Home Gesetze & Hintergrundinformationen Gerichtsurteile & -verfahren Hirntod Organspende & Organspender Organempfänger Organhandel Erfahrungsberichte Allg. Informationen Veröffentlichungen Forum Organspende

Bundestagsdrucksachen und Plenarprotokolle zur Organspende


Deutscher Bundestag - Drucksache 13/8030 vom 24.06.1997

Änderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Monika Knoche, Gila Altmann (Aurich), Elisabeth Altmann (Pommelsbrunn), Marieluise Beck (Bremen), Volker Beck (Köln), Angelika Beer, Annelie Buntenbach, Rainer Funke, Gerald Häfner, Kristin Heyne, Dr. Burkhard Hirsch, Dr. Manuel Kiper, Roland Kohn, Dr. Helmut Lippelt, Kerstin Müller (Köln), Egbert Nitsch (Rendsburg), Simone Probst, Halo Saibold, Irmingard Schewe- Gerigk, Rezzo Schlauch, Ursula Schönberger, Marina Steindor, Christian Sterzing , Ludger Volmer zur zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. - Drucksachen13/4355, 13/8017

Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG)

Der Bundestag wolle beschließen:

§4 wird wie folgt gefaßt:

§4 Einwilligung

(1) Die Einwilligung nach §3 Abs.1 Nr.1 und ein Widerspruch können formlos erklärt werden. Wird die Erklärung mündlich abgegeben, kann Erklärungsempfänger jede voll geschäftsfähige Person sein. Einwilligung und Widerspruch sind frei widerruflich. Liegen mehrere Willensäußerungen zur Organspende vor, so ist die zeitlich letzte maßgebend.

(2) Liegt eine Erklärung nach Absatz1 nicht vor, so ist die Entnahme von nicht vermittlungspflichtigen Organen auch zulässig, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des möglichen Organspenders entspricht.

(3) Hat der Organspender das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, obliegt die Einwilligung den Inhabern der Personensorge. Hat der mögliche Organspender das vierzehnte Lebensjahr vollendet, gilt §3

Abs.1 Satz 2.

(4) Zur Ermittlung des nach den Absätzen1 und 2 zur Organentnahme notwendigen Willens des möglichen Organspenders befragt der behandelnde Arzt nächste Angehörige und Personen, die dem möglichen Organspender in besonderer Verbundenheit offenkundig nahestehen.

(5) Der befragende Arzt hat über Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Befragung der Angehörigen und der Personen nach Absatz2 ein Protokoll zu erstellen. Sie haben das Recht auf Einsichtnahme."

Folgeänderungen

1. §2 Abs.1 Satz1 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern "die Voraussetzungen" werden die Wörter "und die Durchführung" eingefügt.

2. §2 Abs.2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Wer eine Erklärung zur Organspende abgibt, kann in eine Organentnahme nach §3 einwilligen oder ihr widersprechen (Erklärung zur Organspende). Die Erklärung kann auf bestimmte Organe beschränkt werden. Die Einwilligung kann vom vollendeten sechzehnten, der Widerspruch vom vollendeten vierzehnten Lebensjahr an erklärt werden."

Bonn, den 24. Juni 1997

Dr. Edzard Schmidt-Jortzig , Monika Knoche , Gila Altmann (Aurich) , Elisabeth Altmann (Pommelsbrunn) , Marieluise Beck (Bremen) , Volker Beck (Köln) , Angelika Beer , Annelie Buntenbach , Rainer Funke , Gerald Häfner , Kristin Heyne , Dr. Burkhard Hirsch , Dr. Manuel Kiper , Roland Kohn , Dr. Helmut Lippelt , Kerstin Müller (Köln) , Egbert Nitsch (Rendsburg) , Simone Probst , Halo Saibold , Irmingard Schewe-Gerigk , Rezzo Schlauch , Ursula Schönberger , Marina Steindor , Christian Sterzing , Ludger Volmer

