Anzeige gegen Unbekannt. Verdacht auf Tötung.
An das
Polizeikommissariat 17
Sedanstr. 28
20146 Hamburg Rotherbaum
Datum: 28.12.2011
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Süddeutschen Zeitung (SZ) vom 13.12.2011 konnte man nachlesen, dass einem Patienten Organe entnommen wurden, obwohl der Hirntod nicht durch zwei Untersuchungen festgestellt wurde.
Zitat:
„In Düsseldorf waren einem Spender Organe entnommen worden, obwohl der Hirntod "formal juristisch nicht korrekt" diagnostiziert worden war, wie DSO-Mitarbeiter in einer Sitzung feststellten. Zum Zeitpunkt der Organentnahme hatte laut Aktenlage nur ein Neurologe den Hirntod des Spenders festgestellt; der Gesetzgeber verlangt aber zwei unabhängige Untersuchungen. Dies soll sicherstellen, dass der Spender wirklich hirntot ist.“1
Dieses Vorgehen verstößt gegen das Transplantationsgesetz (TPG). Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) schreibt dazu:
„Gesetzliche Regelung
Das Transplantationsgesetz (TPG) schreibt in § 3 Absatz 1 die Feststellung des Todes als Voraussetzung für die Organentnahme vor nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Die Bundesärztekammer erstellt Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes, die Verfahren und Ablauf genau festlegen (§ 16 Absatz 1).
[...]
Der Hirntod des Organspenders muss gemäß § 5 TPG von zwei dafür qualifizierten Ärzten unabhängig voneinander festgestellt werden. [...]“2
Juristisch kann in diesem Fall bei dem Organspender nicht einmal von einem „potentiellen Organspender“ sprechen. Hierzu eine Definition der Deutsche Stiftung Organtransplantation (bundesweite Koordinierungsstelle für die Organspende nach dem Tode):
„Potenzielle Organspender sind Verstorbene, bei denen der vollstandige, irreversible Ausfall der gesamten Gehirntatigkeit (Hirntod) nach den Richtlinien der BAK festgestellt wurde und keine medizinischen Grunde gegen eine Organspende sprechen.“3
Der „irreversible Ausfall der gesamten Gehirntatigkeit (Hirntod)“ wurde in diesem Fall nicht nach den Richtlinien der BAK festgestellt.
Die DSO „ räumte“, laut SZ-Artikel, „in einem Anwaltschreiben ein, dass nur ein Protokoll vorlag. Die Beteiligten waren sich aber sicher, dass das zweite Protokoll existent war", so die DSO, "es konnte zum Zeitpunkt der Organentnahme nur nicht aufgefunden werden, weil es aus Versehen in eine andere Akte geraten war."4
Es bleibt offen, ob im Nachhinein das zweite Protokoll aufgefunden wurde.
Sicher scheint zu sein, dass zum Zeitpunkt der Organentnahme keine zweite Diagnostik vorlag und der Transplanteur, der laut TPG (§5) nicht an der Diagnostik des Hirntodes beteiligt sein darf, somit nicht sicher sein konnte, ob eine korrekte Diagnostik und somit der Hirntod des Patienten vorlag. Zum Zeitpunkt der Organentnahme lag juristisch gesehen kein Hirntod vor und die Organentnahme stellte demnach aus meiner Sicht zu diesem Zeitpunkt für alle Beteiligten eine Tötung dar.
Laut SZ-Artikel wurde bisher nur „einer Krankenschwester, die sich jahrelang als Koordinatorin in Nordrhein-Westfalen für die Organspende einsetzte“ gekündigt, weil sie die zuständigen Kontrollgremien einschaltete, „den Stiftungsrat und die bei der Bundesärztekammer ansässige Überwachungskommission“. Dem „DSO-Vorstand und den verantwortlichen Ärzten in Düsseldorf passierte nichts“, so die SZ.
Ich möchte Sie bitten, zu prüfen, ob in diesem Fall eine Straftat vorlag und gegen wen evtl. ermittellt werden müsste. Gegen den Transplanteur? Die Klinik? Die Deutsche Stiftung Organtransplantation als Koordinierungsstelle oder die bei der Bundesärztekammer ansässige Überwachungskommission?
- 1. Christina Berndt. Vorwürfe gegen Stiftung Organtransplantation "Man kam sich vor wie bei Scientology". 13.12.2011, 12:02. URL: http://www.sueddeutsche.de/wissen/vorwuerfe-gegen-stiftung-organtransplantation-man-kam-sich-vor-wie-bei-scientology-1.1233309 . sueddeutsche.de GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH. Quelle: (SZ vom 13.12.2011/beu)
- 2. Quelle: Deutsche Stiftung Organtransplantation. http://www.dso.de/. Datum: 28.12.25011. Link: Todesfeststellung ? Gesetzliche Regelung. Vergl.: Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes (Bundesärztekammer). Link: http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.7.45.3252
- 3. Quelle: Organspende und Transplantation in Deutschland. Jahresbericht 2010. Herausgeber Deutsche Stiftung Organtransplantation. Deutschherrnufer 52. 60594 Frankfurt/Main. S. 6.
- 4. Christina Berndt. Vorwürfe gegen Stiftung Organtransplantation "Man kam sich vor wie bei Scientology". 13.12.2011, 12:02. URL: http://www.sueddeutsche.de/wissen/vorwuerfe-gegen-stiftung-organtransplantation-man-kam-sich-vor-wie-bei-scientology-1.1233309 . sueddeutsche.de GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH. Quelle: (SZ vom 13.12.2011/beu)
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