Gesetz zur Ausführung des
Transplantationsgesetzes und
des Transfusionsgesetzes (AGTTG)
Vom 24. November 1999
aus: Bayerisches Gestz- und Verordnungsblatt Nr. 25/1999
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht wird:
Erster Teil Zuständige Stellen
(1) Zur Aufklärung der Bevölkerung über
die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen, der Organentnahme
und die Bedeutung der Organübertragung sind die folgenden Stellen
zuständig:
1. die allgemeinen staatlichen und die
kommunalen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
2. die Krankenkassen und die privaten
Krankenversicherungsunternehmen,
3. die Bayerische Landesärztekammer,
4. die Krankenhäuser,
5. die Transplantationskoordinatoren sowie
6. die Transplantationsbeauftragten.
(2) Bei der Bayerischen Landesärztekammer wird für jedes Transplantationszentrum, das Lebendspenden durchführt, jeweils eine Kommission zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung gebildet. Die Kommissionen tagen am Ort des Transplantationszentrums, für das sie zuständig sind.
Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,
Familie, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die zuständigen Behörden und Stellen zum Vollzug des Gesetzes
zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz) vom l. Juli 1998
(BGBl. I S. 1752) in seiner jeweils geltenden
Fassung zu bestimmen.
Zweiter Teil Kommissionen zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende
(1) Die Kommissionen setzen sich zusammen aus
1. einer in psychologischen Fragen erfahrenen
Person,
2. einem Arzt, der weder an der Entnahme
noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist und
3. einer Person mit der Befähigung
zum Richteramt.
Die Mitglieder der Kommissionen dürfen nicht
Weisungen eines Arztes unterstehen, der an der Entnahme oder an der Übertragung
von Organen beteiligt ist.
(2) Die Mitglieder der Kommissionen und ihre Stellvertreter werden von der Bayerischen Landesärztekammer im Benehmen mit den Transplantationszentren sowie den Betroffenenverbänden der Dialysepatienten und der Organtransplantierten auf vier Jahre ernannt. Eine Wiederernennung ist zulässig.
(1) Die Bayerische Landesärztekammer erlässt für die Kommissionen eine Geschäftsordnung, die insbesondere Aussagen über die Unabhängigkeit der Stellungnahme, die Beschlussfähigkeit und die Abstimmung sowie die Anfertigung von Protokollen, deren Aufbewahrung und Einsichtsrechte der betroffenen Personen enthält. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit.
(2) Von ablehnenden Voten einer Kommission setzt die Bayerische Landesärztekammer die übrigen Kommissionen in Kenntnis.
(3) Die Bayerische Landesärztekammer erstattet dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit jährlich über die Tätigkeit der Kommissionen Bericht.
(1) Die Mitglieder der Kommissionen erhalten für ihre Tätigkeit von der Bayerischen Landesärztekammer eine angemessene Aufwandsentschädigung.
(2) Die Transplantationszentren sind verpflichtet, der Bayerischen Landesärztekammer die dieser durch die Tätigkeit der jeweiligen Kommission entstehenden Kosten zu ersetzen.
(3) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheil wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Entschädigung nach Absatz l und die Kostenerstattung nach Absatz 2 zu regeln.
Dritter Teil Transplantationszentren, Transplantationskoordinatoren und Transplantationsbeauftragte
(1) Transplantationszentren zur Übertragung der in § 9 Satz l TPG genannten Organe bedürfen der Anerkennung durch das Staatsrninisterium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit. Dabei sind Schwerpunkte für die Übertragung dieser Organe zu bilden, um eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten und die erforderliche Qualität der Organübertragung zu sichern. Soweit von der Anerkennung Universitätsklinika betroffen sind, erfolgt sie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
(2) Die Transplantationszentren teilen dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit jährlich die Zahlen und Ergebnisse der durchgeführten Transplantationen sowie derauf eine Transplantation wartenden Patienten mit.
(l) Für jedes Transplantationszentrum wird mindestens eine Person als hauptamtlicher Transplantationskoordinator tätig. Diese kann mit dem Transplantationskoordinator eines anderen Transplantationszentrums personenidentisch sein, wenn das Transplantationszentrum fachlich auf ein bestimmtes Organ spezialisiert ist und die Anzahl der vorgenommenen Transplantationen nicht entgegensteht. Die Transplantationskoordinatoren der bayerischen Transplantationszentren vertreten sich gegenseitig.
(2) Alle Krankenhäuser mit Intensivbetten bestellen mindestens einen Transplantationsbeauftragten.
Unbeschadet der vertraglichen Regelungen nach
§ 11 Abs. 2 TPG ist es insbesondere Aufgabe der Transplantationskoordinatoren,
1. die Transplantationsbeauftragten in
ihrem Zuständigkeitsbereich zu beraten, zu betreuen und zu schulen,
2. die für die Organspende zu leistende
Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit in ihrem Zuständigkeits-
bereich zu betreuen.
Die Transplantatiönskoordinatoren erstatten dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit jährlich über ihre Tätigkeit Bericht.
(1) Aufgabe der Transplantationsbeauftragten ist
es insbesondere,
1. die gesetzliche Verpflichtung der Krankenhäuser
aus § 11 Abs. 4 Satz 2 TPG sicherzustellen,
2. das ärztliche und pflegerische
Personal des jeweiligen Krankenhauses mit der Bedeutung und den Belangen
der Organspende vertraut zu machen,
3. die für die Organspende zu leistende
Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit in ihrem Bereich zu koordinieren,
4. die Tätigkeit der Transplantatiönskoordinatoren
vor Ort zu unterstützen, insbesondere an der Organisation der Organentnahme
mitzuwirken, und
5. die nächsten Angehörigen
des Organspenders zu betreuen.
(2) Die Transplantationsbeauftragten erfüllen ihre Funktion in Nebentätigkeit. Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine angemessene pauschale Vergütung für die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten festzusetzen.
(3) Die Transplantationsbeauftragten erstatten dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit jährlich über ihre Tätigkeit Bericht.
Art. 17 Abs. l Nr. 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über
den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - GDG)
vom 12. Juli 1986 (GVBl. S. 120, BayRS 2120-1-A),zuletzt geändert
durch § l des Gesetzes vom
23. Dezember 1995 (GVBl. S. 843), erhält
folgende Fassung: dabei können einzelne Aufgaben nur einem Landesuntersuchungsamt
übertragen werden,"
Dieses Gesetz tritt am l. Dezember 1999 in Kraft. In § l tritt Art. 6 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
München, den 24. November 1999
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund S t o i b e r