Home Gesetze & Hintergrundinformationen Gerichtsurteile & -verfahren Hirntod Organspende & Organspender Organempfänger Organhandel Erfahrungsberichte Allg. Informationen Veröffentlichungen Forum Organspende

Stellungnahmen zum Transplantationsgesetz bzw. zu den Entwürfen zum Transplantationsgesetz


Stellungnahme von BioSkop e.V.

Deutscher Bundestag, Ausschuß für Gesundheit, Ausschussdrucksache 591/13, Seite 10-16

Stellungnahme zu den Entwürfen eines Transplantationsgesetzes im Rahmen der Bun-destagsanhörung vom 9.10.1996

Wenn der Körper zufälligerweise zum Leben gehörte, nicht als eine Bedingung, sondern zum Zu­stand des Lebens, so daß „wir den Körper ablegen könnten, wenn wir „wollten, wenn wir so aus dem Körper uns ausschlüpfen könnten und in einen anderen eingehen, so wie in ein Land, dann könnten wir über den Körper disponieren, dann würde er unserer freien Willkür unterworfen sein; (...) Nun ist aber der Körper die gänzliche Bedingung des Lebens, (...) so folgt, daß man darüber als über den Zweck nicht disponieren kann.“ (Immanuel Kant) i

In dieser Bundestagsanhörung soll es gemäß Einladung hauptsächlich um Detail-Fragen gehen:

darum wie Dokumentation, Spenderegister, Organisation der Organentnahme und deren Vermittlung juristisch gefaßt werden können. Der Dammbruch, welcher mit der Juridifizierung des Transplantationsgeschehens einhergeht, bleibt aber unbeachtet.

Allerorten, im Rahmengesetzentwurf, den ergänzenden Anträgen, dem Alternativ-Entwurf von Bündnis 90/Die Grünen, in den schriftlichen und protokollierten Stellungnahmen der vergange­nen Anhörungen wird einhellig der Willen zur „Rechtssicherheit" bekundet ii . Das Transplan­tieren soll effektiver, geordneter und vor allem häufiger werden.

Erklärtermaßen wird ein überparteilicher Konsens angestrebt. Die Entnahme von Organen, die bislang lediglich medizinische Praxis und mit einer Selbstverpflichtung der beteiligten Fachkräf­te legitimiert ist, soll rechtsstaatlich grundgelegt werden. Ein gesamtgesellschaftliches Einver­nehmen wird angestrebt. Die versammelte Politik und die Interessenvertretungen der Trans­plantationsmedizin wollen auf diese Weise kritische Anfragen in der Gesellschaft beilegen - auch innerhalb der Krankenhäuser, um eine, bislang nicht befriedigend ausgeschöpfte Freiwil­ligkeitsressource zu mobilisieren.

Und so sähe wohl der ideale Endzustand aus: Bürgerinnen und Bürger entscheiden zu Lebzei­ten freiwillig und mehrheitlich, im Falle des „Hirntodes" ihren Körper anderen zu überlassen.

Krankenhauspersonal meldet willig im Klinikalltag hirntot erklärte Patienten (im Gesetzentwurf der Regierung gar verpflichtend) an Transplantationzentren. Der Regierungsentwurf läßt an Eindeutigkeit nicht zu wünschen übrig. „Die Transplantationsmedizin ist eine Gemeinschafts-aufgabe" iii heißt es dort. Der „Rückgang der Spendebereitschaft" sowie die unbefriedigende Meldemoral in den Kliniken ist ausgiebig beklagt iv.

Allein eine Politik des konsensualen Interessenausgleiches hat hier noch ihren Ort. Das läuft auf eine politische Arithmetik im Felde biomedizinischen Fortschritts, institutionalisierter Inter­essenvertretung und unbedenklich erzeugter Konsumentenansprüche hinaus.

Bisher jedoch steht ein Dilemma im Raum, das juristisch aus dem Weg geräumt werden muß.

Das materiell rechtlich gegebene Problem ist einfach zu benennen: „Hirntote" sind, stellt man das (Hirn)Todkriterium in Frage, keine Leichen sondern Sterbende. Sowohl wissenschaftliche Zweifel als auch die unüberbrückbare Diskrepanz zwischen Wahr­nehmung und Hirntod-Konzeption haben diese, bis vor wenigen Jahren eindeutige Geschäfts­grundlage der Transplantationsmedizin ins Gerede gebracht. Beatmete Leichen gibt es in der alltagsweltlichen (und auch alltagsmedizinischen) Vorstellung ebenso wenig wie schwitzende, ausscheidende, schwangere und eingeschränkt der Bewegung fähige Tote. Ganz abgesehen davon, daß berechtigte Einwände hervorgebracht werden, wenn unter Führung der Medizin Sterben vollständig seine „soziale" Form verliert und dieser Vorgang auch noch in eine organi­satorische Form umschlägt - in das Transplantationsmanagement. Wie auch immer Politiker/innen und Jurist/innen, die hier zu befinden haben, das Ende mensch­licher Existenz interpretieren, die Zeit der „Sicherheit" ist vorbei. Weder die Behauptung, das personale Dasein sei beendet, oder „das Ende des Organismus in seiner funktionellen Gesamtheit" v erreicht, noch Testverfahren und einfache Mehrheitsverhältnisse in der scientific community können die Zweifel ausräumen.

