Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Ziel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens schützen die Würde und die Identität aller menschlichen Lebewesen und gewährleisten jedermann ohne Diskriminierung die Wahrung seiner Integrität sowie seiner sonstigen Grundrechte und Grundfreiheiten im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin.
Jede Vertragspartei ergreift
in ihrem internen Recht die notwendigen Maßnahmen, um diesem Übereinkommen
Wirksamkeit zu verleihen.
Artikel 2
Vorrang des menschlichen Lebewesens
Das Interesse und das Wohl
des menschlichen Lebewesens haben Vorrang gegenüber dem bloßen Interesse
der Gesellschaft oder der Wissenschaft.
Artikel 3
Gleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung
Die Vertragsparteien ergreifen
unter Berücksichtigung der Gesundheitsbedürfnisse und der verfügbaren
Mittel geeignete Maßnahmen, um in ihrem Zuständigkeitsbereich gleichen
Zugang zu einer Gesundheitsversorgung von angemessener Qualität zu schaffen.
Artikel 4
Berufspflichten und Verhaltensregeln
Jede Intervention im Gesundheitsbereich,
einschließlich Forschung, muß nach den einschlägigen Rechtsvorschriften,
Berufspflichten und Verhaltensregeln erfolgen.
Einwilligung
Artikel 5
Allgemeine Regel
Eine Intervention im Gesundheitsbereich darf erst erfolgen, nachdem die betroffene Person über sie aufgeklärt worden ist und frei eingewilligt hat.
Die betroffene Person ist zuvor angemessen über Zweck und Art der Intervention sowie über deren Folgen und Risiken aufzuklären.
Die betroffene Person kann
ihre Einwilligung jederzeit frei widerrufen.
Artikel 6
Schutz einwilligungsunfähiger Personen
(1) Bei einer einwilligungsunfähigen Person darf eine Intervention nur zu ihrem unmittelbaren Nutzen erfolgen; die Artikel 17 und 20 bleiben vorbehalten.
(2) Ist eine minderjährige Person von Rechts wegen nicht fähig, in eine Intervention einzuwilligen, so darf diese nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters oder einer von der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Behörde, Person oder Stelle erfolgen.
Der Meinung der minderjährigen Person kommt mit zunehmendem Alter und zunehmender Reife immer mehr entscheidendes Gewicht zu.
(3) Ist eine volljährige Person aufgrund einer geistigen Behinderung, einer Krankheit oder aus ähnlichen Gründen von Rechts wegen nicht fähig, in eine Intervention einzuwilligen, so darf diese nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters oder einer von der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Behörde, Person oder Stelle erfolgen.
Die betroffene Person ist soweit wie möglich in das Einwilligungsverfahren einzubeziehen.
(4) Der Vertreter, die Behörde, die Person oder die Stelle nach den Absätzen 2 und 3 ist in der in Artikel 5 vorgesehenen Weise aufzuklären.
(5) Die Einwilligung nach
den Absätzen 2 und 3 kann im Interesse der betroffenen Person jederzeit
widerrufen werden.
Artikel 7
Schutz von Personen mit psychischer Störung
Bei einer Person, die an
einer schweren psychischen Störung leidet, darf eine Intervention zur Behandlung
der psychischen Störung nur dann ohne ihre Einwilligung erfolgen, wenn
ihr ohne die Behandlung ein ernster gesundheitlicher Schaden droht und die Rechtsordnung
Schutz gewährleistet, der auch Aufsichts-, Kontroll- und Rechtsmittelverfahren
umfaßt.
Artikel 8
Notfallsituation
Kann die Einwilligung wegen
einer Notfallsituation nicht eingeholt werden, so darf jede Intervention, die
im Interesse der Gesundheit der betroffenen Person medizinisch unerläßlich
ist, umgehend erfolgen.
