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Verträge zum Transplantationsgesetz (TPG)


Anlage 1

Durchführungsbestimmung zu § 11 Abs. 1 des Vertrages

Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die ET als Vermittlungsstelle nach § 12 TPG die ihr über das bisherige Maß übertragenen Aufgaben hinaus nur schrittweise übernehmen kann. Voraussetzung für die Übernahme ist der Ersatz angemessener Aufwendungen, der jedoch erst nach der Vorlage eines Budgetentwurfs der ET sowie nach erfolgter Begutachtung eines unabhängigen Institutes im Auftrag der Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbart werden kann.

Für die zusätzlich durch den Vertrag auf der Grundlage des TPG der ET übertragenen Aufgaben wird eine Anpassung der Registrierungspauschale notwendig. Der Umfang wird zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und ET nach Vorliegen des Gutachtens und der Ergebnisse aus den EDV-Gesprächen nach § 4 des Vertrages ebenso wie die erst dann beginnende stufenweise Umsetzung festgelegt.

Diesbezügliche Verhandlungen finden im ersten Halbjahr 2000 zwischen ET und den Spitzenverbänden der Krankenkassen statt. Gegenstand dieser Verhandlungen werden auch die in Absprache mit den Vertragspartnern bereits in 2000 im Rahmen des Stufenkonzeptes wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere die zeitnahe Umsetzung der Anwendungsregelungen für die Organvermittlung nach § 5 des Vertrages, sein.

Kommt eine Einigung über eine neue Registrierungspauschale und das ihr zugrunde liegende Budget bis zum 30.09. eines Jahres ganz oder teilweise nicht zustande, können sich ET und Spitzenverbände der Krankenkassen auf ein Schlichtungsverfahren verständigen.

Das Recht auf Kündigung gem. § 16 Abs. 4 des Vertrages bleibt unberührt.

Für das Jahr 2000 wird für ET ein Budget von 4.470.000 NGL vereinbart.

Dies setzt sich zusammen aus einer Registrierungspauschale von 745 NGL und 6.000 unterstellten Registrierungsfällen im Jahr.

Werden die Fallzahlen nicht erreicht oder überschritten, so findet ein Ausgleich von 60 % über das Budget des Folgejahres statt.


Mehr Informationen:

Vertrag über die Koordinierungsstelle

Anlagen

Durchführungsbestimmung zur Datenverarbeitung und Begleitpapiere (§ 2 Abs. 3 letzter Satz)

Durchführungsbestimmung zur Organisationsstruktur der Koordinierungsstelle (§ 5 Abs. 1)

Durchführungsbestimmung zum Tätigkeitsbericht (§ 6)

Durchführungsbestimmung zum Aufwendungsersatz (§ 8 Abs. 1)

Durchführungsbestimmung zum Verrechnungsverfahren (§ 8 Abs. 3)

Vertrag über die Vermittlungsstelle

Anlagen

Durchführungsbestimmung zu § 11 Abs. 4

Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

Quelle: http://www.bmgesundheit.de/bmg-text/themen/organspende/dokumente/vertrag/anl9.htm



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update: 10.01.2004    by: Roberto Rotondo