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Hintergrundinformationen zum Transplantationsgesetz (TPG)


Lenkungsausschuss für Bioethik (CDBI)

DISKUSSIONSENTWURF

Arbeitsübersetzung der Bundesregierung

Europarat

Straßburg, 3. Februar 1999 CDBI/INF (99) 2

TEIL A

Entwurf eines Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin

über die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs
 

TEIL B

Entwurf eines erläuternden Berichts

  Die vorliegende Fassung des Entwurfs eines Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin über die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs ist vom Lenkungsausschuß für Bioethik (CDBI) auf seiner 15. Sitzung (7. -10. Dezember 1998) geprüft worden. Das Ministerkomitee hat seine Veröffentlichung zum Zwecke der Konsultation auf seiner 658. Sitzung (2.-3. Februar 1999, TOP 10.1) genehmigt.  

Die vorliegende Fassung des Entwurfs eines Erläuternden Berichts zu dem Entwurf eines Zusatzprotokolls über die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs ist vom Lenkungsausschuß für Bioethik (CDBI) auf seiner 15. Sitzung (7. -10. Dezember 1998) geprüft worden. Dieser Text enthält Informationen zur Klarstellung des Gegenstandes und der Zielsetzung des Protokolls sowie zum besseren Verständnis des Anwendungsbereichs seiner Bestimmungen. Das Ministerkomitee hat seine Veröffentlichung auf seiner 658. Sitzung (2.-3. Februar 1999, TOP 10.1) genehmigt.  

TEIL A

ENTWURF EINES ZUSATZPROTOLOLLS ÜBER DIE TRANSPLANTATION VON ORGANEN UND GEWEBEN MENSCHLICHEN

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die anderen Staaten und die Europäische Gemeinschaft, die dieses Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin (künftig: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin) unterzeichnen –
 
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, und daß eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles darin besteht, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu wahren und fortzuentwickeln;
 
in der Erwägung, daß die Fortschritte in der medizinischen Wissenschaft, insbesondere auf dem Gebiet der Organ- und Gewebetransplantation dazu beitragen, Leben zu retten und die Lebensqualität zu verbessern;
 
in der Erwägung, daß die Transplantation von Organen und Geweben ein etablierter und wichtiger Teil der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung ist;
 
in der Erwägung, daß ein Mangelan Organen und Geweben besteht, so daß geeignete Schritte unternommen werden sollten, um die Zahl der Organ- und Gewebespenden zu erhöhen, insbesondere durch Aufklärung der Bevölkerung über die Bedeutung der Organ- und Gewebetransplantation und durch die Förderung der europäischen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet;
 
in der Erwägung der mit der Transplantation von Organen und Geweben verbundenen ethischen, psychischen und soziokulturellen Probleme;
 
in der Erwägung, daß das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin, insbesondere sein Artikel 1, den Schutz der Würde, der Identität und der Integrität aller Personen zum Ziel hat;

in der Erwägung, daß der Mißbrauch der Organ- und Gewebetransplantation zu Handlungen führen kann, welche das menschliche Leben, das menschliche Wohlbefinden oder die Menschenwürde gefährden;
 
in der Erwägung, daß die Organ- und Gewebetransplantation unter Bedingungen erfolgen soll, welche die Grundrechte und Grundfreiheiten der Spender, potentiellen Spender und Empfänger von Organen und Geweben wahren;
 
einig darin, daß bei der Förderung der Transplantation von Organen und Geweben im Interesse der Patienten in Europa die Notwendigkeit besteht, die persönlichen Rechte und Freiheiten des einzelnen zu wahren und die Kommerzialisierung von Teilen des menschlichen Körpers im Zusammenhang mit der Spende, dem Austausch und der Verteilung von Organen und Geweben zu verhindern;
 
unter Berücksichtigung der früheren Arbeiten des Ministerkomitees und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats auf diesem Gebiet;
 
entschlossen, im Hinblick auf die Anwendung der Organ- und Gewebetransplantation die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Menschenwürde sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten des Menschen zu gewährleisten;
 
sind wie folgt übereingekommen:
 
 

Kapitel I - Gegenstand und Anwendungsbereich


 
 Artikel 1 - Gegenstand
 
Die Vertragsparteien schützen die Würde und die Identität jeder Person und gewährleisten ohne Diskriminierung die Wahrung ihrer Integrität sowie ihrer sonstigen Grundrechte und Grundfreiheiten im Hinblick auf die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs.
 