Artikel 9
Zu einem früheren Zeitpunkt geäußerte Wünsche
Kann ein Patient im Zeitpunkt
der medizinischen Intervention seinen Willen nicht äußern, so sind
die Wünsche zu berücksichtigen, die er früher im Hinblick auf
eine solche Intervention geäußert hat.
Privatsphäre und Recht
auf Auskunft
Artikel 10
Privatsphäre und Recht auf Auskunft
(1) Jeder hat das Recht auf Wahrung der Privatsphäre in bezug auf Angaben über seine Gesundheit.
(2) Jeder hat das Recht auf Auskunft in bezug auf alle über seine Gesundheit gesammelten Angaben. Will jemand jedoch keine Kenntnis erhalten, so ist dieser Wunsch zu respektieren.
(3) Die Rechtsordnung kann
vorsehen, daß in Ausnahmefällen die Rechte nach Absatz 2 im Interesse
des Patienten eingeschränkt werden können.
Menschliches Genom
Artikel 11
Nichtdiskriminierung
Jede Form von Diskriminierung
einer Person wegen ihres genetischen Erbes ist verboten.
Artikel 12
Prädiktive genetische Tests
Untersuchungen, die es
ermöglichen, genetisch bedingte Krankheiten vorherzusagen oder bei einer
Person entweder das Vorhandensein eines für eine Krankheit verantwortlichen
Gens festzustellen oder eine genetische Prädisposition oder Anfälligkeit
für eine Krankheit zu erkennen, dürfen nur für Gesundheitszwecke
oder für gesundheitsbezogene wissenschaftliche Forschung und nur unter
der Voraussetzung einer angemessenen genetischen Beratung vorgenommen werden.
Artikel 13
Interventionen in das menschliche Genom
Eine Intervention, die
auf die Veränderung des menschlichen Genoms gerichtet ist, darf nur zu
präventiven, diagnostischen oder therapeutischen Zwecken und nur dann vorgenommen
werden, wenn sie nicht darauf abzielt, eine Veränderung des Genoms von
Nachkommen herbeizuführen.
Artikel 14
Verbot der Geschlechtswahl
Die Verfahren der medizinisch
unterstützten Fortpflanzung dürfen nicht dazu verwendet werden, das
Geschlecht des künftigen Kindes zu wählen, es sei denn, um eine schwere,
erbliche geschlechtsgebundene Krankheit zu vermeiden.
Wissenschaftliche Forschung
Artikel 15
Allgemeine Regel
Vorbehaltlich dieses Übereinkommens
und der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz menschlicher Lebewesen ist wissenschaftliche
Forschung im Bereich von Biologie und Medizin frei.
Artikel 16
Schutz von Personen bei Forschungsvorhaben
Forschung an einer Person
ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Es gibt keine Alternative
von vergleichbarer Wirksamkeit zur Forschung am Menschen;
die möglichen Risiken für die Person stehen nicht im Mißverhältnis zum möglichen Nutzen der Forschung;
die zuständige Stelle hat das Forschungsvorhaben gebilligt, nachdem eine unabhängige Prüfung seinen wissenschaftlichen Wert einschließlich der Wichtigkeit des Forschungsziels bestätigt hat und eine interdisziplinäre Prüfung ergeben hat, daß es ethisch vertretbar ist;
die Personen, die sich für ein Forschungsvorhaben zur Verfügung stellen, sind über ihre Rechte und die von der Rechtsordnung zu ihrem Schutz vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen unterrichtet worden, und
die nach Artikel 5 notwendige
Einwilligung ist ausdrücklich und eigens für diesen Fall erteilt
und urkundlich festgehalten worden. Diese Einwilligung kann jederzeit frei
widerrufen werden.
