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Ausführungsgesetze zum Transplantationsgesetz (TGP)


TPG - Landesgesetz Thüringen

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

Erfurt, den 29. November 2001

3. Gesetz zur Änderung des Heilberufegesetzes

Vierter Abschnitt

Lebendspendekommission § 17 h

Errichtung und Zusammensetzung

(1) Bei der Landesärztekammer wird eine Kommission für die Erstattung der gutachtlichen Stellungnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl.I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung als unselbständige Einrichtung errichtet.

(2) Die Kommission besteht aus
1. einem Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch den Weisungen eines Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist.
2. einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und
3. einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person.

(3) Die Mitglieder der Kommission sowie für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied, das jeweils die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen muss, werden vom Vorstand der Landesärztekammer im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und das Veterinärwesen zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied berufen.

(4) Lagen die Voraussetzungen nach Absatz 2 für die Berufung nicht vor oder sind sie nachträglich weggefallen, ist diese vom Vorstand der Landesärztekammer zurückzunehmen oder zu widerrufen. Sind dringende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Berufung zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, kann der Vorstand der Landesärztekammer die Teilnahme an den Kommissionssitzungen vorläufig untersagen.

(5) Die Mitglieder der Kommission sind ehrenamtlich tätig und unterliegen keinen Weisungen. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Amtszeit über die ihnen bekanntgewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

(6) Die Mitglieder haben Anspruch auf eine Entschädigung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom l. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) in der jeweils geltenden Fassung. Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch die Landesärztekammer.

§ 17 i Verfahren

(1) Die Mitglieder der Kommission bestimmen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter; kommt eine einvernehmliche Entscheidung über den Vorsitzenden nicht zu Stande, wird dieser durch den Vorstand der Landesärztekammer bestimmt.

(2) Zu den Aufgaben des Vorsitzenden gehören die Einberufung und Leitung der Sitzungen, die Veranlassung der erforderlichen Ladungen, die Abfassung der Niederschriften und die Bekanntmachung der gutachtlichen Stellungnahmen. Er kann sich bei der Wahrnehmung seiner Autgaben der Verwaltung der Landesärztekammer bedienen.

(3) Die Kommission wird auf schriftlichen Antrag der medizinischen Einrichtung tätig, in der das Organ entnommen werden soll. Der Antrag ist nur wirksam, wenn er die Unterschrift der Person trägt, die das Organ spenden will.

(4) Die Kommission ist verhandlungsfähig, wenn alle Mitglieder, im Verhinderungsfall eines Mitglieds das jeweilige stellvertretende Mitglied, anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Kommission soll die Person, die das Organ spenden will, persönlich anhören. Sie kann die Person, die das Organ erhalten soll, sowie Zeugen und Sachverständige hören.

(5) Die Kommission entscheidet über ihre gutachtliche Stellungnahme aufgrund des Gesamtergebnisses der Sitzung mit Stimmenmehrheit. Enthaltungen sind unzulässig. Sie gibt ihre gutachtliche Stellungnahme der antragstellenden Einrichtung und der Person, die das Organ spenden will, schriftlich bekannt. Über die Sitzung ist eine Niederschritt zu fertigen.

(6) Die Landesärztekammer kann der Kommission eine Geschäftsordnung geben.

§ 17 j Gebühren

Die Landesärztekammer erhebt von der antragstellenden Einrichtung für die ihr durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden Kosten, unabhängig.von der tatsächlichen Durchführung der Transplantation, eine Gebühr gemäß ihrer Gebührenordnung.


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update: 10.01.2004    by: Roberto Rotondo