Der Wissenschaftliche Beirat der Bundesärztekammer erklärte noch 1993, daß Überlegungen des Lebensschutzes für den Zustand nach Feststellung des Hirntodes „nicht mehr relevant' seien. vi Wären (Hirn)Tote „sterbend", dann würde sich auch fundamental ihre Rechtsstellung ändern. Ein Mensch, der stirbt, hat uneingeschränkt als lebendig zu gelten und der grundrechtliche Schutz von Leben und Würde (Art. l Abs. l Satz 2 GG und Art.2. Abs. 2 Satz l GG) hat volle Gültigkeit.

Daher mein erstes Fazit: eine Güterabwägung zwischen „verlöschendem Leben" und „vollwirksamen Leben" vii, wie in der Bundestagsanhörung vom 19.4.96 als Rechtfertigung für tödliche Eingriffe in den lebendigen Körper sterbenden Patienten herangezogen wurde, verbie­tet sich. Genauso läuft die „Lebensrettung bzw. Leidensminderung Dritter viii, die von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen als Begründung für derartige Eingriffe vorgeschlagen wird, auf utilitaristische Abwägungen hinaus, die mit dem Grundrechtsschutz unvereinbar sind. Der argumentative Versuch, den Tod durch Explantation mit dem Abbruch der Intensivbehandlung gleichzusetzen, wie in dem Gesetzentwurf der letztgenannten Fraktion vorgeschlagen, schlägt fehl. Denn eine, auf die Explantation ausgerichtete 'Lebensverlängerung' „kann kein Tötungs-recht auslösen" ix

Stellungnahmen innerhalb des Innen-, Gesundheits-, und Justizministeriums bestätigen diese Auffassung. Sie bezeichnen tödliche Eingriffe in das Sterbegeschehen als verfassungswidrig. x Diese laufen „dem strafrechtlichen Tötungsverbot (§§ 211 bis 216 StGB) zuwider.. ." xi Eine fragwürdige Folgerung wird anschließend gezogen: Der Gesetzgeber wird aufgefordert, den „ endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der gesamten Hirnfunktionen", unmißverständlich mit dem Tod gleichzusetzen. xii Der Gesetzgeber? Das hieße also, der Gesetzgeber soll mit ju­ristischen Mitteln festlegen, was faktisch nicht stimmig, alltagsweltlich nicht verstanden , wis­senschaftlich nicht begründbar und gesellschaftlich nicht akzeptiert ist!

Mein zweites Fazit: Die demonstrierte Einmütigkeit aller Entscheidungsträger, Rechtssicher­heit zugunsten des Transplantationsgeschehens herzustellen, kollidiert direkt mit Grundgesetz und Strafgesetzbuch. Vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge, (was eine Explantation nun einmal ist, wenn sterbenden und damit lebendigen Patienten und Patientinnen lebenswich­tige Organe aus dem Leib geschnitten werden) gälte es für rechtens zu erklären. Ein ungeheu­rer Vorgang!

Die Alternative: Durch Festhalten am Hirntod-Konzept werden weiterhin lebendige Individuen zu „Verstorbenen" umdefiniert, so wie es die Transplantationsmedizin für notwendig erachtet. Ebenfalls ein ungeheurer Vorgang!

Eine Politik der Begriffe, die entweder aus Sterbenden „Verstorbene" macht, oder aus vorsätz­licher Körperverletzung einen „veränderten Modus des Sterbens', xiii verdeckt den politisch gewollten juristischen Dammbruch. Daran ändert die Forderung nach individueller oder über­tragbarer Einwilligung nichts.

Drittes Fazit also: Niemand, kein transplantierender Chirurg, kein verteilender Koordinator, kein wartender Patienten kann von „seiner" Regierung gesetzliche Absicherung für das eigene Tun und Wollen verlangen, wenn die Grundpfeiler des zivilen Gemeinwesens der politische Preis dafür sind.

Hier fordern „pressure groups" politische Entscheidung und staatliche Regulierung in einem Bereich, der aus parlamentarischer Sicht nicht zur Disposition gestellt werden darf.