Artikel 17
Schutz einwilligungsunfähiger Personen bei Forschungsvorhaben
(1) Forschung an einer
Person, die nicht fähig ist, die Einwilligung nach Artikel 5 zu erteilen,
ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Voraussetzungen
nach Artikel 16 Ziffern 1 bis 4 sind erfüllt;
(2) In Ausnahmefällen und nach Maßgabe der durch die Rechtsordnung
vorgesehenen Schutzbestimmungen darf Forschung, deren erwartete Ergebnisse für
die Gesundheit der betroffenen Person nicht von unmittelbarem Nutzen sind, zugelassen
werden, wenn außer den Voraussetzungen nach Absatz 1 Ziffern 1, 3, 4 und
5 zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Forschung hat zum
Ziel, durch eine wesentliche Erweiterung des wissenschaftlichen Verständnisses
des Zustands, der Krankheit oder der Störung der Person letztlich zu
Ergeb-
nissen beizutragen, die
der betroffenen Person selbst oder anderen Personen nützen können,
welche derselben Altersgruppe angehören oder an derselben Krankheit oder
Störung leiden oder sich in demselben Zustand befinden, und
2) die Forschung bringt
für die betroffene Person nur ein minimales Risiko und eine minimale
Belastung mit sich.
Artikel 18
Forschung an Embryonen in vitro
(1) Die Rechtsordnung hat einen angemessenen Schutz des Embryos zu gewährleisten, sofern sie Forschung an Embryonen in vitro zuläßt.
(2) Die Erzeugung menschlicher
Embryonen zu Forschungszwecken ist verboten.
Entnahme von Organen und
Gewebe von lebenden Spendern zu Transplantationszwecken
Artikel 19
Allgemeine Regel
(1) Einer lebenden Person darf ein Organ oder Gewebe zu Transplantationszwecken nur zum therapeutischen Nutzen des Empfängers und nur dann entnommen werden, wenn weder ein geeignetes Organ oder Gewebe einer verstorbenen Person verfügbar ist noch eine alternative therapeutische Methode von vergleichbarer Wirksamkeit besteht.
(2) Die nach Artikel 5
notwendige Einwilligung muß ausdrücklich und eigens für diesen
Fall entweder in schriftlicher Form oder vor einer amtlichen Stelle erteilt
worden sein.
Artikel 20
Schutz einwilligungsunfähiger Personen
(1) Einer Person, die nicht fähig ist, die Einwilligung nach Artikel 5 zu erteilen, dürfen weder Organe noch Gewebe entnommen werden.
(2) In Ausnahmefällen
und nach Maßgabe der durch die Rechtsordnung vorgesehenen Schutzbestimmungen
darf die Entnahme regenerierbaren Gewebes bei einer einwilligungsunfähigen
Person zugelassen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Ein geeigneter einwilligungsfähiger
Spender steht nicht zur Verfügung;
Verbot finanziellen Gewinns;
Verwendung eines Teils des menschlichen Körpers
Artikel 21
Verbot finanziellen Gewinns
Der menschliche Körper
und Teile davon dürfen als solche nicht zur Erzielung eines finanziellen
Gewinns verwendet werden.
Artikel 22
Verwendung eines dem menschlichen Körper entnommenen Teils
Wird bei einer Intervention
ein Teil des menschlichen Körpers entnommen, so darf er nur zu dem Zweck
aufbewahrt und verwendet werden, zu dem er entnommen worden ist; jede andere
Verwendung setzt angemessene Informations- und Einwilligungsverfahren voraus.
Verletzung von Bestimmungen
des Übereinkommens
Artikel 23
Verletzung von Rechten oder Grundsätzen
Die Vertragsparteien gewährleisten
einen geeigneten Rechtsschutz, der darauf abzielt, eine widerrechtliche Verletzung
der in diesem Übereinkommen verankerten Rechte und Grundsätze innerhalb
kurzer Frist zu verhindern oder zu beenden.
Artikel 24
Schadensersatz
Hat eine Person durch eine
Intervention in ungerechtfertigter Weise Schaden erlitten, so hat sie Anspruch
auf angemessenen Schadensersatz nach Maßgabe der durch die Rechtsordnung
vorgesehenen Voraussetzungen und Modalitäten.
Artikel 25
Sanktionen
Die Vertragsparteien sehen
angemessene Sanktionen für Verletzungen von Bestimmungen dieses Übereinkommens
vor.
