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Verträge zum Transplantationsgesetz (TPG)


Vertrag mit der Koordinierungsstelle - Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO)

Vertrag

zwischem dem

AOK-Bundesverband, Kortrijker Straße 1, 53177 Bonn,

Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Kronprinzenstraße 6, 45128 Essen

IKK-Bundesverband, Friedrich-Ebert-Straße, 51429 Bergisch Gladbach

Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Weißensteinstraße 72, 34131 Kassel

Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V.,Frankfurter Straße 84, 53721 Siegburg

AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Frankfurter Straße 84, 53721 Siegburg

derBundesknappschaft, Königsallee 175, 44799 Bochum

und derSee-Krankenkasse, Reimerstwiete 2, 20457 Hamburg

gemeinsam mit

derBundesärztekammer, Herbert-Lewin-Straße 3, 50931 Köln,

derDeutschen Krankenhausgesellschaft, Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf

- Auftraggeber -

und derDeutschen Stiftung Organtransplantation (DSO), Emil v. Behring-Passage, 63263 Neu-Isenburg

- Auftragnehmerin -

 

Präambel

Die Regelungen des Transplantationsgesetzes (TPG) vom 05.11.1997 (BGBl. I Nr. 74, S. 2631) sehen eine Trennung der Verantwortlichkeit in Bezug auf die Organentnahme einerseits sowie Organvermittlung andererseits vor. Sie dienen dem Ziel, die Bereitschaft zur Organspende in der Bevölkerung zu fördern, die Organe nach medizinischen Kriterien zu vermitteln und mit hoher Erfolgsaussicht zu transplantieren.

Im Interesse der bestmöglichen Effizienz der Organtransplantation, zur Wahrung der Chancengleichheit aller auf eine Organtransplantation wartenden Patienten sowie der Sicherstellung und Einhaltung der dem Stand der Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Regeln für die Organvermittlung und zur Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben schließen die Vertragspartner folgende Vereinbarung:

 

§ 1

Beauftragung

(1) Die Entnahme von vermittlungspflichtigen Organen im Sinne des § 9 S. 2 Transplantationsgesetz (TPG) einschließlich der Vorbereitung von Entnahme, Vermittlung und Übertragung ist gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und der anderen Krankenhäuser zugunsten aller Patienten auf den Wartelisten aller Transplantationszentren in regionaler Zusammenarbeit.

Dieser Vertrag regelt abschließend die Aufgaben, die Organisation und die Finanzierung der Koordinierungsstelle auch mit Wirkung für die Transplantationszentren und die anderen Krankenhäuser.

(2) Mit der Organisation dieser Aufgabe beauftragen die Auftraggeber die Auftragnehmerin als Koordinierungsstelle nach § 11 TPG. Sie hat auf Grund ihrer finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft, der Zahl und Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation sowie ihrer sachlichen Ausstattung zu gewährleisten, dass die Maßnahmen nach § 11 TPG in Zusammenarbeit mit den Transplantationszentren und den anderen Krankenhäusern nach den Vorschriften des TPG und dieses Vertrages ordnungsgemäß und sachgerecht durchgeführt werden.

(3) Die Auftraggeber haben sich vor Abschluss des Vertrages durch Einsicht in Unterlagen und persönliche Anschauung davon überzeugt, dass die Auftragnehmerin aufgrund ihrer finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft, insbesondere unabhängig ist von medizinisch-therapeutischen Leistungen, die nicht der Organübertragung dienen und aufgrund der Zahl und Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation sowie ihrer sachlichen Ausstattung die Gewähr dafür bietet, dass die Aufgaben der Koordinierungsstelle nach den Vorschriften des TPG und dieses Vertrages erfüllt werden. Die Auftragnehmerin hat den Auftraggebern zum Beleg ihrer organisatorischen Eigenständigkeit einen Organisationsplan vorgelegt. Dieser wird auch künftig in seiner jeweils aktuellen Fassung den Auftraggebern bekannt gemacht.

(4) Die Koordinierungsstelle verpflichtet sich, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Regelungen des TPG und dieses Vertrages einzuhalten. Jede wesentliche Änderung der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen - insbesondere ihrer Organisationsstruktur oder ihres Stiftungskapitals - ist unverzüglich den Auftraggebern mitzuteilen.

(5) Grundlage der finanziellen Eigenständigkeit bildet das Stiftungskapital der Auftragnehmerin. Die finanzielle Eigenständigkeit darf nicht ausschließlich aus dem für die übernommenen Aufgaben erhaltenen Aufwendungsersatz erwachsen.

