. Die hiesige Kommission verzeichnete einen Anstieg der angemeldeten Spender/innen im Jahr 2000 gegenüber dem Vorjahr um ein Drittel, sowohl bei Nierenspenden als auch bei Leberspenden (Nieren: 97 gegenüber 61, Leber: 34 gegenüber 23). Dies ist eine Entwicklung, die nach Aussagen des Gesetzgebers nicht gewollt ist.
Weitere Ausweitungen drohen. Die Ermöglichung der Über-Kreuz-Lebendspende zwischen Paaren, die sich gar nicht kennen, könnte diese Tendenz verschlimmern. Ihre Gemeinsamkeit besteht lediglich darin, dass das gewünschte Organ des gesunden Partners aus medizinischen Gründen nicht der bzw. dem eigenen, kranken Partner/in übertragen werden kann. Damit würde die Lebendspende nicht mehr an die Voraussetzung des vorgeschriebenen Näheverhältnisses gebunden. Eine Entwicklung, die bis vor kurzem niemand wollte. Horst Seehofer: "Wir haben über diese Frage lange diskutiert, uns aber dagegen entschieden, irgendeine Form der anonymen Lebendspende zuzulassen, weil die Situation für die Beurteilung von Motivation und Freiwilligkeit immer unübersichtlicher wird. Bei der Cross-over-Spende ist nicht von einer engen persönlichen Bindung zwischen Spendern und Empfängern auszugehen." Weder im geltenden Transplantationsgesetz noch im AG-TPG oder im CDU-Entwurf wird die Über-Kreuz-Spende bedingungslos verboten. Tatsächlich interpretieren zwei Mitarbeiter des Bundesministeriums für Gesundheit bereits dieses, eher dem Organhandel zuzurechnende Spende-Modell ins Transplantationsgesetz hinein. "Nach dem Wortsinn der Vorschrift muss die besondere persönliche Verbundenheit zwischen Spender und Empfänger jedenfalls im Zeitpunkt der Spende bestehen. Daß sie sich unabhängig von einer möglichen Lebendspende entwickelt haben muß, läßt sich dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen."
Dieser Interpretation folgt glücklicherweise das Landessozialgericht Essen (LSG) im Januar 2001 nicht. Die Über-Kreuz-Spende wird von gerichtswegen als Organhandel eingestuft. Begründung: "Demgemäss läge ein ’Handeltreiben’ im Sinn von Tauschhandel vor. (...) Auch die Gesetzesbegründung zu § 17 TPG, spricht für die Auffassung, eine Überkreuzspende als Organhandel aufzufassen." Ein explizites Verbot der Über-Kreuz-Spende ist notwendig. Auch die zunehmend üblich werdende Lebendspende unter der Bedingung eines vagen "Näheverhältnisses" muss restriktiver gefasst werden. Selbst die Einwilligung in eine Organentnahme beim "Hirntoten" erfordert laut TPG den Nachweis eines zweijährigen persönlichen Kontaktes (§4 TPG).
Das Überprüfungsverfahren ist in der heute praktizierten Form keine wirkliche Kontrolle gegen sozialen Druck zur Einwilligung und Organhandel. Das AG-TPG schreibt lediglich vor, die Person persönlich anzuhören, die ein Organ spenden will, und keineswegs auch den oder die Empfänger/in, weitere Familienmitglieder oder Sachverständige. Der Psychologe Oliver Decker, der an der Universitätsklinik Leipzig Nierenkranke betreut, berichtete in der Zeitschrift "Der Dialysepatient", dass die Auswirkungen einer Lebendspende jedoch die ganze Familie betreffen können (Der Dialysepatient 1/2001, S. 45 ff.). Sogar Selbstmorde können "in solchen Familien" auftreten, so Prof. Günter Feuerstein vor dem Ausschuss für Gesundheit am 09.10.1996.
Das Land NRW schreibt der Lebendspendekommission darüber hinaus keinen konkreten Zeitrahmen vor. Die Begutachtung in Gesprächen kann lediglich "bis zu einer Stunde dauern", so Rudolf Henke vor dem Landtag in NRW.
Es gibt Kliniken, auch in NRW, die früher freiwillig gründlicher prüften. Beispielsweise die Universitäts-Kinderklinik in Köln. Dort wurde 1996 das so genannte Münchener Modell angewendet. Dieses Verfahren schreibt Gespräche mit allen Beteiligten, Einzel- und Gruppengespräche und ein längeres Prüfverfahren vor (siehe Anlagen). Auch die Lebendspendekommission in Jena hat ein psychologisches Untersuchungsprogramm entwickelt, das strengere Maßstäbe setzt als das AG-TPG aus NRW.
Unabhängig von der Art und Weise des Prüfverfahrens schreiben weder TPG noch AG-TPG den Zentren vor, sich an die Kommissionsentscheidung zu halten. Dies ist besonders wichtig, wenn es zu einer Ablehnung der Lebendspende kommt.