Verhältnis dieses
Übereinkommens zu anderen Bestimmungen
Artikel 26
Einschränkungen der Ausübung der Rechte
(1) Die Ausübung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte und Schutzbestimmungen darf nur insoweit eingeschränkt werden, als diese Einschränkung durch die Rechtsordnung vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Sicherheit, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
(2) Die nach Absatz 1 möglichen
Einschränkungen dürfen sich nicht auf die Artikel 11, 13, 14, 16,
17, 19, 20 und 21 beziehen.
Artikel 27
Weiterreichender Schutz
Dieses Übereinkommen
darf nicht so ausgelegt werden, als beschränke oder beeinträchtige
es die Möglichkeit einer Vertragspartei, im Hinblick auf die Anwendung
von Biologie und Medizin einen über dieses Übereinkommen hinausgehenden
Schutz zu gewähren.
Öffentliche Diskussion
Artikel 28
Öffentliche Diskussion
Die Vertragsparteien dieses
Übereinkommens sorgen dafür, daß die durch die Entwicklungen
in Biologie und Medizin aufgeworfenen Grundsatzfragen, insbesondere in bezug
auf ihre medizinischen, sozialen, wirtschaftlichen, ethischen und rechtlichen
Auswirkungen, öffentlich diskutiert werden und zu ihren möglichen
Anwendungen angemessene Konsultationen stattfinden.
Auslegung des Übereinkommens
und Folgemaßnahmen
Artikel 29
Auslegung des Übereinkommens
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann, ohne unmittelbare Bezugnahme auf ein bestimmtes, bei einem Gericht anhängiges Verfahren, Gutachten über Rechtsfragen betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens erstatten, und zwar auf Antrag
- der Regierung einer Vertragspartei nach Unterrichtung der anderen Vertragsparteien,
- des nach Artikel 32 vorgesehenen
und auf die Vertreter der Vertragsparteien beschränkten Ausschusses, wenn
der Antrag mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen worden
ist.
Artikel 30
Berichte über die Anwendung des Übereinkommens
Nach Aufforderung durch
den Generalsekretär des Europarats legt jede Vertragspartei dar, in welcher
Weise ihr internes Recht die wirksame Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens
gewährleistet.
Protokolle
Artikel 31
Protokolle
Zur Weiterentwicklung der Grundsätze dieses Übereinkommens in einzelnen Bereichen können Protokolle nach Artikel 32 ausgearbeitet werden.
Die Protokolle liegen für
die Unterzeichner dieses Übereinkommens zur Unterzeichnung auf. Sie bedürfen
der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Unterzeichner kann die Protokolle
ohne vorherige oder gleichzeitige Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des
Übereinkommens nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
Änderungen des Übereinkommens
Artikel 32
Änderungen des Übereinkommens
(1) Die Aufgaben, die dieser Artikel und Artikel 29 dem "Ausschuß" übertragen, werden vom Lenkungsausschuß für Bioethik (CDBI) oder von einem anderen vom Ministerkomitee hierzu bestimmten Ausschuß wahrgenommen.
(2) Nimmt der Ausschuß Aufgaben nach diesem Übereinkommen wahr, so kann, vorbehaltlich des Artikels 29, jeder Mitgliedstaat des Europarats sowie jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied des Europarats ist, im Ausschuß vertreten sein und über eine Stimme verfügen.
(3) Jeder in Artikel 33 bezeichnete oder nach Artikel 34 zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladene Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, kann einen Beobachter in den Ausschuß entsenden. Ist die Europäische Gemeinschaft nicht Vertragspartei, so kann sie einen Beobachter in den Ausschuß entsenden.
(4) Damit wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann, überprüft der Ausschuß dieses Übereinkommen spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten und danach in den von ihm bestimmten Abständen.