 

§ 2

Aufgaben der Koordinierungsstelle

(1) Die Koordinierungsstelle hat die Zusammenarbeit zur Organentnahme und Durchführung aller weiteren bis zur Transplantation erforderlichen Maßnahmen - außer der Organvermittlung - unter Beachtung der Richtlinien nach § 16 TPG effektiv und effizient zu organisieren, um die vorhandenen Möglichkeiten der Organspende wahrzunehmen und durch Entnahme und Bereitstellung geeigneter Spenderorgane für Transplantationen die gesundheitlichen Risiken der Organempfänger so gering wie möglich zu halten. Die Verantwortung für vermittlungspflichtige Organe verbleibt mit Ausnahme der Vermittlungsentscheidung bis zur Übergabe an das Transplantationszentrum bei der Koordinierungsstelle.

(2) Die Koordinierungsstelle kann unbeschadet ihrer Gesamtverantwortung mit der Erfüllung einzelner Aufgaben Dritte beauftragen. Über den Inhalt solcher Verträge, die den Kern der Aufgaben der Koordinierungsstelle berühren, sind die Auftraggeber vor Vertragsabschluß zu unterrichten.

Soweit die Belange der Vermittlungsstelle berührt werden, ist diese unverzüglich zu informieren.

(3) Zu diesem Zweck hat sie

1. die Entnahme von vermittlungspflichtigen Organen als gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und anderen Krankenhäusern in regionaler Zusammenarbeit zu organisieren,

2. die Krankenhäuser bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem TPG, den Tod des möglichen Organspenders festzustellen, zu unterstützen,

3. unter Beachtung der Richtlinien nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 TPG die notwendigen Untersuchungen, insbesondere hinsichtlich Organfunktion, Immunologie, Virologie, Bakteriologie, Blutgruppenbestimmung und Pathologie sicher zu stellen, und in Zusammenarbeit mit den Transplantationszentren zu klären, ob die Voraussetzungen der Organentnahme vorliegen,

4. die Entnahme und Konservierung von Organen durch Ärzte der Transplantationszentren und der anderen Krankenhäuser zu organisieren,

5. die notwendigen nationalen und internationalen Transporte der Entnahmeteams sowie der entnommenen Organe zu organisieren,

6. die Verschlüsselung gem. § 13 TPG in einem mit den Transplantationszentren abgestimmten Verfahren vorzunehmen,

7. das Organ, die Kenn-Nummer und die für die Organvermittlung erforderlichen Angaben an die Vermittlungsstelle nach § 12 Abs. 1 TPG zu melden,

8. nach der Entscheidung der Vermittlungsstelle die Begleitpapiere an das zuständige Transplantationszentrum, in dem das Organ auf den Empfänger übertragen werden soll, zu übermitteln,

9. die Einhaltung des Datenschutzes (§ 14 TPG) sowie der Aufbewahrungs- und Löschungspflichten (§ 15 TPG) zu gewährleisten; sie hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben ein geeignetes Datenverarbeitungssystem vorzuhalten,

10. die Transplantationszentren bei Maßnahmen der Qualitätssicherung zu unterstützen,

11. die Transplantationszentren bei der Führung der Wartelisten zu unterstützen und den Austausch der für die Organvermittlung erforderlichen Spenderdaten zu gewährleisten,

12. die Verpflichtung zur Berichterstattung (§ 11 Abs. 5 TPG) einzuhalten,

13. eng mit den Transplantationszentren und der Vermittlungsstelle zusammenzuarbeiten; es findet ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch statt,

14. bei den Krankenhäusern darauf hinzuwirken, dass die Krankenhäuser ihrer Meldepflicht gem. § 11 Abs. 4 S. 2 TPG nachkommen; hierfür stellt sie insbesondere ein geeignetes Meldeverfahren zur Verfügung.

Einzelheiten zur Durchführung der Aufgaben nach Abs. 3 können in Anlagen zu diesem Vertrag gesondert vereinbart werden.

 

(4) Ferner unterstützt die Koordinierungsstelle nach Abstimmung mit den Vertragspartnern die nach dem TPG zuständigen Stellen bei der Aufklärung der Bevölkerung über das Anliegen der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung.

(5) Die Koordinierungsstelle gewährleistet eine 24-Stunden-Bereitschaft i.d.R. durch ihre regionalen Gliederungen zur Erfüllung der gesetzlich und vertraglich übernommenen Aufgaben.