Konkret bedienen alle gesetzgeberischen Maßnahmen, die das Verteilungsprozedere betreffen, nicht nur die bereits vorhandenen Infrastrukturen (Eurotransplant, KfH/DSO-Organisationsbüros, Transplantationszentren etc.). Sie sind vielmehr auf Expansion ausgelegt. Beide Gesetzesentwürfe, die Vorlage der Regierung sowie der Entwurf von Bündnis 90/Die Grünen holen juristisch nach, was faktisch vorhanden und von interessierter Seite für die Zu­kunft gefordert ist. Beispielsweise meint die geforderte Schaffung einer „Koordinierungsstelle (...) um Entnahme, Vermittlung und Übertragung" von Organen zu koordinieren, die KfH/DSO mit ihrem ausbaufähigen Netz von Organisationsbüros. xiv Die qualifizierte „ Vermittlungstelle" xv, die auch „außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes liegen" kann, meint die ohnehin schon tätige Stiftung Eurotransplant. Die rechtliche Festlegung einer Mel­depflicht von hirntot erklärten Patienten, die im CDU/CSU Entwurf niedergeschrieben ist, kommt einer zentralen Forderung des Transplantationsmanagements nach und soll effizienz-steigernd wirken. Gleiches gilt für die Ausweitung der Lebendspende im vorgenannten Ent­wurf.

An Stellen wie diesen wird deutlich, wozu die im Vorfeld gern als inhuman beklagte rechtliche Grauzone, in der das Transplantationswesen sich bewegte, beseitigt wird: nicht um des huma­nen Einzelfall willens sondern um Strukturen zu optimieren und Institutionenkonkurrenzen marktanalog zu ordnen.

Wie wir wissen, sprechen Transplantationsmediziner längst von einem „Wettbewerbsverhalten" zwischen Transplantationzentren um auswärtige „Spenderkrankenhäuser" und „knappe Ge­meingüter" (Organe). xvi Die Dimensionen des Wettbewerbs sind mittlerweile international.

Es geht um Grundrechtsverletzungen. Kann vor diesem Hintergrund ernsthaft eine Regierung auf den Plan treten mit dem Argument, es ginge darum, die „Standortbedingungen" der deut­schen Transplantationszentren zu wahren? Im Rahmen der Anhörung vom 19.4.96 zur Trans­plantationgesetzgebung konstatierte Gesundheitsminister Seehofer: „ Unsere Aufgabe als Ge­setzgeber kann es nur sein, die Voraussetzungen für Transplantationen und ihre rechtliche Grundlage neu zu gestalten. (...) Wir können uns auf Dauer nicht auf die hohe Spendebereit-schaft unserer Nachbarländer verlassen. (...) Ich möchte betonen, daß es für ein reiches Land „wie die BRD auf Dauer moralisch nicht vertretbar wäre, Organtransplantationen nur durch' zuführen, -wenn Organe aus benachbarten Ländern eingeführt „werden.“ xvii

Es scheint, daß das traditionelle Exportland Bundesrepublik auch im Bereich der Distribution von Organen eine Art von ausgeglichener „Handelsbilanz" anstrebt.

Mein viertes Fazit: Sobald von „Organbilanzen" direkt oder indirekt die Rede ist, werden ökonomische Überlegungen in ein Feld hineingetragen, das bisher (noch!) de jure nicht öko­nomisch funktioniert oder mindestens nicht funktionieren sollte. Pragmatische Zusatzüberle­gungen (Standortfrage, Marktanteile etc.) haben den Grundrechtsschutz im Prinzip bereits preisgegeben. Die Praxis der Transplantationsmedizin eilt dieser nachholenden Entwicklung auf der Ebene der Sprache und Gesetzgebung weit voraus. Bei der Bewirtschaftung des menschli­chen Leibes geht es schon längst um „Bilanzen". Nicht der bloße Zugewinn an Geld steht hier im Mittelpunkt. Es geht um Institutionenerhalt, um Strukturausbau und letztlich auch um einen allgemeinen Zugewinn an Lebenszeit.

Jedes Transplantationswesen basiert darauf Individuen gegeneinander auszuspielen. Denn die Medizin ist dazu übergegangen, den einen zu versprechen, was die anderen haben (bzw. phy­sisch sind). Deshalb steht mit dem geplanten Gesetzesvorhaben etwas sehr Grundsätzliches zur Entscheidung an. Die Fragen, die sich jede Parlamentarierin und jeder Parlamentarier vorzule­gen haben lauten: Sollten Parlamentarier/innen aktiv am expansiven Ausbau dieser medizini­schen Struktur mitarbeiten? Läßt sich eine Medizin, die zum Schergen bloßer Verteilungsge­rechtigkeit wurde, überhaupt mit unserer Vorstellung von Kultur vereinbaren? Darf das Transplantationswesen überhaupt sein?