Artikel 2 - Anwendungsbereich und Definitionen
 
(1) Dieses Protokoll findet auf die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs zu therapeutischen Zwecken Anwendung.
 
Dieses Protokoll ist nicht anwendbar

a) auf Blut und Blutbestandteile,

b) auf Fortpflanzungsorgane und -gewebe,

c) auf embryonale oder fetale Organe und Gewebe.
 
(2) Im Sinne dieses Protokolls
 
- umfaßt der Begriff "Transplantation" die Entnahme eines Organs oder Gewebes bei einer Person und die Übertragung dieses Organs oder Gewebes auf eine andere Person einschließlich sämtlicher Konservierungs- oder Aufbewahrungsverfahren;
 
- bezieht sich der Begriff "Entnahme", falls nicht anders angegeben, auf die Entnahme zu Transplantationszwecken.
 
 

Kapitel II - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3 - Transplantationssystem
 
Jede Vertragspartei gewährleistet, daß ein System vorhanden ist, das den Patienten gleichen Zugang zu Transplantationsleistungen ermöglicht und die Verteilung von Organen und Geweben nach transparenten und gebührend begründeten Regeln unter besonderer Berücksichtigung medizinischer Kriterien sicherstellt.
 
Die für die Verteilungsentscheidung verantwortlichen Personen oder Stellen werden in diesem Rahmen bestimmt.
 
Das Transplantationssystem stellt die Sammlung und Aufzeichnung der erforderlichen Informationen sicher, um die Auffindbarkeit von Organen und Geweben zu gewährleisten.
 
Artikel 4 - Berufspflichten und Verhaltensregeln
 
Jede Intervention im Bereich der Transplantation von Organen und Geweben ist nach den einschlägigen Rechtsvorschriften, Berufspflichten und Verhaltensregeln durchzuführen.
 
Artikel 5 - Aufklärung des Empfängers
 
Der Empfänger und gegebenenfalls die Person oder die Stelle, welche die Einwilligung zur Übertragung erteilen, sind zuvor über den Zweck und die Art der Übertragung, ihre Folgen und Risiken sowie über Alternativen zu der Intervention aufzuklären.
 
Artikel 6 - Gesundheit und Sicherheit
 
Die an der Transplantation von Organen und Geweben beteiligten Angehörigen der Heilberufe haben jede angemessene Maßnahme zu ergreifen, um die Risiken der Übertragung von Krankheiten auf den Empfänger auf ein Minimum zu beschränken und jede Handlung zu vermeiden, welche die Eignung eines Organs oder Gewebes für die Übertragung beeinträchtigen könnte.
 
Artikel 7 - Aufklärung der Angehörigen der Heilberufe und der Öffentlichkeit
 
Die Vertragsparteien stellen den Angehörigen der Heilberufe und der breiten Öffentlichkeit Informationen über den Bedarf an Organen und Geweben zur Verfügung. Außerdem informieren sie über die Bedingungen für die Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben, einschließlich der Fragen der Einwilligung, insbesondere im Hinblick auf die Entnahme bei verstorbenen Personen.
 
 

Kapitel III - Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Personen


 
 Artikel 8 - Allgemeine Regel
 
Einer lebenden Person darf ein Organ oder Gewebe nur zum therapeutischen Nutzen eines Empfängers und nur dann entnommen werden, wenn weder ein geeignetes Organ oder Gewebe einer verstorbenen Person verfügbar ist noch eine alternative therapeutische Methode von vergleichbarer Wirksamkeit besteht.
 
Artikel 9 - In Frage kommende Spender
 
Einem lebenden Spender darf ein Organ nur zum Nutzen eines Empfängers entnommen werden, zu dem der Spender eine von der Rechtsordnung bestimmte angemessene Beziehung hat, oder andernfalls nach Billigung durch eine geeignete unabhängige Stelle.
 
Artikel 10 - Bewertung der Risiken für den Spender
 
Zur Bewertung und Verringerung der körperlichen und psychischen Risiken für die Gesundheit des Spenders sind vor der Organ- und Gewebeentnahme angemessene medizinische UntersuchungenundInterventionen durchzuführen.

Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

Quelle: http://www.bmgesundheit.de/bmg-text/themen/organspende/dokumente/europarat-organe-gewebe.htm
Stellungnahme von BioSkop e.V


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update: 10.01.2004    by: Roberto Rotondo