Hintergrundinformationen zum Transplantationsgesetz (TPG)
Lenkungsausschuss für Bioethik (CDBI)DISKUSSIONSENTWURF
Arbeitsübersetzung der Bundesregierung
Europarat
Straßburg, 3. Februar
1999 CDBI/INF (99) 2
TEIL A
Entwurf eines Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte
und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin
über die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs
TEIL B
Entwurf eines erläuternden Berichts
Die vorliegende Fassung des Entwurfs
eines Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen über Menschenrechte und
Biomedizin über die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen
Ursprungs ist vom Lenkungsausschuß für Bioethik (CDBI) auf seiner
15. Sitzung (7. -10. Dezember 1998) geprüft worden. Das Ministerkomitee
hat seine Veröffentlichung zum Zwecke der Konsultation auf seiner 658.
Sitzung (2.-3. Februar 1999, TOP 10.1) genehmigt.
Die vorliegende Fassung des Entwurfs
eines Erläuternden Berichts zu dem Entwurf eines Zusatzprotokolls über
die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs ist vom Lenkungsausschuß
für Bioethik (CDBI) auf seiner 15. Sitzung (7. -10. Dezember 1998) geprüft
worden. Dieser Text enthält Informationen zur Klarstellung des Gegenstandes
und der Zielsetzung des Protokolls sowie zum besseren Verständnis des Anwendungsbereichs
seiner Bestimmungen. Das Ministerkomitee hat seine Veröffentlichung auf
seiner 658. Sitzung (2.-3. Februar 1999, TOP 10.1) genehmigt.
TEIL AENTWURF EINES ZUSATZPROTOLOLLS ÜBER DIE TRANSPLANTATION VON ORGANEN UND GEWEBEN MENSCHLICHEN
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats,
die anderen Staaten und die Europäische Gemeinschaft, die dieses Zusatzprotokoll
zu dem Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde
im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin (künftig: Übereinkommen
über Menschenrechte und Biomedizin) unterzeichnen –
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere
Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, und daß
eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles darin besteht, die Menschenrechte
und Grundfreiheiten zu wahren und fortzuentwickeln;
in der Erwägung, daß die Fortschritte in der medizinischen Wissenschaft,
insbesondere auf dem Gebiet der Organ- und Gewebetransplantation dazu beitragen,
Leben zu retten und die Lebensqualität zu verbessern;
in der Erwägung, daß die Transplantation von Organen und Geweben
ein etablierter und wichtiger Teil der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung
ist;
in der Erwägung, daß ein Mangelan Organen und Geweben
besteht, so daß geeignete Schritte unternommen werden sollten, um
die Zahl der Organ- und Gewebespenden zu erhöhen, insbesondere durch
Aufklärung der Bevölkerung über die Bedeutung der Organ-
und Gewebetransplantation und durch die Förderung der europäischen
Zusammenarbeit auf diesem Gebiet;
in der Erwägung der mit der Transplantation von Organen und Geweben
verbundenen ethischen, psychischen und soziokulturellen Probleme;
in der Erwägung, daß das Übereinkommen über Menschenrechte
und Biomedizin, insbesondere sein Artikel 1, den Schutz der Würde,
der Identität und der Integrität aller Personen zum Ziel hat;
in der Erwägung, daß
der Mißbrauch der Organ- und Gewebetransplantation zu Handlungen führen
kann, welche das menschliche Leben, das menschliche Wohlbefinden oder die
Menschenwürde gefährden;
in der Erwägung, daß die Organ- und Gewebetransplantation unter
Bedingungen erfolgen soll, welche die Grundrechte und Grundfreiheiten der
Spender, potentiellen Spender und Empfänger von Organen und Geweben
wahren;
einig darin, daß bei der Förderung der Transplantation von Organen
und Geweben im Interesse der Patienten in Europa die Notwendigkeit besteht,
die persönlichen Rechte und Freiheiten des einzelnen zu wahren und
die Kommerzialisierung von Teilen des menschlichen Körpers im Zusammenhang
mit der Spende, dem Austausch und der Verteilung von Organen und Geweben
zu verhindern;
unter Berücksichtigung der früheren Arbeiten des Ministerkomitees
und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats auf diesem Gebiet;
entschlossen, im Hinblick auf die Anwendung der Organ- und Gewebetransplantation
die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Menschenwürde
sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten des Menschen zu gewährleisten;
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I - Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 1 - Gegenstand
Die Vertragsparteien schützen die Würde und die Identität jeder
Person und gewährleisten ohne Diskriminierung die Wahrung ihrer Integrität
sowie ihrer sonstigen Grundrechte und Grundfreiheiten im Hinblick auf die
Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs.