 

§ 3

Zusammenarbeit mit Transplantationszentren und den anderen Krankenhäusern

(1) Die Koordinierungsstelle, die Transplantationszentren und die anderen Krankenhäuser wirken zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Transplantationsmedizin vertrauensvoll zusammen. Die Krankenhäuser teilen die als Spender nach § 11 Abs. 4 S. 2 TPG in Betracht kommenden Patienten dem zuständigen Transplantationszentrum mit; sie arbeiten bei der Organentnahme eng mit der regionalen Untergliederung der Koordinierungsstelle zusammen und übermitteln ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen.

(2) Die Krankenhäuser treffen die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen, um ihre Verpflichtungen nach § 11 Abs. 4 TPG zu erfüllen.

(3) Die Krankenhäuser mit Intensivstationen oder Beatmungsbetten tragen dafür Sorge, dass die von der Koordinierungsstelle beauftragten Ärzte Auskunft nach § 7 Abs. 1 TPG durch die hierzu nach § 7 Abs. 2 TPG verpflichteten Ärzte dieser Krankenhäuser erhalten. Die Auskunft soll auch die Mitteilung der an einer primären oder sekundären Hirnschädigung verstorbenen Patienten und ggf. die Angabe der Gründe, die zum Ausschluss einer Spende vermittlungspflichtiger Organe geführt haben, sowie die Mitteilung dieser Angaben in nicht personenbezogener Form für den Tätigkeitsbericht nach § 6 bis zum 31. Januar jedes Jahres für das Vorjahr umfassen.

Regelungen der Länder zur Erfassung und Übermittlung der nicht personenbezogenen Angaben bleiben unberührt.

(4) Die Krankenhäuser werden insbesondere bei der Feststellung der Voraussetzung für die postmortalen Organspenden auf ihr Verlangen durch die regionale Untergliederung der Koordinierungsstelle unterstützt. Sie sind unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen über die erfolgten Transplantationen zu informieren.

(5) Die Koordinierungsstelle kann von den Transplantationszentren mit der Entgegennahme der Meldungen nach § 11 Abs. 4 S. 2 TPG, dem Führen der Warteliste und der Weiterleitung der für die Organvermittlung erforderlichen Daten nach § 13 Abs. 3 S. 3 TPG durch gesonderte Vereinbarung beauftragt werden. Die Aufgabenübertragung ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass eine Datenzusammenführung ausgeschlossen ist. Die Regelung zum Datenaustausch nach § 4 bleibt unberührt.

(6) Zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben kann die Koordinierungsstelle gesonderte Vereinbarungen mit den Transplantationszentren und den anderen Krankenhäusern schließen.

(7) Über den Inhalt der Vereinbarungen nach Abs. 5 und Abs. 6 sind die Auftraggeber zu unterrichten.

(8) Transplantationszentren (§ 10 TPG), die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zugelassen werden, informieren unter Vorlage des Zulassungsbescheides die Koordinierungsstelle über ihre Zulassung.

 

§ 4

Datenaustausch zwischen Koordinierungsstelle und Vermittlungsstelle

Die Auftraggeber regeln mit der Koordinierungsstelle und der Vermittlungsstelle unverzüglich das Nähere zum Datenaustausch in einer gesonderten Vereinbarung.

 

§ 5

Organisationsstruktur der Koordinierungsstelle Regionalisierung

(1) Die Koordinierungsstelle hat von den Transplantationszentren organisatorisch unabhängige regionale Untergliederungen als unselbständige Verwaltungsstellen zu bilden. Ihre Zahl und ihre regionale Struktur werden in einer Anlage zu diesem Vertrag festgelegt. Die Bildung der Regionen betrifft die Organentnahme. Die Koordinierungsstelle gewährleistet eine ständige Kooperation und einen kontinuierlichen Erfahrungsaustausch aller regionalen Untergliederungen.

(2) In der Koordinierungsstelle selbst wie auch in den regionalen Untergliederungen müssen die Transplantationszentren angemessen vertreten sein. Dies ist jeweils durch Bildung eines Fachbeirates zu gewährleisten.

Die Fachbeiräte beraten und unterstützen die Koordinierungsstelle bzw. ihre Untergliederungen bei der Erfüllung ihrer vertraglichen und gesetzlichen Aufgaben.

(3) Der Bundesfachbeirat der Koordinierungsstelle setzt sich wie folgt zusammen:

- je 2 Vertreter der regionalen Fachbeiräte,

- je 1 Vertreter der Deutschen Transplantationsgesellschaft und Eurotransplants,

 

- 2 von den Bundesländern zu benennende Vertreter,

- je 1 Vertreter der Gesetzlichen Krankenversicherung, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft.

