Transplantationszentren (§ 10 TPG) sind verpflichtet, der Koordinierungsstelle bis zum 31. Januar jeden Jahres für das vergangene Jahr folgende nicht personen-bezogene Angaben zuzuleiten:
a. Zahl und Kennzeichnung der Patienten mit Übertragungen von
- Niere
- Herz
- Leber
- Lunge
- Pankreas
- Darm
- mehreren Organen.
Zur Kennzeichnung der Patienten sind
anzugeben:
Alter:
0 - 5. Lebensjahr,
6. - 15. Lebensjahr,
16..- 20. Lebensjahr
u nd ab dem 20. Lebensjahr in Gruppen von jeweils 10 Jahren, Geschlecht,
Familienstand, Versichertenstatus, Grunderkrankung.
b. Zahl und Kennzeichnung der unter a. aufgeführten Patienten, denen das Organ eines Lebendspenders übertragen worden ist.
Die Kennzeichnung des Lebendspenders erfolgt nach den Merkmalen für Patienten, zusätzlich ist anzugeben: Verwandtschaftsgrad oder sonstige Verbindungen mit dem Patienten.
2.
a. Organe Verstorbener
- Zahl und Kennzeichnung der Patienten mit funktionierendem Organ, getrennt für die Organarten
- Funktionsdauer des Organs
- Zahl und Kennzeichnung der Patienten mit nicht mehr funktionierendem Organ, getrennt für die Organarten
- Zahl und Kennzeichnung der verstorbenen Patienten, getrennt für die Organarten
- Angabe weiterer medizinischer Kriterien für die Bewertung des Behandlungsergebnisses und der Qualität der Behandlung nach Vorgabe der Bundesärztekammer (erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt).
b. Organe von Lebendspendern
Angaben wie unter 1 a.
Kennzeichnung wie unter 1 a.
3.
a. Zahl und Kennzeichnung der Patienten für die einzelnen Organarten zu den Zeitpunkten 01. Januar und 31. Dezember des vergangenen Jahres
b. Dauer der Wartezeit am 31. Dezember in Monaten für die einzelnen Organarten
c. Zahl und Kennzeichnung der Patienten, die nach ärztlicher Einschätzung dringend ein Organ benötigen, nach Organarten
d. Zahl und Kennzeichnung der verstorbenen Patienten nach Organarten
e. Zahl und Kennzeichnung der transplantierten Patienten nach Organarten
f. Zahl und Kennzeichnung der aus medizinischen Gründen ausgeschiedenen Patienten nach Organarten
g. Zahl und Kennzeichnung der aus anderen Gründen ausgeschiedenen Patienten nach Organarten
h. Zahl und Kennzeichnung der neu aufgenommenen Patienten nach Organarten
i. Medizinische Gründe für die Aufnahme oder Nichtaufnahme nach Vorgabe der Bundesärztekammer
Kennzeichnung wie unter 1 a.
4.
a. Zahl und Kennzeichnung der Patienten
mit Verlängerung der 3-Monatsfrist für die ambulante Nachbehandlung
nach Organarten (§ 22 TPG:
§ 115 a Abs. 2 SGB V)
b. Zahl und Kennzeichnung der Patienten mit regelmäßigen Kontrolluntersuchungen (§ 22 TPG: § 115 a Abs. 2 SGB V)
c. Medizinische Angaben zur Nachbetreuung bei Lebendspende (§ 8 Abs. 3 S. 1 TPG) nach Vorgabe der Bundesärztekammer.
Kennzeichnung wie unter 1 a.
5.
Mehr Informationen:
Vertrag über die Koordinierungsstelle
Anlagen
Durchführungsbestimmung zur Datenverarbeitung und Begleitpapiere (§ 2 Abs. 3 letzter Satz)Durchführungsbestimmung zur Organisationsstruktur der Koordinierungsstelle (§ 5 Abs. 1)
Durchführungsbestimmung zum Tätigkeitsbericht (§ 6)
Durchführungsbestimmung zum Aufwendungsersatz (§ 8 Abs. 1)
Durchführungsbestimmung zum Verrechnungsverfahren (§ 8 Abs. 3)
Anlagen
Durchführungsbestimmung zu § 11 Abs. 1
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung |
---|
Quelle: http://www.bmgesundheit.de/bmg-text/themen/organspende/dokumente/vertrag/tpgver2.htm