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Verträge zum Transplantationsgesetz (TPG)


Anlage zu § 8 Abs. 1

Durchführungsbestimmung zum Aufwendungsersatz § 8 Abs. 1 des Vertrages

1. Die Vertragspartner sind darüber einig, dass die DSO als Koordinierungsstelle nach § 11 TPG die ihr über das bisherige Maß hinaus übertragenen Aufgaben nur schrittweise übernehmen kann. Voraussetzung für die Übernahme ist ein angemessener Aufwendungsersatz mit dem entsprechende finanzielle Mittel bereitgestellt werden.

2. Die Kosten der Organbeschaffung sind im Jahr 2000 noch Bestandteil der Transplantationsentgelte.

Für das Jahr 2000 wird für die DSO ein Budget von 64.037.600 DM vereinbart. Dies setzt sich aus folgenden Bestandteilen für die Organbeschaffung zusammen:

- Transplantation je Niere
2005 x 12.800 DM = 25.664.000 DM

- Transplantation je sonst. Organ
(incl. Flugkostenpauschale) 1626 x 23.600 DM = 38.373.600 DM

Notwendige Flüge bei extrarenalen Organen werden mit Inkrafttreten des Vertrages ausschließlich von der Koordinierungsstelle organisiert und abgerechnet.

Der bisher in der Fallpauschale enthaltene Anteil (10.000 Punkte) aus der Organisationspauschale wird unter Anwendung des jeweils geltenden Punktwertes von den Kliniken an die DSO abgeführt.

Werden die Fallzahlen nicht erreicht oder überschritten, so findet ein Ausgleich von 60% über das Budget des Folgejahres statt.

3. Die Vertragspartner sind einig, dass die Organisationspauschale bei Postmortalspenden ab dem Jahr 2001 nicht mehr Bestandteil der Krankenhausentgelte ist (Neue Organisationspauschale bei Postmortalspenden).

Die neue Organisationspauschale bei Postmortalspenden unter Berücksichtigung der Schnittstelle zu den jeweiligen Transplantationsentgelten wird im Rahmen der vereinbarten Neukalkulation der Transplantationsentgelte durch die Vertragspartner separat definiert sowie kalkuliert und ab 2001 gesondert von den Krankenkassen an die DSO vergütet. Die mit der Weiterentwicklung der Entgeltkataloge beauftragten Beteiligten (GKV-Spitzenverbände, DKG) werden im Rahmen ihres auf der Basis des § 15 Bundespflegesatzverordnung vereinbarten Verfahrens die derzeit in den Fallpauschalen und Sonderentgelten enthaltenen Punktzahlen für die Fälle der postmortalen Organbeschaffung herausrechnen. DKG und GKV-Spitzenverbände sind sich darüber einig, dass diese Bestandteile ab 2001 nicht mehr zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehören und damit aus den Budgets der betroffenen Kliniken die entsprechenden Beträge (Punktzahl x gültiger Punktwert) herauszurechnen sind.

4. Im ersten Quartal 2000 finden auf der Basis des von den Spitzenverbänden in Auftrag gegebenen Prüfgutachtens und der Verhandlungsergebnisse zu § 4 des Vertrages (Datenaustausch zwischen Koordinierungs- und Vermittlungsstelle) Verhandlungen über die neue Organisationspauschale, abhängig von der Art der Spende und des Organs sowie über die Höhe der Abgeltung von Leistungen gem. § 8 Abs. 2 des Vertrages statt. Im Jahr 2000 gelten die übrigen bestehenden Vereinbarungen zur Abgeltung von Leistungen, die von den Transplantationszentren und anderen Krankenhäusern im Zusammenhang mit der Organentnahme und deren Vorbereitung erbracht werden, fort. Die Umsetzung der vertraglich übernommenen Aufgaben wird ab 2001 nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel erfolgen.

5. Kommt eine Einigung über eine neue Organisationspauschale und das ihr zugrunde liegende Budget bis zum 30.10. eines Jahres ganz oder teilweise nicht zustande, können sich die DSO und die Spitzenverbände der Krankenkassen auf ein Schlichtungsverfahren verständigen.

Das Recht auf Kündigung gem. § 11 Abs. 4 des Vertrages bleibt unberührt.

6. Sofern die DSO bei der Lebendspende im Jahr 2000 über die gesetzlichen Aufgaben hinaus aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit den Kliniken tätig wird, erhält sie einen Vergütungssatz, der derzeit zwischen 36,9% und 50% der Organisationspauschale liegt. Die Organbeschaffung bei der Lebendspende bleibt Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen und wird im Zusammenhang mit der Neukalkulation der Transplantationsentgelte durch die Vertragspartner definiert und bewertet.


Mehr Informationen:
Vertrag über die Koordinierungsstelle

Anlagen

Durchführungsbestimmung zur Datenverarbeitung und Begleitpapiere (§ 2 Abs. 3 letzter Satz)

Durchführungsbestimmung zur Organisationsstruktur der Koordinierungsstelle (§ 5 Abs. 1)

Durchführungsbestimmung zum Tätigkeitsbericht (§ 6)

Durchführungsbestimmung zum Aufwendungsersatz (§ 8 Abs. 1)

Durchführungsbestimmung zum Verrechnungsverfahren (§ 8 Abs. 3)

Anlagen

Durchführungsbestimmung zu § 11 Abs. 1

Durchführungsbestimmung zu § 11 Abs. 4

Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

Quelle: http://www.bmgesundheit.de/bmg-text/themen/organspende/dokumente/vertrag/tpgver2.htm



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update: 10.01.2004    by: Roberto Rotondo