Begründung

Zu § 4

Voraussetzung für eine Organentnahme gemäß §3 Abs.1 Nr.2 ist grundsätzlich die höchstpersönliche Einwilligung des möglichen Spenders. Dabei ist dessen letzter Wille maßgeblich. Liegt keine schriftliche Einwilligung zur Organspende (z.B. durch Unterschrift auf einem Organspendeausweis gemäß §2 Abs.1) und kein schriftlicher Widerspruch vor, soll es auch möglich sein, dem in anderer Weise zum Ausdruck gekommenen Willen zur Geltung zu verhelfen. Dem letztbehandelnden Arzt, d.h. dem Arzt, der den Patienten auf der Intensivstation betreut, soll es obliegen, vor einer Organentnahme den wirklichen Willen seines Patienten zu ermitteln. Der Arzt ist auch in dieser letzten Lebensphase gegenüber seinem sterbenden Patienten an den Behandlungsauftrag gebunden. Durch diese Regelung sorgt der Gesetzgeber dafür, daß einerseits das besondere treuhänderische Arzt-Patienten-Verhältnis nicht durch Interessen Dritter belastet wird und daß andererseits bei Patienten, die für eine Organspende gemäß §3 Abs.1 Nr.2 aus medizinischer Sicht in Frage kommen, ausschließlich deren wirklicher Wille maßgeblich bleibt.

Zu Absatz 1

§ 4 konkretisiert die "enge Zustimmungslösung" und legt eindeutig fest, daß weder Angehörige noch andere Personen, sondern nur der potentielle Organspender selbst berechtigt ist, über eine Organentnahme zu entscheiden. Maßgeblich ist nur sein wirklicher Wille, in welcher Form auch immer dieser zum Ausdruck gekommen ist. Ist dies nicht in schriftlicher Form geschehen, können Angehörige und Personen, die dem möglichen Organspender in besonderer Verbundenheit offenkundig nahestehen, gegenüber dem behandelnden Arzt eine derartige Willensäußerung des möglichen Organspenders bekunden und bezeugen (Absatz4). Dem potentiellen Organspender verbleibt jederzeit die Rechtsmacht über seine Erklärung: Er kann Einwilligung und Widerruf frei widerrufen. Stets kommt es auf den aktuellen Willen an, weshalb die zeitlich letzte Willensäußerung maßgeblich ist.

Zu Absatz 2

Für die Entnahme von nicht der Vermittlungspflicht unterliegenden Organen wie Augenhornhäute, Gehörknöchelchen und anderen Leichenteilen, ist der mutmaßliche Wille des möglichen Organspenders ausreichend, wenn hierzu keine Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt. Er ist durch Befragung nach Absatz4 zu ermitteln.

Zu Absatz 3

§4 überträgt für mögliche Organspender, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Entscheidung über eine Organspende auf die Personensorgeberechtigten. Hat der mögliche Organspender sich gegen eine Organspende ausgesprochen, ist auch hier eine Organentnahme unzulässig, wenn der mögliche Organspender das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.

Zu Absatz 4

Absatz4 legt fest, wie die Willensäußerung des möglichen Organspenders nach Absatz1 oder sein mutmaßlicher Wille nach Absatz2 festzustellen sind, wenn Einwilligung oder Widerspruch nicht schriftlich dokumentiert sind. Der behandelnde Arzt hat dazu nahe Angehörige und dem potentiellen Organspender nahestehende Personen zu befragen. Ihre Bekundung über das Vorliegen einer Einwilligung ist dann für die Vornahme einer Organtransplantation maßgeblich. Die Regelung überläßt die Einzelheiten des Vorgehens des Arztes seinem pflichtgemäßen Ermessen, um ihm den notwendigen Handlungsspielraum zu belassen und nicht zu enge und unpraktikable Verfahrensvorschriften zu schaffen und den Arzt nicht unnötig Haftungsrisiken auszusetzen.

Zu Absatz 5

Hier wird die Pflicht des verantwortlichen Arztes zur Dokumentation seiner Befragungen im Detail beschrieben. Die Dokumentation soll Art und Umfang der Bemühungen des Arztes darstellen, um ggf. eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit seines Verhaltens zu ermöglichen. Dabei kommt den Angehörigen bzw. den anderen befragten Personen eine wichtige Kontrollfunktion zu. Sie haben deshalb des Recht auf Einsichtnahme in das ärztliche Protokoll zu dieser Befragung. Für die Bürgerinnen und Bürger ist es eine unabdingbare Voraussetzung, daß sie die Gewißheit haben, daß in einer Situation des irreversibel eingetretenen Hirntodes keine Handlungen an ihnen vorgenommen werden, die nicht ihrem wirklichen Willen entsprechen.

24.06.1997

zurück zum Anfang


Startseite

update: 10.01.2004    by: Roberto Rotondo