(4) Den Fachbeiräten der regionalen Untergliederungen gehören an

- je zwei ärztliche Vertreter der regionalen Transplantationszentren, die von jedem Transplantationszentrum benannt werden,

 

- je ein Vertreter der betroffenen Ärztekammern,

- je ein Vertreter der betroffenen Länder,

- je ein Vertreter der anderen Krankenhäuser, der von den

jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaften zu benennen ist,

 

- je 1 Vertreter der Gesetzlichen Krankenversicherung.

(5) Die Koordinierungsstelle beschließt im Benehmen mit dem Bundesfachbeirat eine einheitliche Geschäftsordnung für alle Fachbeiräte. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Auftraggeber.

 

§ 6

Tätigkeitsbericht

(1) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht jährlich zum 30.04. einen Bericht, der die Tätigkeit jedes Transplantationszentrums im vergangenen Kalenderjahr darstellt und insbesondere folgende nicht personenbezogenen Angaben enthält:

1. Zahl und Art der durchgeführten Organübertragungen nach § 9 TPG und ihre Ergebnisse, getrennt nach Organen von Spendern nach § 3 und § 4 sowie nach § 8 TPG,

2. die Entwicklung der Warteliste, insbesondere aufgenommene, transplantierte, aus anderen Gründen ausgeschiedene sowie verstorbene Patienten,

3. die Gründe für die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Warteliste,

4. Altersgruppe, Geschlecht, Familienstand und Versichertenstatus, der zu 1. bis 3. betroffenen Patienten,

5. die Nachbetreuung der Lebendspender und die Dokumentation ihrer durch die Organspende bedingten gesundheitlichen Risiken,

6. die durchgeführten Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 10 Abs. 2 Nr. 6 TPG,

7. Ergebnisbericht über die Entwicklung der Organspende und Transplantation in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die für die Berichterstattung nach Abs. 1 erforderlichen Daten und Angaben haben die Transplantationszentren und die anderen Krankenhäuser der Koordinierungsstelle bis zum 31.01. jeden Jahres zur Verfügung zu stellen. Einheitliche Vorgaben für den Tätigkeitsbericht und die ihm zugrunde liegenden Angaben der Transplantationszentren können in einer Anlage zu diesem Vertrag geregelt werden.

 

§ 7

Lebendspende

Die Koordinierungsstelle bietet den Transplantationszentren zur Vorbereitung und Durchführung der Lebendspende Unterstützung auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen an.

 

§ 8

Finanzierung

(1) Die Koordinierungsstelle erhält unter Beachtung des § 7 für jedes transplantierte Organ eine Organisationspauschale. Die Höhe der Organisationspauschale ist insbesondere abhängig von der Art der Spende (Spende nach §§ 3, 4 oder § 8 TPG) und des Organs und ist der Entwicklung folgend anzupassen. Sie wird in einer gesonderten Vereinbarung als Anlage zu diesem Vertrag festgelegt.

Die Organisationspauschale ist zur Zeit Bestandteil der Krankenhausentgelte nach der Bundespflegesatzverordnung und wird von den Transplantationszentren an die Koordinierungsstelle abgeführt.

Dazu stellt die Koordinierungsstelle dem Transplantationszentrum nach einer Transplantation eine Rechnung, die innerhalb eines Monates nach Rechnungserhalt fällig wird. Zum Zwecke der Abrechnung melden die Transplantationszentren unverzüglich eine erfolgte Transplantation unter Angabe der für die Abrechnung relevanten Daten an die Koordinierungsstelle.

Aus der Organisationspauschale deckt die Koordinierungsstelle die Personal-, Sach- und Investitionskosten, die bei der Erfüllung des Auftrags entstehen.

(2) Die Koordinierungsstelle zahlt den Transplantationszentren und anderen Krankenhäusern eine Abgeltung für Leistungen, die von diesen im Zusammenhang mit der Organentnahme und deren Vorbereitung erbracht werden. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus den Mitteln der Organisationspauschale und wird in ihrer Höhe ebenfalls in der Vereinbarung nach Abs. 1 S. 3 festgelegt.

(3) Als Anlage zu diesem Vertrag wird das Verrechnungsverfahren und die Höhe der Erstattungspauschale für diejenigen Organe vereinbart, welche in Deutschland gewonnen und im Ausland transplantiert worden sind. In dieser Anlage wird ebenfalls das Verrechnungsverfahren und die Höhe der Erstattungspauschale geregelt, für jedes Organ, das im Ausland gewonnen worden ist und über die Vermittlungsstelle einem deutschen Transplantationszentrum zur Verfügung gestellt und dort transplantiert worden ist.

Diese Vereinbarung ist von den Vertragspartnern gemeinsam mit der Vermittlungsstelle zu schließen.