(5) Jeder Vorschlag zur Änderung dieses Übereinkommens und jeder Vorschlag für ein Protokoll oder zur Änderung eines Protokolls, der von einer Vertragspartei, dem Ausschuß oder dem Ministerkomitee vorgelegt wird, ist dem Generalsekretär des Europarats zu übermitteln; dieser leitet ihn an die Mitgliedstaaten des Europarats, die Europäische Gemeinschaft, jeden Unterzeichner, jede Vertragspartei, jeden nach Artikel 33 zur Unterzeichnung eingeladenen Staat und jeden nach Artikel 34 zum Beitritt eingeladenen Staat weiter.
(6) Der Ausschuß prüft den Vorschlag frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Generalsekretär ihn nach Absatz 5 weitergeleitet hat. Der Ausschuß unterbreitet den mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommenen Text dem Ministerkomitee zur Genehmigung. Nach seiner Genehmigung wird dieser Text den Vertragsparteien dieses Übereinkommens zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung zugeleitet.
(7) Jede Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem fünf Vertragsparteien, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarats, dem Generalsekretär ihre Annahme der Änderung mitgeteilt haben.
Für jede Vertragspartei,
welche die Änderung später annimmt, tritt sie am ersten Tag des Monats
in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an
dem die betreffende Vertragspartei dem Generalsekretär ihre Annahme der
Änderung mitgeteilt hat.
Schlußbestimmungen
Artikel 33
Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, für die Nichtmitgliedstaaten, die an seiner Ausarbeitung beteiligt waren, und für die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarats, nach Absatz 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
(4) Für jeden Unterzeichner,
der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Übereinkommen
gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 34
Nichtmitgliedstaaten
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation mit den Vertragsparteien durch einen Beschluß, der mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsparteien, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefaßt worden ist, jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Für jeden beitretenden
Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der
auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Artikel 35
Hoheitsgebiete
(1) Jeder Unterzeichner kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ein Hoheitsgebiet oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet. Jeder andere Staat kann bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde dieselbe Erklärung abgeben.
(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist oder für die sie befugt ist, Verpflichtungen einzugehen. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
(3) Jede nach den Absätzen
1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete
Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation
zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats
wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär folgt.
Artikel 36
Vorbehalte
(1) Jeder Staat und die Europäische Gemeinschaft können bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bezüglich bestimmter Vorschriften des Übereinkommens einen Vorbehalt machen, soweit das zu dieser Zeit in ihrem Gebiet geltende Recht nicht mit der betreffenden Vorschrift übereinstimmt. Vorbehalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zulässig.
(2) Jeder nach diesem Artikel gemachte Vorbehalt muß mit einer kurzen Darstellung des betreffenden Rechts verbunden sein.
(3) Jede Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Übereinkommens auf ein in der in Artikel 35 Absatz 2 aufgeführten Erklärung erwähntes Hoheitsgebiet erstreckt, kann in bezug auf das betreffende Hoheitsgebiet einen Vorbehalt nach den Absätzen 1 und 2 machen.
(4) Jede Vertragspartei,
die einen Vorbehalt nach diesem Artikel gemacht hat, kann ihn durch eine an
den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung zurücknehmen.
Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt
von einem Monat nach dem Eingang beim Generalsekretär folgt.
Artikel 37
Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung
wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei
Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 38
Notifikationen
Der Generalsekretär
des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, der Europäischen
Gemeinschaft, jedem Unterzeichner, jeder Vertragspartei und jedem anderen Staat,
der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist,
a) jede Unterzeichnung,
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 33 oder 34;
d) jede Änderung und jedes Protokoll, die nach Artikel 32 angenommen worden sind, sowie das Datum des Inkrafttretens der Änderung oder des Protokolls;
e) jede nach Artikel 35 abgegebene Erklärung;
f) jeden Vorbehalt und jede Rücknahme des Vorbehalts nach Artikel 36;
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung |
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Quelle: http://www.bmgesundheit.de/bmg-text/themen/organspende/dokumente/europarat-biologie-medizin.htm