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Ausführungsgesetze zum Transplantationsgesetz (TGP)


TPG Landesgesetz Hessen

Hessisches Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (HAGTPG)

Vom 29. November 2000, GVBl. I S. 514

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Stelle für die Aufklärung der Bevölkerung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S.2631) ist das Gesundheitsamt.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Transplantationsgesetzes ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat.

§ 2 Kommission für gutachterliche Stellungnahme bei Lebendspenden

(1) Bei der Landesärztekammer wird eine aus drei Mitgliedern bestehende Kommission für gutachterliche Stellungnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes errichtet.

(2) Für jedes Kommissionsmitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt.

(3) Die Kommissionsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden von der Landesärztekammer im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Für ausgeschiedene Mitglieder oder die stellvertretenden Mitglieder sind bis zum Ablauf der Amtszeit neue zu bestellen.

(4) Lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung nicht vor oder sind sie nachträglich weggefallen, ist diese von der Landesärztekammer im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zurückzunehmen oder zu widerrufen. Sind dringende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Ernennung zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so kann die Landesärztekammer die Begutachtung vorläufig untersagen.

(5) Die Landesärztekammer bestimmt im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Das vorsitzende Mitglied beruft die Kommission nach Bedarf ein. Es legt Ort, Zeit und Gegenstände der Sitzungen fest und lädt die übrigen Mitglieder ein. Weitere Aufgaben der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden sind die Abfassung der Niederschrift und die Bekanntmachung der gutachterlichen Stellungnahme. Das vorsitzende Mitglied bedient sich dazu der Hilfe einer von der Landesärztekammer einzurichtenden Geschäftsstelle.

(7) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie unterliegen keinen Weisungen. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(8) Die Kommission wird auf Antrag der Einrichtung tätig, in der das Organ entnommen werden soll. Dem Antrag kann nur entsprochen werden, wenn er im Einvernehmen mit der Organspenderin oder dem Organspender gestellt wird und die übrigen Voraussetzungen nach § 8 des Transplantationsgesetzes vorliegen und dies durch die den Antrag stellende Einrichtung bestätigt wird.

(9) Die Kommission hört die Organspenderin oder den Organspender persönlich an. Die zur Organspende bereite Person ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens bei der Anhörung hinzuzuziehen. Die Kommission kann weitere Personen, insbesondere Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige sowie in begründeten Einzelfällen die Organempfängerin oder den Organempfänger anhören.

(10) Abweichend von Abs. 9 Satz 1 kann die Kommission bei besonderer Eilbedürftigkeit nach Aktenlage entscheiden. Entsprechendes gilt bei einer Wiederholungssitzung, wenn aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles eine erneute persönliche Anhörung der Organspenderin oder des Organspenders nicht erforderlich erscheint. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(11) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder - oder bei Verhinderung eines Mitglieds dessen stellvertretendes Mitglied - anwesend sind.

(12) Die Kommission verhandelt und berät nicht öffentlich; sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die gutachterliche Stellungnahme ist mit einer kurzen Begründung zu versehen und der den Antrag stellenden Einrichtung zusammen mit einer Niederschrift zuzuleiten; sie soll auch den nach Abs. 9 persönlich angehörten Personen zugeleitet werden.

§ 3 Finanzierung

(1) Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch die Landesärztekammer Hessen.

(2) Die antragstellende Einrichtung ist verpflichtet, der Landesärztekammer die dieser durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden Kosten zu erstatten. Dies gilt auch, wenn dem Antrag nicht entsprochen wird oder die beabsichtigte Organentnahme nicht erfolgt.

(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Entschädigung nach Abs. 1 und die Kostenerstattung nach Abs. 2 zu regeln.

§ 4 Transplantationsbeauftragte

Krankenhäuser mit Intensiv- oder Beatmungsbetten bestellen eine Ärztin oder einen Arzt zur Transplantationsbeauftragten oder zum Transplantationsbeauftragten. Die Aufgaben von Transplantationsbeauftragten können ganz oder teilweise auch auf Krankenschwestern oder -pfleger mit langjähriger Erfahrung in der Intensivmedizin übertragen werden. Die Transplantationsbeauftragten sind Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner insbesondere des medizinischen Personals für alle Belange der Organspende und fördern die interne und externe Wahrnehmung dieser gemeinschaftlichen Aufgabe. In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Bestellung einer Transplantationsbeauftragten oder eines Transplantationsbeauftragten verzichtet werden, wenn aufgrund der Besonderheiten des Krankenhauses davon auszugehen ist, dass in dem betreffenden Krankenhaus keine potenziellen Organspenderinnen oder Organspender aufgenommen werden. Der Verzicht ist nur statthaft, wenn er von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium genehmigt wurde.

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Verkündet am 6. Dezember 2000.



Mehrfach fragte BioSkop e.V. bei den zuständigen Landesministerien und Landesärztekammern nach, wie in der Praxis gepüft wird, ob eine "Organspende" freiwillig ist und wie die Kommissionen dem Handel mit Körperteilen einen Riegel vorzuschieben können.

Konkrete Antworten blieben allerdings aus.
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update: 10.01.2004    by: Roberto Rotondo