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Ausführungsgesetze zum Transplantationsgesetz (TGP)


TPG- Landesgesetz Bayern

Gesetz zur Ausführung des
Transplantationsgesetzes und des Transfusionsgesetzes (AGTTG)

Vom 24. November 1999

aus: Bayerisches Gestz- und Verordnungsblatt Nr. 25/1999

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht wird:

§1
Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes und des Transfusionsgesetzes (AGTTG)

Erster Teil Zuständige Stellen

Art. l
Zuständige Stellen zur Ausführung des Transplantalionsgesetzes

(1) Zur Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen, der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung sind die folgenden Stellen zuständig:
1. die allgemeinen staatlichen und die kommunalen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
2. die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen,
3. die Bayerische Landesärztekammer,
4. die Krankenhäuser,
5. die Transplantationskoordinatoren sowie
6. die Transplantationsbeauftragten.

(2) Bei der Bayerischen Landesärztekammer wird für jedes Transplantationszentrum, das Lebendspenden durchführt, jeweils eine Kommission zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung gebildet. Die Kommissionen tagen am Ort des Transplantationszentrums, für das sie zuständig sind.

Art.2
Zuständige Stellen zur Ausführung des Transfusionsgesetzes

Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden und Stellen zum Vollzug des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz) vom l. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752) in seiner jeweils geltenden
Fassung zu bestimmen.

Zweiter Teil Kommissionen zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende

Art. 3
Zusammensetzung

(1) Die Kommissionen setzen sich zusammen aus
1. einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person,
2. einem Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist und
3. einer Person mit der Befähigung zum Richteramt.
Die Mitglieder der Kommissionen dürfen nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an der Entnahme oder an der Übertragung von Organen beteiligt ist.

(2) Die Mitglieder der Kommissionen und ihre Stellvertreter werden von der Bayerischen Landesärztekammer im Benehmen mit den Transplantationszentren sowie den Betroffenenverbänden der Dialysepatienten und der Organtransplantierten auf vier Jahre ernannt. Eine Wiederernennung ist zulässig.

Art. 4
Verfahren

(1) Die Bayerische Landesärztekammer erlässt für die Kommissionen eine Geschäftsordnung, die insbesondere Aussagen über die Unabhängigkeit der Stellungnahme, die Beschlussfähigkeit und die Abstimmung sowie die Anfertigung von Protokollen, deren Aufbewahrung und Einsichtsrechte der betroffenen Personen enthält. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit.

(2) Von ablehnenden Voten einer Kommission setzt die Bayerische Landesärztekammer die übrigen Kommissionen in Kenntnis.

(3) Die Bayerische Landesärztekammer erstattet dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit jährlich über die Tätigkeit der Kommissionen Bericht.

Art. 5
Finanzierung

(1) Die Mitglieder der Kommissionen erhalten für ihre Tätigkeit von der Bayerischen Landesärztekammer eine angemessene Aufwandsentschädigung.

(2) Die Transplantationszentren sind verpflichtet, der Bayerischen Landesärztekammer die dieser durch die Tätigkeit der jeweiligen Kommission entstehenden Kosten zu ersetzen.

(3) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheil wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Entschädigung nach Absatz l und die Kostenerstattung nach Absatz 2 zu regeln.

Dritter Teil Transplantationszentren, Transplantationskoordinatoren und Transplantationsbeauftragte

Art. 6
Anerkennung von Transplantationszentren

(1) Transplantationszentren zur Übertragung der in § 9 Satz l TPG genannten Organe bedürfen der Anerkennung durch das Staatsrninisterium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit. Dabei sind Schwerpunkte für die Übertragung dieser Organe zu bilden, um eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten und die erforderliche Qualität der Organübertragung zu sichern. Soweit von der Anerkennung Universitätsklinika betroffen sind, erfolgt sie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.

(2) Die Transplantationszentren teilen dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit jährlich die Zahlen und Ergebnisse der durchgeführten Transplantationen sowie derauf eine Transplantation wartenden Patienten mit.

Art. 7
Einsetzung von Transplantationskoordinatoren und Transplantationsbeauftragten

(l) Für jedes Transplantationszentrum wird mindestens eine Person als hauptamtlicher Transplantationskoordinator tätig. Diese kann mit dem Transplantationskoordinator eines anderen Transplantationszentrums personenidentisch sein, wenn das Transplantationszentrum fachlich auf ein bestimmtes Organ spezialisiert ist und die Anzahl der vorgenommenen Transplantationen nicht entgegensteht. Die Transplantationskoordinatoren der bayerischen Transplantationszentren vertreten sich gegenseitig.

(2) Alle Krankenhäuser mit Intensivbetten bestellen mindestens einen Transplantationsbeauftragten.

Art. 8
Transplantationskoordinatoren

Unbeschadet der vertraglichen Regelungen nach § 11 Abs. 2 TPG ist es insbesondere Aufgabe der Transplantationskoordinatoren,
1. die Transplantationsbeauftragten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu beraten, zu betreuen und zu schulen,
2. die für die Organspende zu leistende Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit in ihrem Zuständigkeits-
bereich zu betreuen.

Die Transplantatiönskoordinatoren erstatten dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit jährlich über ihre Tätigkeit Bericht.

Art.9
Transplantationsbeauftragte

(1) Aufgabe der Transplantationsbeauftragten ist es insbesondere,
1. die gesetzliche Verpflichtung der Krankenhäuser aus § 11 Abs. 4 Satz 2 TPG sicherzustellen,
2. das ärztliche und pflegerische Personal des jeweiligen Krankenhauses mit der Bedeutung und den Belangen der Organspende vertraut zu machen,
3. die für die Organspende zu leistende Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit in ihrem Bereich zu koordinieren,
4. die Tätigkeit der Transplantatiönskoordinatoren vor Ort zu unterstützen, insbesondere an der Organisation der Organentnahme mitzuwirken, und
5. die nächsten Angehörigen des Organspenders zu betreuen.

(2) Die Transplantationsbeauftragten erfüllen ihre Funktion in Nebentätigkeit. Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine angemessene pauschale Vergütung für die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten festzusetzen.

(3) Die Transplantationsbeauftragten erstatten dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit jährlich über ihre Tätigkeit Bericht.

§ 2
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

Art. 17 Abs. l Nr. 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - GDG) vom 12. Juli 1986 (GVBl. S. 120, BayRS 2120-1-A),zuletzt geändert durch § l des Gesetzes vom
23. Dezember 1995 (GVBl. S. 843), erhält folgende Fassung: „dabei können einzelne Aufgaben nur einem Landesuntersuchungsamt übertragen werden,"

§ 3
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am l. Dezember 1999 in Kraft. In § l tritt Art. 6 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

München, den 24. November 1999
Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Edmund S t o i b e r


Mehrfach fragte BioSkop e.V. bei den zuständigen Landesministerien und Landesärztekammern nach, wie in der Praxis gepüft wird, ob eine "Organspende" freiwillig ist und wie die Kommissionen dem Handel mit Körperteilen einen Riegel vorzuschieben können.

Konkrete Antworten blieben allerdings aus.

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update: 10.01.2004    by: Roberto Rotondo