Im Juli diesen Jahres jährte sich zum 150 mal ein besonderer Jahrestag. Am 2. Juli 1816 stran­dete die französische Fregatte „Medusa" kurz vor der Küste Senegals. Eilig wurde ein Floß für ca. 200 Schiffbrüchige gebaut, da zu wenig Rettungsboote vorhanden waren. Das Floß war völlig überladen und lag so tief im Wasser, daß es zu sinken drohte. „ Wenige hatten mehr Überlehenschancen als viele. Je mehr über Bord geworfen wurden, tot oder lebendig, je mehr hob sich das Floß aus dem Wasser,tt berichteten zwei Überlebende. Nach Tagen waren noch 28 Menschen auf dem Floß, mehrere davon verletzt. Stück für Stück verschwanden alle zivili-satorischen Schranken. Um die Überlebenschancen zu erhöhen, beschloß man schließlich, eini­ge der Verbliebenen ins Meer zu werfen. Nicht die Offiziere trafen die Auswahl, sondern man beauftragte den anwesende Arzt. xviii

Ohne dieses historische Ereignis mit der aktuellen Situation analog zu setzen oder als Metapher nahezulegen, drängt sich die Frage auf: sollte man, was der Arzt tat, noch als Medizin begrei­fen? Diese Frage zumindest hat übergreifende Geltung. Sie betrifft auch die Gegenwart der Transplantationsmedizin und führt mich zum letzten Fazit: Nicht alles, was nützt, verdient den Namen Heilung und nicht alles, was regelt, verdient den Namen Recht.


i Gerhardt, Gerd (Hg), Immanuel Kant, Eine Vorlesung über Ethik, Frankfurt/M. 1990, S. 160f 2 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P., Entwurf eines Gesetzes über Spende, Entnah­me und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG), Drucksache 13/4355 vom 16.04.96, S.2;

ii Gesetzentwurf der Abgeordneten Monika Knoche, Gerald Häfner und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Drucksache 13/2926 vom 7.11.95, S.2; Deutscher Bundestag, Stenographischer Bericht der 99. Sitzung vom 19.04.96, Plenarprotokoll 13/99, S. 8827, S. 8829. S. 8830, S. 8834, S. 8837, S. 8839, S. 8840, S. 8842, S. 8843, S. 8846, S. 8847

iii Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und F.D.P., a.a.O., S.23

iv ebda., S. 10

v Wiss. Beirat d. BÄK, Dt. Ärztebl. 1993, S. 1975

vi ebda., S. 2177

vii Dt. Bundestag, Stenographischer Bericht d. 99. Sitzung, S. 8840 (Dr. Edzard Schmidt-Jortzig)

viii Gesetzentwurf der Abgeordneten Monika Knoche, Gerald Häfner und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, a.a.O., S. 13

ix Beckmann, Rainer, Ist der hirntote Mensch eine „Leiche"? in: ZRP Hf.6 1996, S. 229

x Schreiben 1.2.1996, BMG 312-4090-1/11; Schreiben vom 28.12.1995 BMI; Schreiben vom 18.7.1996 vom BMG an Prof.Dr.Dr. Klaus Dörner

xi Schreiben 1.2.1996, BMG 312-4090-1/11

xii Schreiben 1.2.1996, BMG; Schreiben 18.7.1996 BMG; sowie Schreiben vom 28.12.1995 BMI („Die (..)erforderliche Klarstellung ist im Gesetzestext zumindest dadurch zu bewirken, daß die Überschrift des ent­sprechenden Abschnitts ausdrücklich die „Spende und Entnahme von Organen bei Verstorbenen" nennt, sofern sich die Abgeordneten aus den angeführten Gründen nicht zu einer ausdrücklichen Benennung „des Todes" bereit finden können. Außerdem sollte (...) am Anfang (...)formuliert werden: „Die Entnahme von Organen bei Verstorbenen ist,..."

xiii Gesetzentwurf der Abgeordneten Monika Knoche, Gerald Häfner und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, a.a.O., S. 13

xivGesetzentwurf der Fraktion CDU/CSU, SPD und FDP, a.a.O., § 10; Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen § 21

xv ebda. §11 und §22

xvi Land, Walther, Das Dilemma der Allokation von Spenderorganen: die Verquickung eines therapeutischen Prinzips mit der Verteilung eines knappen kostbaren Gemeinguts, in: Dialyse Journal 49/1994

xvii Deutscher Bundestag, Stenographischer Bericht der 99. Sitzung, a.a.O., S. 8831

xviii Zeitzeichen 2.7.1996 WDR 5, Strandung der Französischen Fregatte „Medusa" 2.7.1816 von Christine Lemmen




Startseite

update: 10.01.2004    by: Roberto Rotondo