 

(4) Bis zum Abschluss der Vereinbarung nach Abs. 1 und Abs. 3 gelten die bestehenden Verträge fort.

 

§ 9

Pflichten der Koordinierungsstelle gegenüber den Auftraggebern

(1) Die Koordinierungsstelle berichtet den Auftraggebern jährlich bis zum 30.09. über die Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben.

(2) Die Koordinierungsstelle legt den Auftraggebern jährlich bis zum 30.09. die für die Ermittlung des Aufwendungsersatzes nach § 8 notwendigen Unterlagen vor. Diese umfassen einen von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschlußbericht für das vergangene Jahr, eine Hochrechnung für das laufende Jahr sowie eine Kalkulation für das Folgejahr.

(3) Die nähere Aufgliederung der Unterlagen nach Abs. 2 kann in einer Anlage zu diesem Vertrag geregelt werden. Anhand der Unterlagen muss auch die Eigenständigkeit i.S. des § 1 Abs. 2 und 3 beurteilt werden können.

(4) Sowohl die Haushaltslegung als auch die finanzielle Eigenständigkeit kann auf Veranlassung der Auftraggeber durch unabhängige Sachverständige geprüft werden.

 

§ 10

Rechte und Pflichten der Auftraggeber

(1) Zum Zweck der Erfüllung ihrer gesetzlichen Überwachungspflicht gem. § 11 Abs. 3 S. 3 TPG bilden die Auftraggeber eine Kommission.

 

(2) Die Koordinierungsstelle ist verpflichtet, der Kommission die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Kommission berichtet den Auftraggebern in regelmäßigen Abständen über die Einhaltung der Vertragsbestimmungen. Die Auftraggeber informieren die Auftragnehmerin über das Ergebnis.

 

§ 11

Laufzeit/Kündigung

(1) Dieser Vertrag kann ordentlich frühestens zum 31.12.2003 unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.

(2) Nach Ablauf dieser Frist kann der Vertrag jährlich zum 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer 12-monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

(3) Die Auftraggeber können je getrennt kündigen, die Spitzenverbände der Krankenkassen jedoch nur gemeinsam.

(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist ohne Einhaltung einer Frist jederzeit möglich.

(5) Eine Kündigung kann nur erfolgen, nachdem zuvor eine Schlichtungsverfahren unter Leitung des Bundesministeriums für Gesundheit durchgeführt wurde. Die Vertragspartei, die eine Kündigung beabsichtigt, hat das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich über die Kündigungsabsicht unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

(6) Diese Kündigungsfristen gelten auch für die Anlagen zu diesem Vertrag, soweit nichts Abweichendes in den Anlagen vereinbart wird.

 

 

§ 12

Inkrafttreten

Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit.

Er tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Gesundheit in Kraft.

 

§ 13

Sonstiges

(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages wird der Vertrag über Zusammenarbeit und Finanzierung der Vermittlung von Herzen, Nieren, Lebern, Lungen und Bauchspeicheldrüsen vom 19.06.1989, den die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO), das Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation (KfH) und die Spitzenverbände der Krankenkassen mit der Stichting Eurotransplant International Foundation (ET) geschlossen hatten, aufgehoben, soweit er Regelungsgegenstände nach § 11 TPG enthält und im vorliegenden Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist. Diese Regelung gilt gem. § 11 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 TPG auch für Transplantationszentren, die Vertragspartner des Vertrages vom 19.06.1989 waren oder diesem Vertrag später beigetreten waren.

(2) Soweit darüber hinausgehend Verträge bestehen, die die Aufgaben der Koordinierungsstelle berühren, sind diese aufzuheben oder den Vorgaben des TPG und dieses Vertrages anzupassen.

 

 

§ 14

Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen nicht berührt.


Mehr Informationen:
Vertrag über die Vermittlungsstelle

Anlagen

Durchführungsbestimmung zur Datenverarbeitung und Begleitpapiere (§ 2 Abs. 3 letzter Satz)

Durchführungsbestimmung zur Organisationsstruktur der Koordinierungsstelle (§ 5 Abs. 1)

Durchführungsbestimmung zum Tätigkeitsbericht (§ 6)

Durchführungsbestimmung zum Aufwendungsersatz (§ 8 Abs. 1)

Durchführungsbestimmung zum Verrechnungsverfahren (§ 8 Abs. 3)

Anlagen

Durchführungsbestimmung zu § 11 Abs. 1

Durchführungsbestimmung zu § 11 Abs. 4

Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

Quelle: http://www.bmgesundheit.de/bmg-text/themen/organspende/dokumente/vertrag/tpgver2.htm



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update: 10.01.2004    by: Roberto Rotondo