Artikel 2 - Anwendungsbereich und Definitionen
(1) Dieses Protokoll findet auf die Transplantation von Organen und Geweben
menschlichen Ursprungs zu therapeutischen Zwecken Anwendung.
Dieses Protokoll ist nicht anwendbar
a) auf Blut und Blutbestandteile,
b) auf Fortpflanzungsorgane und
-gewebe,
c) auf embryonale oder fetale Organe
und Gewebe.
(2) Im Sinne dieses Protokolls
- umfaßt der Begriff "Transplantation" die Entnahme eines Organs oder
Gewebes bei einer Person und die Übertragung dieses Organs oder Gewebes
auf eine andere Person einschließlich sämtlicher Konservierungs-
oder Aufbewahrungsverfahren;
- bezieht sich der Begriff "Entnahme", falls nicht anders angegeben, auf
die Entnahme zu Transplantationszwecken.
Kapitel II - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 - Transplantationssystem
Jede Vertragspartei gewährleistet, daß ein System vorhanden ist,
das den Patienten gleichen Zugang zu Transplantationsleistungen ermöglicht
und die Verteilung von Organen und Geweben nach transparenten und gebührend
begründeten Regeln unter besonderer Berücksichtigung medizinischer
Kriterien sicherstellt.
Die für die Verteilungsentscheidung verantwortlichen Personen oder Stellen
werden in diesem Rahmen bestimmt.
Das Transplantationssystem stellt die Sammlung und Aufzeichnung der erforderlichen
Informationen sicher, um die Auffindbarkeit von Organen und Geweben zu gewährleisten.
Artikel 4 - Berufspflichten und Verhaltensregeln
Jede Intervention im Bereich der Transplantation von Organen und Geweben ist
nach den einschlägigen Rechtsvorschriften, Berufspflichten und Verhaltensregeln
durchzuführen.
Artikel 5 - Aufklärung des Empfängers
Der Empfänger und gegebenenfalls die Person oder die Stelle, welche die
Einwilligung zur Übertragung erteilen, sind zuvor über den Zweck
und die Art der Übertragung, ihre Folgen und Risiken sowie über
Alternativen zu der Intervention aufzuklären.
Artikel 6 - Gesundheit und Sicherheit
Die an der Transplantation von Organen und Geweben beteiligten Angehörigen
der Heilberufe haben jede angemessene Maßnahme zu ergreifen, um die
Risiken der Übertragung von Krankheiten auf den Empfänger auf ein
Minimum zu beschränken und jede Handlung zu vermeiden, welche die Eignung
eines Organs oder Gewebes für die Übertragung beeinträchtigen
könnte.
Artikel 7 - Aufklärung der Angehörigen der Heilberufe und der
Öffentlichkeit
Die Vertragsparteien stellen den Angehörigen der Heilberufe und der breiten
Öffentlichkeit Informationen über den Bedarf an Organen und Geweben
zur Verfügung. Außerdem informieren sie über die Bedingungen
für die Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben, einschließlich
der Fragen der Einwilligung, insbesondere im Hinblick auf die Entnahme bei
verstorbenen Personen.
Kapitel III - Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Personen
Artikel 8 - Allgemeine Regel
Einer lebenden Person darf ein Organ oder Gewebe nur zum therapeutischen Nutzen
eines Empfängers und nur dann entnommen werden, wenn weder ein geeignetes
Organ oder Gewebe einer verstorbenen Person verfügbar ist noch eine alternative
therapeutische Methode von vergleichbarer Wirksamkeit besteht.
Artikel 9 - In Frage kommende Spender
Einem lebenden Spender darf ein Organ nur zum Nutzen eines Empfängers
entnommen werden, zu dem der Spender eine von der Rechtsordnung bestimmte
angemessene Beziehung hat, oder andernfalls nach Billigung durch eine geeignete
unabhängige Stelle.
Artikel 10 - Bewertung der Risiken für den Spender
Zur Bewertung und Verringerung der körperlichen und psychischen Risiken
für die Gesundheit des Spenders sind vor der Organ- und Gewebeentnahme
angemessene medizinische UntersuchungenundInterventionen durchzuführen.
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
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Quelle: http://www.bmgesundheit.de/bmg-text/themen/organspende/dokumente/europarat-organe-gewebe.htm