Unsere Empfehlung: Die Über-Kreuz-Lebendspende ermöglicht den Organhandel auch in der Bundesrepublik. Ähnlich der schnellen Entproblematisierung der Lebendspende, scheint auch die Über-Kreuz-Spende enttabuisiert zu werden. Das bislang vorgeschriebene Näheverhältnis - bei Spender/in und Empfänger/in müssen nachweislich vor der Transplantation über einen längeren Zeitraum persönliche Kontakte bestehen - existiert im Über-Kreuz-Modell schlicht gar nicht mehr. Die Beteiligten lernen sich erst aus Anlass der Transplantation kennen. Die unklaren Definitionen in den existierenden Gesetzestexten und -entwürfen eröffnen Interpretationsspielräume im Sinne der Über-Kreuz-Lebendspende. So könnte der Organhandel Einzug halten. Hier müssen definitive gesetzliche Verbote ausgesprochen werden. Selbst bei der Zustimmung zur Organentnahme durch Angehörige müssen "in den letzten zwei Jahren" enge persönliche Kontakte bestanden haben, um entscheiden zu dürfen (§4 TPG) Das zumindest muss für eine Lebendspende auch gelten.
Um die "Freiwilligkeit" und den Ausschluss von Organhandel auch nur annähernd einschätzen zu können, bedarf es hoher Anforderungen an das Prüfverfahren. Die Begutachtung nach dem so genannten Münchener Modell könnte hierfür erste Orientierungen bieten. Das Verfahren läuft mindestens über zwei Monate. Gespräche mit allen Beteiligten (Spender/in; Empfänger/in, alle Familienangehörigen) werden geführt. Betreuung wird auch nach der Operation geboten. Annähernd könnte so der Schutz des Gesunden vor einer schnellen Selbstgefährdung höher gestellt werden als die Interessen von Empfänger/in oder auch den Transplantationszentren. Außerdem sollten die Entscheidungen der Kommission wenigstens verbindlich für die Transplantationszentren sein. Bislang ist das gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Der Gesetzentwurf der CDU-Fraktion regelt in § 8 und § 9 die Aufgabengebiete von Transplantationskoordinatoren und Transplantationsbeauftragten. Ein Aufgabengebiet betrifft die so genannte Meldepflicht von "Organspendern" (§ 11 Abs. 4 Satz 2 TPG). Unterstellt wird, dass Mediziner/innen bewusst "Hirntote" nicht melden. Unterstellt wird, dass Krankenhäuser und Ärzte unfähig wären, "Hirntote" in ihren Häusern zu diagnostizieren. Potenzielle "Hirntote" aber gibt es nicht. Es gibt schwerkranke Patienten und Patientinnen, die erwarten können, dass sie nicht als potenzielle Organspender betrachtet werden.
Die Kranken, die von der CDU-Fraktion und der DSO als potenzielle Organspender angesehen werden, haben ein Recht darauf, vor Transplantationskoordinatoren oder Transplantations-beauftragten geschützt zu werden. Patientenakten in Augenschein zu nehmen oder Gespräche mit dem Personal zu führen, schon zu Lebzeiten und im Vorfeld einer Hirntod-Diagnostik, macht die Schwerkranken zum Objekt der Transplantationsmedizin.
Schulungen des Krankenhauspersonals, um alle "mit der Bedeutung und den Belangen der Organspende vertraut zu machen", so der CDU-Entwurf, können nicht Aufgabe von Transplantationskoordinatoren oder -beauftragten sein. Mediziner/innen, auch in NRW, müssen ein langes Studium absolvieren, in dem der "Hirntod" so vermittelt wird, wie er im TPG festgeschrieben wurde. Trotz dieses Wissens um den "Hirntod" und die Belange der Organspende verbietet ihr Berufsethos, Patienten und Patientinnen im Hinblick auf ihre mögliche "Verwertung" als Organlieferanten zu behandeln. Im Gegensatz dazu verfolgt die DSO ausschließlich Transplantationsinteressen. Auch die Annahme, dass pflegerisches Personal einer Schulung und Aufklärung bedarf, um "mit der Bedeutung und den Belangen der Organspende vertraut" zu werden, ist falsch. Innerhalb der Krankenpflegeausbildung finden so genannte "Tod und Sterben"- Seminare statt. Das Thema Organspende ist Teil des Unterrichtsfachs Sozialmedizin (z.B. im Hessischen Kurrikulum). Entscheidend ist jedoch, dass in den gängigen Lehrbüchern der Krankenpflegeausbildung (vgl. L. Juchli, N. Roper oder andere) ein "ganzheitliches" Menschenbild vertreten wird. Der Anspruch der Krankenpflege auf "ganzheitliche" Betrachtung des Menschen erfordert, dass der für "hirntot" erklärte Mensch als lebendiger Mensch und nicht als Leiche anzusehen ist und einer Sterbebegleitung bedarf. Konsequenterweise brachte der
Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) vor dem Gesundheitsausschuss am 28.06.95 klar zum Ausdruck, dass die "pragmatischen Aussagen (der Harvard-Kommission von 1968 zum Hirntod, Anm. BioSkop) die gesetzliche Festschreibung der Hirntod-Definition derzeit in einer deutschen Gesetzgebung nicht rechtfertigt." Der DBfK wertet den Begriff "Hirntod" als ein "Kunstwort" und betrachtet einen "hirntoten" Menschen als Sterbenden.
