der Abgeordneten Wolf-Michael Catenhusen, Ulla Schmidt (Aachen), Klaus Barthel, Wolfgang Behrendt, Hans Berger, Heidemarie Lüth, Siegmar Mosdorf, Margot von Renesse, Rolf Schwanitz, Klaus-Jürgen Warnick
zur zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P.
- Drucksachen 13/4355, 13/8017 -
Der Bundestag wolle beschließen:
§4 Abs.1 wird wie folgt gefaßt:
(1) Liegt dem Arzt, der die Organentnahme vornehmen soll, weder eine schriftliche Einwilligung noch ein schriftlicher Widerspruch des möglichen Organspenders vor, ist dessen nächster Angehöriger zu befragen, ob ihm von diesem eine Erklärung zur Organspende bekannt ist. Ist auch dem Angehörigen eine solche Erklärung nicht bekannt, so ist die Entnahme unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 nur zulässig, wenn ein Arzt den Angehörigen über eine in Frage kommende Organentnahme unterrichtet und dieser ihr zugestimmt hat. Der Angehörige hat bei seiner Entscheidung einen mutmaßlichen Willen des möglichen Organspenders zu beachten. Der Arzt hat den Angehörigen hierauf hinzuweisen."
Bonn, den 24. Juni 1997
Wolf-Michael Catenhusen, Ulla Schmidt (Aachen), Klaus Barthel, Wolfgang Behrendt, Hans Berger, Heidemarie Lüth, Siegmar Mosdorf, Margot von Renesse, Rolf Schwanitz, Klaus-Jürgen Warnick
Der erklärte Wille des möglichen Organspenders ist bindend.
Der nächste Angehörige kann nach festgestelltem Tod des möglichen Organspenders einer Organentnahme zustimmen
- nach einem ihm bekannten Willen des möglichen Organspenders,
- nach einem mutmaßlichen Willen des möglichen Organspenders.
Ist weder der tatsächliche noch der mutmaßliche Wille des möglichen Organspenders feststellbar, hat der Angehörige eine Entscheidungsmöglichkeit, im Rahmen des Totensorgerechts durch seine Zustimmung eine Organentnahme zu ermöglichen.
24.06.1997