Unsere Empfehlung: Transplantationskoordinatoren und -beauftragte dürfen weder das Meldeverhalten von Medizinern und Medizinerinnen kontrollieren und schon im Vorfeld einer "Hirntod"-Diagnostik nach potentiellen Organspendern und Organspenderinnen Ausschau halten, noch dürfen sie für Aufklärung und Schulung des medizinischen Personals in den Kliniken tätig sein. Die medizinische und pflegerische Ausbildung vermittelt die notwendigen Kenntnisse - und zwar ohne organisatorische Nähe zum Transplantationswesen. Das medizinische und pflegerische Berufsethos kennt nur die Pflicht zur Sterbebegleitung. Das Behandeln eines sterbenden und keinesfalls toten Menschen als potenziellen Organspenders/in gehört nicht in das Repertoire medizinischer und pflegerischer Aufgaben.
Das praktische Vorgehen bei der Prüfung durch die Lebendspendekommission am Beispiel des sogenannten "Münchener Modells"
Eine Kurzzusammenfassung aus dem Artikel: Psychologische Begutachtung, aus: Der Dialysepatient 6/98, S. 32-37.
Allgemeines
- Gespräche finden zuerst mit Spender und Empfänger zusammen statt.
- Dann folgen Einzelgespräche. Es werden nicht nur der Spender und Empfänger in der Gutach-ten einbezogen, sondern auch die übrige Familie. Mit jedem Familienmitglied werden Einzelge-spräche geführt. Einzelfragen werden geklärt.
- Es folgen Abschlußgespräche, die erst getrennt geführt werden. Zuerst mit dem potenziellen Spender oder der potenziellen Spenderin.
- Danach findet ein gemeinsames Gespräch mit dem potenziellen Spender oder der potenziellen Spenderin statt.
- Die Patienten werden auch vor und nach der Transplantation psychologisch betreut. Auf der Intensivstation, im Aufwachraum und auch später
- Postoperativ werden in Abständen von sechs Wochen, drei Monaten, sechs Monaten und dann einmal jährlich psychologisch begleitende Gespräche geführt.
- Die Psychiatern, Psychosomatikern, Psychologen oder Ärztinnen und Ärzte, die die Gutachten durchführen, dürfen nicht direkt mit der Transplantation zu tun haben und sollen objektiv und neutral entscheiden. Sie müssen in der Lage sein die Lebendspende abzulehnen!
Der formale Ablauf
- Der potenzielle Spender oder die Spenderin melden sich beim zuständigen Nephrologen und äußern ihren Wunsch.
- Es wird ein Gesprächtermin vereinbart, um diesen Wunsch gemeinsam zu besprechen. Bestehen nach Auswertung dieses Gesprächs keine Bedenken, erfolgen
- alle notwendigen internistisch medizinischen Untersuchungen. Ist das Ergebnis positiv, folgt
- der psychiatrisch psychologische Untersuchungsablauf, der schematisiert so aussieht:
- Die diagnostische Phase. Sie beinhaltet das tiefenpsychologische Interview und die ausführliche biographische Anamnese, Persönlichkeits- und Beziehungsdiagnostik. Als Testverfahren kommen dafür in Frage:
- · das FPI (Freiburg-Persönlichkeits-Inventar),
- · das Beck'sche Depressionsinventar,
- · Inventar zur Erfassung der Befindlichkeit,
- · der Gesundheits- und Streßfragebogen,
- · der Freiburger Fragebogen zur Krankheitsverarbeitung,
- · das Inventar zur Erfassung von Veränderungserwartungen.
- Die Beratungsphase. Sie besteht aus einem Gespräch mit Spender und Empfänger, die Sitzungen können nach Absprache videographiert werden, besondere Beachtung findet das Interaktionsverhalten:
- positiv, vegetative Veränderungserwartungen,
- Tod eines Partners,
- chronische Krankheiten als Folge der Transplantation,
- Transplantatabstoßungen,
- Trennung/Scheidung, finanzielle Regelung sowie die allgemeine psychosoziale Situation.
- In der Beratungsphase wird eine "Transplantationsvereinbarung" getroffen. In ihr werden die wichtigsten Stationen der psychodiagnostischen Beratungsphase resümiert und vom potenziellen Spender, vom Empfänger und der beratenden Person unterschrieben.
- Es folgt eine etwa sechswöchige Moratoriumsphase. Sie dient der Möglichkeit der Überprüfung und gegebenenfalls zur Revision der Übereinkünfte der vorläufig niedergelegten Transplantati-onsvereinbarung.
- Es gibt noch mal ein Gespräch mit Spender, Empfänger und dem gesamten Team.